Turbon: BaFin warnt auch vor der Website turbonpro.co

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Finanzaufsicht BaFin hat bereits am 29.04.2025 vor Turbon bzw. deren inzwischen inaktiven Website turbon.co gewarnt. Die unbekannten Betreiber verwenden nunmehr die Website turbonpro.co. Es besteht der Verdacht, dass die Betreiber der Website ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

Castilage: BaFin warnt vor Angeboten auf der Website castilage.com

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website castilage.com (zuvor distinction.info). Nach ihren Erkenntnissen bietet die vermeintliche Handelsplattform Castilage Investment Company mit angeblichem Sitz in Frankfurt ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapier- sowie Kryptowerte-Dienstleistungen an.

Wer in Deutschland Finanz- und Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

Victorian Money Limited und GreenHillCAI: BaFin warnt vor den Webseiten victorian-fx.pro und greenhillcai.com

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf den Webseiten victorian-fx.pro, vormals victoria-fx.com, und greenhillcai.com. Nach ihren Erkenntnissen bieten dort Betreiber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Beide Websites haben einen nahezu gleichen Aufbau sowie den textlichen und graphischen Inhalt. Sie nutzen zudem denselben Einleitungssatz „Unser Fonds, Ihr Gewinn. Finanzierung vielversprechend Händler Weltweit“

Wer in Deutschland Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

GREYMAX Capital: BaFin ermittelt gegen Betreiber diverser Websites und weist auf Identitätsdiebstahl hin

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Betreiber der Websites greymaxltd.net, grey-max.com und grey-max.net. Nach Erkenntnissen der BaFin bieten die unbekannten Betreiber der Websites ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen an. Die Betreiber der Websites werden nicht von der BaFin beaufsichtigt. Sie geben sich als britisches Unternehmen aus. Es handelt sich jedoch um einen Identitätsdiebstahl.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

evex-ultra.com: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

NordexPro: BaFin warnt vor der Website nordexpro.com

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von NordexPro. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber auf der Website nordexpro.com ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

Kantonsstrassenabschnitt Gunten – Merligen ist gesperrt

Source: Switzerland – Canton Bern Government in German

Wegen eines Hangrutschs ist die Kantonsstrasse 221 zwischen Gunten und Merligen gesperrt. Die Strasse ist mit Schlamm bedeckt, die Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Tiefbauamts sowie ein Geologe sind vor Ort. Eine Umleitung wird signalisiert. Wie lange die Sperrung dauern wird, ist noch nicht bekannt.

Das Nidwaldner Tagblatt ist neu digital lesbar

Source: Swiss Kanton Nidwalden News in German
22. Mai 2025
Die Kantonsbibliothek Nidwalden hat in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbibliothek die erste Nidwaldner Tageszeitung «Nidwaldner Tagblatt» digitalisiert und online zugänglich gemacht. Ab sofort können Interessierte die historische Zeitung auf der Plattform e-newspaperarchives.ch kostenlos einsehen und durchsuchen.
Das «Nidwaldner Tagblatt» erschien von 1981 bis 1991 als erste Tageszeitung des Kantons Nidwalden. Die liberale Tageszeitung war ein Kopfblatt des Luzerner Tagblatts, gegründet durch die Firma Keller und Co. AG (Verlag des «Luzerner Tagblatts») und die Engelberger AG. Für den eigenständigen Regionalteil war die Redaktion in Stans zuständig. Das «Nidwaldner Tagblatt» startete mit einer Auflage von 2’231 Exemplaren und erhöhte diese bis 1990 auf 4’300 Exemplare. Es machte damit dem konservativen «Nidwaldner Volksblatt» Konkurrenz, welches ab Oktober 1982 die Ausgaben pro Woche erhöhte und ab 1985 ebenfalls täglich erschien. Als im Herbst 1991 die beiden Mutterblätter «Luzerner Tagblatt» und «Vaterland» fusionierten, entstand aus den beiden Kopfblättern «Nidwaldner Tagblatt» und «Nidwaldner Volksblatt» die «Nidwaldner Zeitung».
«Die Digitalisierung des ‹Nidwaldner Tagblatts› ist ein bedeutender Schritt für die Erhaltung unseres kulturellen Erbes», sagt Martina Kappeler, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Kantonsbibliothek Nidwalden. «Durch die Onlinestellung auf e-newspaperarchives.ch können wir eine breite Öffentlichkeit erreichen und die Recherche erheblich erleichtern. Die Originale werden geschont, da die Zeitung nun digital genutzt wird», hält Martina Kappeler weiter fest.
Die Plattform e-newspaperarchives.ch wird von der Schweizerischen Nationalbibliothek betrieben und bietet eine umfangreiche Sammlung historischer Schweizer Zeitungen. Auch die Zeitungen «Nidwaldner Volksblatt» (1866 – 1991), «Nidwaldner-Wochenblatt» (1844 – 1857), «Sonntagsblatt» (1906 – 1915) und «Nidwaldner Stubli» (1923 – 1974) können auf diesem Portal kostenlos eingesehen werden.
Weitere Informationen sind unter www.biblio-nw.ch zu finden.

Lufthansa öffnet First Class Lounge in München

Source: Lufthansa Group

Die Lufthansa First Class Lounge im Terminal 2 am Flughafen München ist ab sofort wieder geöffnet. First Class Reisende können auf rund tausend Quadratmetern die stilvolle Lounge mit ihrem modernen Design und komfortablem Ambiente genießen. Ein neu gestalteter gastronomischer Bereich mit „à la Carte“ Restaurant, einem Front Cooking-Buffet sowie einer neu designten Bar, bieten ein Höchstmaß an Exklusivität.

Die Lounge bietet außerdem eine Vielzahl von Annehmlichkeiten wie ruhige Rückzugsflächen, elegante Waschräume, gut ausgestattete Arbeitsbereiche mit Druckern und Kopierern sowie umfangreiche Unterhaltungsangebote mit TV-Flächen und einer großen Auswahl an Zeitungen und Magazinen. Ab sofort wird die Lounge täglich von 05:00 bis 22:00 Uhr geöffnet sein.

Die wiedereröffnete Lounge rundet das Lufthansa First Class Erlebnis am Flughafen München ab und ist Teil einer großen Premium-Offensive. Unter anderem dürfen sich First Class Gäste auch über einen renovierten First Class Check-in Bereich in München freuen. In diesem Sommerflugplan fliegt die neue Lufthansa Allegris First Class im A350-900 ab München zu den Zielen Chicago, San Francisco, San Diego, Shanghai und Bengaluru. Sie setzt mit zwei Einzelsuiten und der außergewöhnlichen Suite Plus neue Maßstäbe.

 

ICICI Bank UK PLC, Germany Branch: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die ICICI Bank UK PLC, Germany Branch muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin gegenüber dem Institut angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Bank die für sie geltenden Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) teilweise nicht erfüllte.

Betroffen waren die Bereiche Risikotragfähigkeit sowie Prozesse im Kreditgeschäft.

Zudem hat die BaFin angeordnet, dass die ICICI Bank UK PLC, Germany Branch zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind.

Die Maßnahmen sind bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der ICICI Bank UK PLC, Germany Branch getan.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.