InCoreTrade: BaFin warnt vor Angeboten auf der Website incoretrade.online

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website incoretrade.online (zuvor incore-fund.fund, incore-fund.com, incore-private.com). Nach ihren Erkenntnissen bietet die vermeintliche Handelsplattform InCoreTrade mit angeblichem Sitz in Frankfurt ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapier- sowie Kryptowerte-Dienstleistungen an. Es wird zudem vermutet, dass ein Identitätsdiebstahl zum Nachteil der Incore Bank AG vorliegt, welche nach derzeitigen Erkenntnissen in keiner Verbindung mit der Website incoretrade.online steht.

Wer in Deutschland Finanz- und Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

LENDIX FINANX: BaFin warnt vor Angeboten auf der Website lendix-finanx.com

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website lendix-finanx.com. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber der Website ohne Erlaubnis Bankgeschäfte betreiben, indem sie Online-Kredite verschiedener Art anbieten. Das angeblich in Frankfurt ansässige Unternehmen LENDIX FINANX unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

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Quantum AI: BaFin warnt auch vor der Website yiy.matrosik1.click

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website yiy.matrosik1.click. Die unbekannten Betreiber leiten Nutzerinnen und Nutzer zu ihrem Angebot Open AI, einer TradingSoftware, aktuell über die Website yiy.matrosik1.click. Es besteht der Verdacht, dass die Betreiber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten.

Die BaFin hat bereits am 09.08.2022, 25.02.2025 und 24.03.2025 vor Quantum AI gewarnt.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

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Star Alliance – beste Airline-Allianz der Welt bei den Skytrax Awards 2025

Source: Lufthansa Group

Am 17. Juni 2025 wurde Star Alliance bei den Skytrax World Airline Awards zum vierten Mal in Folge zur besten Airline-Allianz der Welt gewählt und hat damit seit Einführung dieser Kategorie im Jahr 2005 insgesamt 13 von 18 Titeln gewonnen.

Die Star Alliance Lounge am Flughafen Paris Charles de Gaulle behielt ebenfalls ihren Titel als beste Airline-Allianz-Lounge der Welt – zum zweiten Mal in Folge seit ihrer Eröffnung im Oktober 2023.

„Diese Auszeichnung ist ein Meilenstein für uns alle bei Star Alliance“, sagte Theo Panagiotoulias, Chief Executive Officer von Star Alliance. „Sie spiegelt das Vertrauen wider, das Millionen von Kunden in unsere Mitgliedsfluggesellschaften setzen, die durch einen gemeinsamen Rhythmus verbunden sind, um jeden Tag reibungslosere Reisen zu ermöglichen.“

Panagiotoulias gratulierte auch den Mitarbeitern der Mitgliedsfluggesellschaften im gesamten Netzwerk und fuhr fort: „Diese Leistung spiegelt das gemeinsame Engagement für Spitzenleistungen wider, dass jeder Mitarbeiter von Star Alliance und unseren Mitgliedsfluggesellschaften im Laufe des Jahres 2024 gezeigt hat. Ich nehme diese Auszeichnung stolz in ihrem Namen entgegen und ermutige sie, auch im kommenden Jahr und darüber hinaus weiterhin nach Höherem zu streben.“

Die Auszeichnungen wurden auf der Paris Air Show im historischen Flughafen Le Bourget verliehen. Zusätzlich zu den beiden Alliance-Auszeichnungen wurden 14 Mitgliedsfluggesellschaften mit insgesamt 62 Spitzenauszeichnungen in einzelnen Kategorien geehrt.

Edward Plaisted, CEO von Skytrax, sagte: „Wir freuen uns, Star Alliance als beste Airline-Allianz der Welt und für die beste Airline-Allianz-Lounge in Paris Charles de Gaulle auszuzeichnen. Diese Auszeichnungen sprechen für die kontinuierlichen Bemühungen der Allianz, ein gemeinsames Erlebnis zu schaffen, das die internationalen Passagiere von heute sowohl in der Luft als auch am Boden anspricht.“

Die Skytrax World Airline Awards, die als „Oscars der Luftfahrtbranche“ bekannt sind, basieren auf Millionen von Kundenumfragen unter Reisenden aus aller Welt. Die diesjährigen Ergebnisse spiegeln über 22 Millionen gültige Einsendungen wider, die zwischen September 2024 und Mai 2025 gesammelt wurden.

