Mindestlohninitiative in der Stadt Bern ist gültig

Source: Switzerland – Canton Bern Government in German

Die Beschwerdeführenden machten einerseits zusammenfassend geltend, die Einführung eines Mindestlohnes verletze das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit, das Gebot der Rechtsgleichheit sowie den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts.

Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die Einführung einer Mindestlohnregelung einen sozialpolitischen Zweck – namentlich die Bekämpfung von Armut – verfolge. Die Höhe des vorgesehenen Mindestlohnes von CHF 23.80 steht im Einklang mit den bundesrechtlichen Kriterien, wonach der Mindestlohn «auf einem relativ tiefen Niveau anzusiedeln ist, nahe am Mindesteinkommen, welches sich aus dem System der Sozialversicherungen bzw. der Sozialhilfe ergibt». Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verneint die Regierungsstatthalterin die Verletzung des Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit und beurteilt die Einführung eines Mindestlohnes von CHF 23.80 als zulässige sozialpolitische Massnahme. Mindestlöhne sind zudem mit dem Gebot der Rechtsgleichheit vereinbar, da auf dem gesamten Stadtboden der gleiche Mindestlohn entrichtet wird. Letztendlich sieht die Regierungsstatthalterin mit der Einführung eines Mindestlohnes auch den Vorrang des Bundesrechts nicht verletzt.

Eine Verletzung von kantonalem Recht, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, kann ebenfalls nicht ersehen werden. Im Kanton Bern besteht kein Verfassungsvorbehalt, d.h. die Kantonsverfassung enthält weder eine explizite Grundlage noch ein explizites Verbot für den Kanton oder die Gemeinden, Vorschriften betreffend Mindestlöhne einzuführen. Die Einführung von Mindestlöhnen erscheint jedoch im Rahmen der Sozialziele durch die Kantonsverfassung nahegelegt zu werden.

Ein weiteres Hauptargument der Beschwerdeführer, wonach die vorgesehenen Massnahmen im Sozialhilfegesetz abschliessend geregelt seien, verwirft die Regierungsstatthalterin. Bei der Einführung eines städtischen Mindestlohnes von CHF 23.80 handelt es sich nicht um Sozialhilfe im Sinne des Sozialhilfegesetzes. Vielmehr steht die Einführung eines Mindestlohnes im Einklang mit den Sozialzielen in der Kantonsverfassung und ist als zulässige sozialpolitische Massnahme zu sehen.

Gegen den Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben werden.