SIGNAL IDUNA Lebensversicherung a.G.: BaFin ordnet Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Eine Prüfung bei der SIGNAL IDUNA Lebensversicherung a.G. hatte ergeben, dass Teile der Geschäftsorganisation im Bereich der IT Mängel aufweisen. Das Versicherungsunternehmen verstößt damit gegen die Vorgaben von § 23 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Die BaFin hatte daraufhin eine Abstellung der Mängel angeordnet. 

Die Anordnung ist bestandskräftig. 

Zum Hintergrund: 

Versicherungsunternehmen müssen über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist. Die Geschäftsorganisation muss neben der Einhaltung der von den Versicherungsunternehmen zu beachtenden Gesetze, Verordnungen und aufsichtsbehördlichen Anforderungen eine solide und umsichtige Leitung des Unternehmens gewährleisten. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst auch die technisch-organisatorische Ausstattung eines Versicherungsunternehmens beim Einsatz von IT.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Versicherungsunternehmens Mängel aufweist und damit ein Missstand vorliegt, wird sie tätig. Grundlage hierfür ist § 298 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit 294 Abs. 2 Satz 2 VAG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Versicherungsunternehmen die Mängel beseitigen muss. Ebenfalls kann eine laufende Berichterstattung über den Stand der Abarbeitung der Mängel angeordnet werden. 

Die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach § 319 Absatz 1 VAG.