Über Star Alliance

Das Star Alliance-Netzwerk wurde 1997 als erste wirklich globale Fluggesellschaftsallianz gegründet und basiert auf einem Kundenversprechen, das globale Reichweite, weltweite Anerkennung und nahtlosen Service umfasst. Seit seiner Gründung bietet es das größte und umfassendste Flugliniennetzwerk mit einem starken Fokus auf die Verbesserung des Kundenerlebnisses während der gesamten Reise innerhalb der Allianz.

Die Mitgliedsfluggesellschaften sind: Aegean Airlines, Air Canada, Air China, Air India, Air New Zealand, ANA, Asiana Airlines, Austrian, Avianca, Brussels Airlines, Copa Airlines, Croatia Airlines, EGYPTAIR, Ethiopian Airlines, EVA Air, LOT Polish Airlines, Lufthansa, Shenzhen Airlines, Singapore Airlines, South African Airways, SWISS, TAP Air Portugal, THAI, Turkish Airlines und United.

Insgesamt bietet das Star Alliance-Netzwerk derzeit 17.837 Flüge täglich zu über 1.160 Flughäfen in 192 Ländern. Weitere Anschlussflüge werden vom Star Alliance-Verbindungs-Partner Juneyao Airlines angeboten.

Star Alliance-Pressestelle:

+65 8729 6691; mediarelations@staralliance.com

 

 

FRIDAY Insurance S.A.

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 63 VAG hat das luxemburgische Versicherungsunternehmen FRIDAY INSURANCE S.A. mit Wirkung zum 16. Juni 2025 seinen Bestand an Versicherungsverträgen, in denen auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das deutsche Versicherungsunternehmen Allianz Direct Versicherungs-AG übertragen.

Übertragendes Versicherungsunternehmen:
FRIDAY Insurance S.A., 8, rue du Château d’Eau, 2264 Leudelange
Luxemburg

Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
Allianz Direct Versicherungs-AG, Königinstraße 28, 80802 München

[

VA 41-I 5000/01645#00014

]

Schnellere Wertpapierabwicklung: Marktteilnehmer können sich an ESMA-Konsultation beteiligen

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Wertpapierabwicklung bezeichnet den Prozess, wie ein Wertpapier nach dem Handel an die Käuferin bzw. den Käufer und die Zahlung an die Verkäuferin bzw. den Verkäufer gelangt. Dies erfolgt standardmäßig durch Umbuchungen in den jeweiligen Depots. Derzeit beträgt der Abwicklungszyklus, T+2, also zwei Tage nach dem Handelstag. Mit der neuen Regelung wird dieser auf T+1 verkürzt. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sind von der neuen Regelung ausgenommen.

Die Umstellung erfolgt zum 11. Oktober 2027. Ziel ist es, den Abwicklungszyklus mit anderen großen Kapitalmärkten wie den USA; China, Indien und dem Vereinigten Königreich zu harmonisieren. Darüber hinaus sollen die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Marktes gestärkt und die Abwicklungseffizienz erhöht werden. Zudem wird erwartet, dass die verkürzten Fristen zu einem geringeren Bedarf an Sicherheitsleistungen führen. Die BaFin begrüßt die geplante Umstellung und begleitet sie aufsichtlich.

Die Umstellung erfordert von den Marktteilnehmern operationelle und technologische Anpassungen. Dazu weist die BaFin auf die am 30. Juni 2025 vom EU T+1 Industry Committee veröffentlichte Roadmap hin. Sie enthält unter anderem Empfehlungen zu Handelszeiten und zur Automatisierung und Standardisierung von Prozessen. Die T+1-Roadmap steht bis zum 31. August 2025 zur öffentlichen Konsultation. Marktteilnehmer können ihre Rückmeldung dazu an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA senden.

 Weitere Informationen zu T+1 hat die ESMA auf ihrer Website veröffentlicht.

Zahlreiche Neuerungen für Versicherungsunternehmen unter Solvabilität II

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Das novellierte Rundschreiben enthält eine Übergangsregelung, die den SII-Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der erforderlichen Anpassungen gibt. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gilt eine Frist von drei Monaten, innerhalb derer die Umstellung erfolgen kann. Erst danach, am 14.10.2025, tritt das neue Rundschreiben in Kraft und das bisherige wird aufgehoben.

