Vereinigte Volksbank Raiffeisenbank eG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittel an

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bei der Vereinigten Volksbank Raiffeisenbank eG nicht in allen geprüften Teilbereichen gegeben war. Das Institut verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG).

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Abs. 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenen uns wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Die BaFin sieht sich jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat die BaFin gegenüber der Vereinigten Volksbank Raiffeisenbank eG in Reinheim mit Bescheid vom 19. Mai 2025 angeordnet. Grundlage hierfür ist § 10 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.

Der Bescheid der BaFin ist seit dem 17. Juni 2025 bestandskräftig.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Abs. 1 KWG.