Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die in das Rundschreiben 9/2023 (VA) („Fachliche Eignung und Zuverlässigkeit von Mitgliedern der Geschäftsleitung gemäß VAG“) eingefügte Ergänzung in Randnummer 92 unterstreicht die Bedeutung der Anforderungen an das Geschäftsleitungsorgan als Ganzes sowie an die einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung.
Die Änderung erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 273 der Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, wonach die Prüfung der fachlichen Eignung von (beabsichtigten) Geschäftsleitern nach der ständigen Aufsichtspraxis der BaFin einem holistischen Ansatz entspricht: Jedes Mitglied der Geschäftsleitung muss an sich fachlich geeignet sein, aber auch das Gesamtorgan muss stets eine angemessene Vielfalt der Qualifikationen, Kenntnisse und einschlägigen Erfahrungen aufweisen. Dies müssen die Unternehmen der BaFin bei der Anzeige der beabsichtigten Bestellung eines Geschäftsleiters (§ 47 Nr. 1 VAG) darlegen.
Das Rundschreiben 10/2023 (VA) („Fachliche Eignung und Zuverlässigkeit von Mitgliedern von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen gemäß VAG“) wird in Randnummer 102 beim Thema Cooling-Off, Wechsel einer Person vom Vorstand in das Aufsichtsorgan ergänzt, um Interessenkonflikten wirksamer zu begegnen.
Die Änderung betrifft den Wechsel einer Person von der Geschäftsleitung in das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan. Dieser setzt einen angemessenen zeitlichen Abstand voraus. Bei einem Wechsel in den Vorsitz muss dieser in aller Regel zwei Jahre betragen. Diese Regelung folgt den Vorgaben des Corporate Governance Codex und wird mit den heutigen Veröffentlichungen einheitlich im Banken- und Versicherungsbereich in den jeweiligen Rundschreiben geregelt. Siehe hierzu auch das zeitglich veröffentlichte Rundschreiben der Bankenaufsicht.