Mit der bewussten Verwendung des Begriffs „dem Risikoprofil angemessen” unterstützt das überarbeitete Rundschreiben die Versicherungsunternehmen bereits in terminologischer Hinsicht dabei, jene Bereiche zu identifizieren, in denen aus Sicht der Aufsicht Spielraum für eine proportionale Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen besteht. Durch die Formulierung „dem Risikoprofil angemessen“ wird den Unternehmen durchgängig signalisiert, dass sie im jeweiligen Bereich unter Berücksichtigung ihrer individuellen Risikosituation eigenverantwortlich eine angemessene Ausgestaltung festlegen können, um die aufsichtsrechtlichen Anforderungen proportional und prinzipienorientiert zu erfüllen.

Kapitel drei des Rundschreibens enthält einen Hinweis auf das Verhältnis der MaGo zu DORA und KIVO: Soweit die Erfüllung der spezifischen Regelungen die Einhaltung der Anforderungen an die allgemeine Geschäftsorganisation voraussetzt und die Versicherungsunternehmen auf etablierte Prozesse der Geschäftsorganisation zurückgreifen, bleiben insoweit die Auslegungshinweise der MaGo für SII-VU maßgeblich. Der Abschnitt zu automatisierten Geschäftsabläufen verbindet insofern die allgemeinen nationalen Regelungen zur Geschäftsorganisation mit den spezifischen Anforderungen aus DORA und KIVO.

Neu ist die Aufnahme kontextbezogener Hinweise zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im gesamten Rundschreiben. Dabei geht es nicht darum, Nachhaltigkeitsrisiken gegenüber anderen Risiken zu überbewerten. Vielmehr sollen die Hinweise die gestiegenen gesetzlichen Anforderungen an den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken auch im Bereich der Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen angemessen berücksichtigen.

Ergänzende Präzisierungen finden sich im Kapitel zu den Anforderungen an die Geschäftsorganisation auf Gruppenebene. Hier geht es darum, wesentliche Governance-Elemente, wie beispielsweise die Risikomanagement- und internen Kontrollsysteme sowie das Berichtswesen der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen, auf Gruppenebene dem Risikoprofil der Gruppe angemessen umzusetzen. Dabei kommt dem obersten Mutterunternehmen der Versicherungsgruppe (OMU) eine besondere Überwachungs- und Steuerungsverantwortung zu. Das bedeutet, dass sich das Gruppenrisikomanagement des OMU auf alle gruppenverbundenen Unternehmen, also auch auf ausländische und Nicht-Versicherungsunternehmen, erstrecken muss. Gleichzeitig stellt das Rundschreiben klar, dass ausländische und Nicht-Versicherungsunternehmen keine versicherungstypische Geschäftsorganisation vorhalten müssen, also etwa keine Schlüsselfunktionen haben.

Das Kapitel zu den wesentlichen Risiken stellt klar, dass es auch außerhalb der Risikokategorien „versicherungstechnisches Risiko“, „Marktrisiko“, „Kreditrisiko“, „Liquiditätsrisiko“ und „operationelles Risiko“ notwendig sein kann, Wesentlichkeitsgrenzen festzulegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich diese Risiken aus Sicht des Versicherungsunternehmens als wesentlich erweisen. Beispiele hierfür sind Konzentrationsrisiken, politische Risiken, strategische Risiken oder Reputationsrisiken. Der Grund dafür ist einfach, aber wichtig: Wenn sich diese anderen Risiken als wesentlich erweisen, muss das Versicherungsunternehmen in der Lage sein, auch diese Risiken adäquat zu steuern, zu überwachen und darüber zu berichten.

Die Risikokultur bildet die Grundlage für ein wirksames Risikomanagement. Kapitel 7 zur Risikokultur greift diesen Aspekt nun ausdrücklich auf, auch wenn er für Solvency-II-Unternehmen im Kern bereits gilt. Im Rahmen dessen sind unter anderem angemessene Evaluierungsprozesse einzurichten, um Mängel in der Risikokultur frühzeitig zu erkennen. Das Rundschreiben räumt jedoch die Möglichkeit ein, hierfür bereits bestehende Prozesse zu nutzen, die das Unternehmen aufgrund anderer Anforderungen bereits eingerichtet hat.

Abschnitt 9.3 zur internen Überprüfung der Geschäftsorganisation stellt klar, dass hierfür kein gesonderter Prozess eingerichtet werden muss. Vielmehr kann die Bewertung auf vorhandenen Erkenntnissen aufbauen.

