Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 12. September 2025 angeordnet, dass die Oldenburgische Landesbank AG angemessene organisatorische Maßnahmen ergreift, um Jahressteuerbescheinigungen künftig rechtzeitig zu erteilen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Jahressteuerbescheinigungen den Kundinnen und Kunden spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres ausgestellt werden (erstmalig ab dem Jahr 2026 für das Jahr 2025). Die Verzögerungen bei Steuerbescheinigungen für das Jahr 2024 hat das Institut mittlerweile abgearbeitet.
Im Mai 2023 hatte die BaFin hierzu eine Aufsichtsmitteilung veröffentlicht. Demnach erwartet die BaFin von Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstituten in Deutschland, dass diese Steuerbescheinigungen spätestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahrs ausstellen. Institute mit Haupt- oder Zweigniederlassung in Deutschland sind nach dem Einkommensteuergesetz verpflichtet, Steuerbescheinigungen auszustellen (§ 45a Absatz 2 EStG).
Nur wenn die Kundinnen und Kunden dieser Institute ihre Steuerbescheinigungen rechtzeitig erhalten, können sie ihren eigenen Abgabepflichten innerhalb der gesetzlichen Fristen nachkommen und die Daten der Steuerbescheinigung in ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen.
Dienstleistungen im besten Kundeninteresse erbringen
Institute müssen ihre Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen professionell im bestmöglichen Kundeninteresse erbringen. Das verlangt das Wertpapierhandelsgesetz (§ 63 Absatz 1 WpHG). Gegen diese Pflicht verstoßen Institute, wenn sie Steuerbescheinigungen erst nach dem 30. Juni des Folgejahres erteilen, weil sie beispielsweise keine angemessenen organisatorischen Maßnahmen ergriffen haben.
Die BaFin hat ihre Anordnungen gegenüber der Oldenburgischen Landesbank AG getroffen, um die kollektiven Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu schützen.