TEN31 Bank AG: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an und untersagt pauschale Nutzung von Erleichterungen bei der Eigenmittelberechnung

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Eine Sonderprüfung der BaFin sowie weitere Prüfungen hatten ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bei der TEN31 Bank AG in wesentlichen Bereichen nicht gegeben war. Mängel gab es unter anderem bei den Prozessen zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit sowie den Risikosteuerungs- und Controllingprozessen, insbesondere im Hinblick auf die operationellen Risiken und die Immobilienrisiken des Instituts. Das Institut verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG). Im Bereich der Prävention von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung bestanden schwerwiegende Defizite bei der Durchführung von Risikobewertungen und der Abklärung von wirtschaftlich Berechtigten.

Weiterhin hat die TEN31 Bank AG den sogenannten KMU-Unterstützungsfaktor pauschal für das Kreditgeschäft mit Gemeinschaften von Wohnungseigentümern genutzt. Dies ist nicht sachgerecht, da eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Regelfall nicht wirtschaftlich tätig ist. Die BaFin hat angeordnet, dass die TEN31 Bank AG den KMU-Unterstützungsfaktor bezogen auf die Kreditvergabe mit Gemeinschaften von Wohnungseigentümern nur im Einzelfall nach Zustimmung der BaFin anwenden darf. Das Institut wurde ebenso verpflichtet, die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das bestehende Kreditportfolio zu korrigieren.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Kreditinstitute müssen gemäß § 25a Absatz 1 KWG über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement und soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und so handeln, wie es betriebswirtschaftlich und rechtlich notwendig ist.

Die Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorgaben zur Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen ist ebenfalls ein Bestandteil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Dies hat sie bei der TEN31 Bank AG getan. Grundlage hierfür sind § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG bzw. § 51 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Geldwäschegesetz (GwG).

KMU-Unterstützungsfaktor

Die Anwendung des Kleine-und-mittlere-Unternehmen (KMU)-Unterstützungsfaktors führt im Rahmen der Berechnung der aufsichtlich vorzuhaltenden Eigenmittel gemäß der europäischen Capital Requirements Regulation (CRR) zu geringeren Anforderungen. Das Ziel des KMU-Unterstützungsfaktors ist es, die Kreditvergabe an kleine und mittlere Unternehmen anzuregen und so Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu fördern.

Die Maßnahmen sind bestandskräftig.

Die Veröffentlichung der Maßnahmen erfolgt aufgrund der Vorgaben des § 60b Absatz 1 KWG sowie des § 57 Absatz 1 GwG.