Abschnitt 9.4 zu den schriftlichen Leitlinien enthält einen Hinweis auf den risikobasierten Ansatz für die Verabschiedung und Überprüfung solcher Leitlinien, die in § 23 Abs. 3 Satz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht ausdrücklich erwähnt sind. Für diese Leitlinien können die Versicherungsunternehmen eigenverantwortlich und risikoorientiert festlegen, in welchen Abständen sie zu überprüfen sind und ob und in welcher Form die Geschäftsleitung bei der erstmaligen Verabschiedung oder bei wesentlichen Änderungen einzubinden ist. Ferner stellt der Abschnitt klar, dass schriftliche Leitlinien im Sinne des § 23 Abs. 3 VAG nicht nur in Papierform, sondern auch in einem digitalen Format bereitgestellt werden können.

Das Kapitel 9 zu den allgemeinen Anforderungen an die Geschäftsorganisation wurde um den neuen Abschnitt 9.5 zu automatisierten Geschäftsabläufen ergänzt. Die darin enthaltenen Auslegungshinweise sollen sicherstellen, dass die Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation auch dann erfüllt sind, wenn Unternehmen im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung automatisierte, gegebenenfalls KI-gestützte Verfahren zur Umsetzung gesetzlicher Anforderungen einsetzen. Der Abschnitt betont, dass die mit solchen Prozessen verbundenen wesentlichen Risiken identifizierbar und nachvollziehbar sein müssen. Zudem müssen sie einer angemessenen Steuerung und Überwachung unterliegen, denn Sicherheit entsteht dort, wo Technologie auf wirksame Kontrolle trifft.

In Unterabschnitt 10.3.6 des Kapitels zu den Schlüsselfunktionen wird darauf hingewiesen, dass die versicherungsmathematische Funktion (VmF) im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Zeichnungspolitik und Rückversicherung auch analysieren soll, ob eine Rückversicherung zu einer stärkeren Reduzierung der Solvabilitätskapitalanforderung führt, als durch die tatsächlich transferierten Risiken gerechtfertigt ist, oder ob neue Risiken entstehen, die bisher nicht in der Solvabilitätskapitalanforderung berücksichtigt wurden.

Die BaFin schließt sich damit den Ausführungen der EIOPA in der „Opinion on the use of risk-mitigation techniques by insurance and reinsurance undertakings“ (S. 4) an. Auch wenn sich die „Opinion“ hier primär an die Anwender der Standardformel richtet, sind die Aussagen laut der EIOPA auch auf die Anwender eines internen Modells übertragbar. Daher ist eine ganzheitliche Stellungnahme sinnvoll und notwendig. Allerdings kann die VmF bei der Verwendung interner Modelle auf die Erkenntnisse aus der Validierung eines internen Modells zurückgreifen, ohne an dieser Stelle gänzlich von einer eigenen Stellungnahme entbunden zu sein.

Eine weitere Ergänzung in Abschnitt 10.2.6 sieht vor, dass die VmF in ihrer Stellungnahme zu Lebensversicherungsverträgen mit langfristigen Zinsgarantien auch darauf eingehen muss, inwieweit das Unternehmen voraussichtlich in der Lage sein wird, die Verpflichtungen aus den Zinsgarantien des Neugeschäfts aus den für die Zukunft erwarteten Erträgen seiner Kapitalanlagen zu erfüllen. Die Laufzeiten kapitalbildender Lebensversicherungen betragen meist mehrere Jahrzehnte. Die Prognoseunsicherheit für die mit den zugrunde liegenden Kapitalanlagen bis zum Vertragsablauf erzielbaren Erträge ist daher besonders hoch. Den Zinsgarantien der Lebensversicherer kommt daher eine große Bedeutung zu, der mit den Hinweisen zur Stellungnahme der VmF angemessen Rechnung getragen wird.

Abschnitt 10.5 zur unabhängigen Risikocontrollingfunktion (URCF) zeigt auf, wie diese bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten entlastet werden kann. Da die gesamte Geschäftsleitung bereits regelmäßig mit dem ORSA-Bericht über wesentliche Risikoexponierungen informiert wird, ist es nicht erforderlich, die darin enthaltenen Informationen im Regelbericht der URCF erneut darzustellen – vorausgesetzt, sie sind aus Sicht der URCF vollständig und als Informationsgrundlage geeignet. Informationen, die bereits an die gesamte Geschäftsleitung adressiert wurden, müssen somit nur dann erneut in den Regelbericht der URCF aufgenommen werden, wenn und soweit sie für das Verständnis der Inhalte im URCF-Bericht erforderlich sind.

