Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Herr Begit gewährt interessierten Immobilienerwerbern im Zusammenhang mit seiner Vermarktungstätigkeit Darlehen zur Tilgung der Erwerbsnebenkosten. Er verfügt jedoch nicht über die erforderliche Erlaubnis der BaFin gemäß 32 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz.
Herr Begit ist verpflichtet, das Angebot unverzüglich einzustellen und bestehende Vereinbarungen gemäß der vertraglichen Kündigungsmöglichkeit aufzukündigen.
Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.