Die Auslegungshinweise im neuen Unterabschnitt 11.2.2 „Risikomanagementleitlinien für Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken” im Kapitel zum Risikomanagementsystem tragen der Tatsache Rechnung, dass Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken wichtige Instrumente zur Steuerung und Absicherung von Risiken sind. Fehler bei ihrem Einsatz können zu strukturellen Risiken für das Versicherungsunternehmen führen, deren Vermeidung durch Risikomanagementmaßnahmen unterstützt wird. Durch die Integration von Rückversicherung und anderen Risikominderungstechniken in das Risikomanagementsystem werden alle Risiken in ihrer Gesamtheit betrachtet und Schwachstellen im Risikomanagementprozess frühzeitig beseitigt.

Randnummer 182 des Rundschreibens gibt Hinweise zum Umgang mit Risiken, die aus einem bedeutenden Risikotransfer an einen Rückversicherer entstehen können. Die Unternehmen sollten bereits im Vorfeld mögliche Beendigungen oder Verschlechterungen der Rückversicherungsbeziehung einplanen. Insbesondere bei Rückversicherungen, die für die Solvabilität oder Risikotragfähigkeit von Bedeutung sind, sind frühzeitig konkrete Maßnahmen zu definieren, etwa durch risikobegrenzende Diversifikation auf mehrere Rückversicherer.

Im Zusammenhang mit der Ausgliederung enthält Abschnitt 13.1 eine Präzisierung durch Streichung der Formulierung „versicherungstypisch“. Stattdessen stellt die Überarbeitung in Anlehnung an die Legaldefinition in § 7 Nr. 2 VAG darauf ab, ob die Funktion oder Tätigkeit ansonsten vom Versicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde. Die neue Formulierung ist präziser, da sie nicht zu Wertungswidersprüchen führt, wie es bei der bisherigen Bezugnahme auf „versicherungstypische Tätigkeiten“ der Fall war. So ist die Kapitalanlage für ein Versicherungsunternehmen beispielsweise keine sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende versicherungstypische Tätigkeit per se. Dennoch unterfällt die externe Wahrnehmung der Kapitalanlagetätigkeit unstreitig dem versicherungsaufsichtsrechtlich relevanten Begriff der Ausgliederung. Dies allerdings nicht, weil es sich insoweit um eine versicherungstypische Tätigkeit handelt. Vielmehr wird die Kapitalanlage auch von anderen Unternehmen als Versicherungsunternehmen durchgeführt. Die Neuformulierung ermöglicht somit eine widerspruchsfreiere Einordnung dieses und weiterer Sachverhalte, ohne dass die BaFin die Maßstäbe ihrer bisherigen Verwaltungspraxis in materieller Hinsicht aufgibt. Die Kriterien dafür, wann eine externe Beauftragung als versicherungsaufsichtsrechtlich relevante Ausgliederung anzusehen ist und wann nicht, bleiben auch mit der neuen Formulierung dieselben.

Im Zuge der Überarbeitung wurde das Rundschreiben insgesamt gestrafft. Einzelne Themenbereiche wurden aus den MaGo für SII-VU herausgelöst und in eine separate Veröffentlichung überführt. Dadurch fokussiert sich das Rundschreiben stärker auf die zentralen Aspekte der Geschäftsorganisation und ist übersichtlicher, kompakter und nutzerfreundlicher geworden.

So wurde beispielsweise das bisherige Kapitel 11 zu den „Anforderungen an die Geschäftsorganisation in Bezug auf die Eigenmittel” unverändert in das zeitgleich mit der überarbeiteten MaGo für SII-VU veröffentlichte Merkblatt „Anforderungen an die Geschäftsorganisation in Bezug auf Eigenmittel“ übertragen.

Ebenso wurden einige Unterabschnitte, die Hinweise zu den Anforderungen an Leitlinien für bestimmte Risikobereiche enthielten – wie beispielsweise „Risikomanagementleitlinien für das Aktiv-Passiv-Management“, „Risikomanagementleitlinien für das Anlagerisiko“ und „Risikomanagementleitlinien für das Liquiditätsrisiko“ –, aus dem Kapitel zum Risikomanagementsystem herausgenommen. Die entsprechenden Inhalte sind nun im neu veröffentlichten PPP-Rundschreiben der BaFin enthalten.

Schließlich wurden die bisher separat zum Rundschreiben aufgeführten FAQs in das Rundschreiben integriert, sodass die Versicherungsunternehmen es künftig nur noch mit einem statt bisher zwei Dokumenten zu tun haben.

BaFin aktualisiert MaGo-Rundschreiben

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sieben Jahre nach der letzten Aktualisierung hat die BaFin das entsprechende Rundschreiben an fachliche und regulatorische Entwicklungen angepasst. Dabei hat sie keine grundlegenden inhaltlichen Änderungen vorgenommen.

Die Neufassung berücksichtigt die aufsichtlichen Erfahrungen seit der Erstveröffentlichung im Jahr 2017 und greift aktuelle Themen wie automatisierte Geschäftsprozesse und Nachhaltigkeit auf. Das überarbeitete Rundschreiben hilft den Unternehmen, die für sie relevanten regulatorischen Anforderungen umzusetzen.

Es enthält eine Übergangsregelung, die den SII-Unternehmen genügend Zeit für die Umsetzung der notwendigen Anpassungen gibt. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gilt eine Frist von drei Monaten. Erst danach – also am 14.10.2025 – tritt das neue Rundschreiben in Kraft. Das bisherige Rundschreiben verliert dann seine Gültigkeit.

Fokus auf zentrale Aspekte der Geschäftsorganisation

Im Zuge der Überarbeitung hat die BaFin das Rundschreiben insgesamt gestrafft. Die Finanzaufsicht hat einzelne Themen aus den MaGo für SII-VU herausgelöst und in separate Veröffentlichungen überführt. Die MaGo konzentrieren sich nun stärker auf zentrale Aspekte der Geschäftsorganisation und sind übersichtlicher gestaltet.

So hat die BaFin beispielsweise das bisherige Kapitel 11 zu den „Anforderungen an die Geschäftsorganisation in Bezug auf die Eigenmittel“ unverändert aus den MaGo in das Merkblatt „Anforderungen an die Geschäftsorganisation in Bezug auf Eigenmittel“ übernommen, das sie zeitgleich mit den überarbeiteten MaGo für SII-VU veröffentlicht hat. Ebenso hat die Finanzaufsicht die Abschnitte „Risikomanagementleitlinien für das Aktiv-Passiv-Management“, „Risikomanagementleitlinien für das Veranlagungsrisiko“ und „Risikomanagementleitlinien für das Liquiditätsrisiko“ aus dem Kapitel zum Risikomanagementsystem entfernt. Diese Inhalte sind nun im neuen Rundschreiben der BaFin zum Prudent Person Principle enthalten.

Neu sind Hinweise zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken. Dabei geht es nicht darum, Nachhaltigkeitsrisiken signifikant höher als andere Risiken zu bewerten. Vielmehr trägt die BaFin auf diese Weise den gestiegenen regulatorischen Anforderungen an den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken angemessen Rechnung.

Das Kapitel zum Risikomanagementsystem enthält nun auch Hinweise zum Umgang mit Risiken, die sich aus einem signifikanten Risikotransfer auf einen Rückversicherer ergeben können. Unternehmen sollten demnach bereits im Vorfeld mögliche Beendigungen oder Verschlechterungen der Rückversicherungsbeziehung einplanen. Insbesondere bei solvabilitäts- oder risikotragfähigkeitsrelevanten Rückversicherungsbeziehungen ist es wichtig, frühzeitig konkrete Maßnahmen festzulegen –  etwa durch eine risikobegrenzende Diversifikation auf mehrere Rückversicherer.

Ein detaillierter Überblick über die wichtigsten Änderungen steht hier zur Verfügung.

Hoher Nettoabsatz von Schuldverschreibungen im Mai 2025

Source: Deutsche Bundesbank
Rentenmarkt
Die Bruttoemissionen am deutschen Rentenmarkt lagen im Mai 2025 mit 135,6 Mrd € über dem Wert des Vormonats (115,8 Mrd €). Nach Abzug der Tilgungen und unter Berücksichtigung der Eigenbestandsveränderungen der Emittenten stieg der Umlauf heimischer Rentenwerte um 35,7 Mrd €. Ausländische Schuldverschreibungen wurden für netto 23,1 Mrd € auf dem deutschen Markt untergebracht. Im Ergebnis nahm damit der Umlauf von Schuldverschreibungen in Deutschland um 58,8 Mrd € zu.
Die öffentliche Hand erhöhte im Mai ihre Rentenmarktverbindlichkeiten um netto 23,0 Mrd €, nach Nettotilgungen in Höhe von 6,1 Mrd € im Vormonat. Der Bund begab vor allem 30-jährige Anleihen (9,6 Mrd €) sowie zweijährige Schatzanweisungen (7,8 Mrd €), zehnjährige Anleihen (5,8 Mrd €) und fünfjährige Obligationen (5,2 Mrd €). Die Länder und Gemeinden tilgten per saldo Schuldverschreibungen für 3,3 Mrd €.
Die Kreditinstitute emittierten im Mai Schuldverschreibungen für netto 12,7 Mrd €, nach Nettotilgungen in Höhe von 16,6 Mrd € im Vormonat. Vor allem die Spezialkreditinstitute, zu denen beispielsweise öffentliche Förderbanken zählen, begaben neue Anleihen (15,2 Mrd €). In geringerem Umfang wurden auch Öffentliche Pfandbriefe begeben (1,5 Mrd €), während der Umlauf von Sonstigen Bankschuldverschreibungen und Hypothekenpfandbriefen im Ergebnis um 3,5 Mrd € beziehungsweise 0,4 Mrd € zurückging.
Inländische Unternehmen erhöhten im Berichtsmonat ihre Kapitalmarktverschuldung nur marginal, nach Nettoemissionen von 4,1 Mrd € im April. Während Sonstige Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen Anleihen für per saldo 1,6 Mrd € emittierten, tilgten nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Papiere für netto 1,4 Mrd €.
Auf der Erwerberseite waren im Mai ausländische Investoren die stärkste Käufergruppe. Sie erwarben hiesige Schuldverschreibungen für netto 30,2 Mrd €, in erster Linie Papiere der öffentlichen Hand. Inländische Nichtbanken und Kreditinstitute nahmen Rentenwerte für per saldo 21,8 Mrd € beziehungsweise 11,0 Mrd € in ihre Portfolios. Bei beiden Gruppen handelte es sich überwiegend um ausländische Papiere. Der Bestand an Anleihen, die von der Bundesbank gehalten werden, verringerte sich im Berichtsmonat um netto 4,1 Mrd €. Dies ist vor allem auf auslaufende Bestände aus den Ankaufprogrammen des Eurosystems zurückzuführen.
Aktienmarkt
Am deutschen Aktienmarkt wurden im Berichtsmonat neue Aktien für 0,2 Mrd € begeben. Der Umlauf ausländischer Aktien in Deutschland stieg um 7,3 Mrd €. Erworben wurden Dividendenwerte im Mai im Ergebnis vor allem durch inländische Kreditinstitute (6,6 Mrd €). Heimische Nichtbanken vergrößerten ihre Aktienportfolios um netto 2,9 Mrd €, während sich ausländische Investoren von hiesigen Dividendenwerten für per saldo 2,1 Mrd € trennten.
Investmentfonds
Inländische Investmentfonds verzeichneten im Mai einen Mittelzufluss in Höhe von 5,1 Mrd € (April: 4,2 Mrd €). Die Gelder kamen im Ergebnis überwiegend den Publikumsfonds zugute (3,8 Mrd €). Unter den Anlageklassen konnten vor allem Aktienfonds und Gemischte Wertpapierfonds neue Anteile absetzen (1,7 Mrd € bzw. 1,4 Mrd €). Am deutschen Markt aktive ausländische Fondsgesellschaften verzeichneten Mittelzuflüsse in Höhe von 12,4 Mrd €. Auf der Erwerberseite traten vor allem inländische Nichtbanken in Erscheinung (17,2 Mrd €). Hiesige Kreditinstitute erwarben Anteilscheine für netto 0,4 Mrd €, während ausländische Anleger ihr hiesiges Fondsengagement um per saldo 0,1 Mrd € reduzierten.

MIL OSI

Die deutsche Zahlungsbilanz im Mai 2025

Source: Deutsche Bundesbank
Leistungsbilanzüberschuss kräftig vermindert
Die deutsche Leistungsbilanz verzeichnete im Mai 2025 einen Überschuss von 9,6 Mrd €. Das Ergebnis halbierte sich damit praktisch gegenüber dem Niveau des Vormonats. Maßgeblich dafür war der Umschwung ins Minus bei den „unsichtbaren“ Leistungstransaktionen, die neben Dienstleistungen auch Primär- und Sekundäreinkommen umfassen. Hinzu kam ein etwas geringerer Aktivsaldo im Warenhandel. 
Im Warenhandel ging der positive Saldo im Berichtsmonat um 0,9 Mrd € auf 14,5 Mrd € zurück, da die Einkünfte stärker nachgaben als die Aufwendungen. Zu den gesunkenen Ausfuhren trugen weiter rückläufige Exporte in die USA merklich bei. Dabei dürfte auch eine Rolle gespielt haben, dass die Exporte in die USA in den Monaten zuvor wegen Vorzieheffekten im Vorfeld der Zollankündigungen durch die US-Regierung stark gestiegen waren.
Bei den „unsichtbaren“ Leistungstransaktionen kehrte sich der Überschuss von 3,5 Mrd € im April in ein Defizit von 4,9 Mrd €. Ausschlaggebend dafür waren um 11,7 Mrd € auf 2,7 Mrd € geschrumpfte Nettoeinnahmen bei den Primäreinkommen. Dies hing maßgeblich mit den, wie im Mai üblich, gestiegenen Dividendenzahlungen an Gebietsfremde für deren Wertpapierengagements zusammen. Dividendenzahlungen erhöhten auch die Steuereinkünfte des Staates von Gebietsfremden und waren wesentlich für die Verminderung des Defizits bei den Sekundäreinkommen um 2,2 Mrd € auf 2,4 Mrd €. Zudem verkleinerte sich das Defizit bei den Dienstleistungen um 1,1 Mrd € auf 5,2 Mrd €. Hier standen auf beiden Bilanzseiten breit gefächert überwiegend leichte Rückgänge zu Buche. Insgesamt sanken die Aufwendungen stärker als die Einkünfte, auch wegen spürbar geringerer Ausgaben für sonstige unternehmensbezogene Dienste. 
Netto-Kapitalexporte gestiegen
Die deutschen Netto-Kapitalexporte fielen im Mai höher aus als im Vormonat (29,1 Mrd €, nach 18,6 Mrd € im April).
Bei den Direktinvestitionen ergaben sich im Mai Netto-Kapitalimporte von 7,2 Mrd € (nach 0,6 Mrd € im April). Ausländische Unternehmen führten ihren verbundenen Unternehmen in Deutschland zusätzliche Direktinvestitionsmittel über 9,4 Mrd € zu. Ausschlaggebend waren zusätzliche konzerninterne Kredite in Höhe von 9,5 Mrd €. Ihr Beteiligungskapital in Deutschland blieb nahezu unverändert (-0,1 Mrd €). Deutsche Unternehmen erhöhten ihre Direktinvestitionen im Ausland um 2,2 Mrd €. Sie stockten ihr Beteiligungskapital um 11,5 Mrd € auf. Dagegen verringerten sie das Kreditvolumen an verbundene Unternehmen im Ausland um 9,2 Mrd €.
Im grenzüberschreitenden Wertpapierverkehr Deutschlands ergaben sich im Mai Netto-Kapitalexporte von 15,6 Mrd € (nach 15,0 Mrd € im April). Hiesige Investoren nahmen im Ergebnis ausländische Wertpapiere für 43,5 Mrd € in ihre Portfolios auf. Dabei kauften sie ausländische Anleihen (21,8 Mrd €), Investmentzertifikate (12,4 Mrd €), Aktien (8,0 Mrd €) und Geldmarktpapiere (1,3 Mrd €). Ausländische Anleger erwarben per saldo deutsche Wertpapiere (28,0 Mrd €). Sie kauften deutsche Anleihen (25,6 Mrd €) und Geldmarktpapiere (4,5 Mrd €). Dagegen trennten sie sich von Aktien (2,1 Mrd €) und Investmentzertifikaten (0,1 Mrd €).
Die Transaktionen mit Finanzderivaten führten im Mai per saldo zu Mittelabflüssen von 6,6 Mrd € (nach 2,8 Mrd € im April). 
Im übrigen statistisch erfassten Kapitalverkehr, der Finanz- und Handelskredite (soweit diese nicht zu den Direktinvestitionen zählen), Bankguthaben und sonstige Anlagen umfasst, ergaben sich im Mai Netto-Kapitalexporte von 13,5 Mrd € (nach 0,9 Mrd € im April). Ausschlaggebend waren Netto-Kapitalexporte der Monetären Finanzinstitute ohne Bundesbank (27,5 Mrd €) sowie von Unternehmen und Privatpersonen (4,6 Mrd €). Der Staat verzeichnete im übrigen Kapitalverkehr Netto-Kapitalimporte, die sich auf 1,2 Mrd € beliefen. Auch die Transaktionen über die Konten der Bundesbank ergaben Netto-Kapitalimporte (17,4 Mrd €). Dabei sanken die TARGET-Forderungen der Bundesbank gegenüber der EZB um 8,4 Mrd €. Zudem erhöhten sich die Auslandsverbindlichkeiten der Bundesbank in Form von Bargeld und Einlagen.
Die Währungsreserven der Bundesbank stiegen im Mai – zu Transaktionswerten gerechnet – um 0,6 Mrd € an.

MIL OSI