PFAS: Fische aus dem Brienzer-, Thuner- und Bielersee sind bedenkenlos geniessbar

Source: Switzerland – Canton Bern Government in German

PFAS sind schwer abbaubare Industriechemikalien (siehe Kasten). Sie gelangen hauptsächlich über die Ernährung in den menschlichen Körper. Für Eier, Fleisch, Fisch, Krebstiere und Muscheln gelten seit Anfang 2024 Höchstgehalte für die wichtigsten PFAS.

Von Januar bis April 2025 hat das Kantonale Laboratorium mit Unterstützung des Fischereiinspektorats und der Berufsfischer eine Untersuchung von Fischen aus den grossen Berner Seen gemacht. 111 Fische aus dem Brienzer-, Thuner- und Bielersee wurden auf 29 verschiedene PFAS analysiert. Untersucht wurden die vier am häufigsten kommerziell gefangenen Fischarten Felchen, Egli, Hecht und Rotaugen.

Was sind PFAS?

Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) werden seit den späten 1940er-Jahren in grossen Massstab industriell hergestellt. Aufgrund ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften kommen sie in atmungsaktiver Outdoor- und Sportbekleidung, in Teflonpfannen, Kosmetika oder Skiwachs vor.

PFAS sind in der Umwelt nur sehr schwer abbaubar (persistent) und werden auch «Ewigkeitschemikalien» genannt. Je nach Schätzung existieren 5000 bis 10 000 verschiedene PFAS-Verbindungen. PFAS gelangen hauptsächlich über die Ernährung in den menschlichen Körper und können sich dort anreichern. Einige PFAS sind nach heutigem Wissensstand gesundheitsschädlich. Bei vielen bestehen aber noch erhebliche Wissenslücken.

Valurium Ltd.: Verdacht auf öffentliches Angebot von Aktien der Curve Energy Corp. ohne erforderlichen Prospekt

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Zum Hintergrund:

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

 In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

 Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

 Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

 Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

 Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Hinweis

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann die BaFin Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

artnet AG: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Konzernabschluss 2022

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die artnet AG führte Wertminderungstests für noch nicht nutzungsbereite immaterielle Vermögenswerte falsch bzw. fälschlich nicht durch.

Darüber hinaus gibt die artnet AG im Konzernanhang an, dass der erzielbare Betrag der Entwicklungskosten mindestens einmal im Geschäftsjahr einem Wertminderungstest unterzogen wurde, sofern der Vermögenswert noch nicht genutzt worden ist, obwohl dies nicht auf alle Entwicklungsprojekte zutraf.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse und die zugehörigen (Konzern-) Lageberichte. Stellt sie darin Fehler fest, veröffentlicht sie diese. Diese Transparenz soll das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern stärken. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.

Konsultation 12/2025: Verordnung zur Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmter Personenanzeigen

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei stelle ich Ihnen meinen Entwurf einer “Verordnung zur Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmter Personenanzeigen” zur Konsultation.

Mit dem Ziel, bürokratische Hürden des Inhaberkontrollverfahrens abzubauen, sieht der Entwurf unter anderem vor, dass indirekte Erwerber, die nicht an der Spitze des erwerbenden Konzerns stehen, über die Anzeige ihrer Erwerbsabsicht hinaus im Regelfall keine Unterlagen mehr einreichen müssen. Bei Inhaberkontrollverfahren, die sich auf Leasing- und Factoringinstitute in Abwicklung beziehen, kann die Aufsicht auf Unterlagen verzichten. Weitere Erleichterungen stellen auf natürliche Personen und die Unterlagen zu ihrer Zuverlässigkeit ab. Es wird angestrebt, auch die vergleichbaren Regelungen der AnzV zu ändern.

Sie haben die Möglichkeit, mir Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens (Konsultation 12/2025, BA 51-FR 1201/00009#00004) und des Betreffs (Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 12/2025)

  • schriftlich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Referat BA 51, Justus-von-Liebig-Straße 28, 53121 Bonn
    oder
  • per Mail an Konsultation-12-25@bafin.de

bis zum 5. Juni 2025 zukommen zu lassen. Bitte verwenden Sie dazu die hochgeladene Excel-Datei.

Die Konsultation soll ausschließlich im schriftlichen Verfahren erfolgen; eine mündliche Anhörung soll nicht stattfinden.

Es ist beabsichtigt, die uns zugeleiteten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Daher bitte ich Sie, mir mitzuteilen, wenn Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sind (s. Excel-Tool “(1) Deckblatt” Zelle E12).

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Judenhagen

BaFin erlässt Allgemeinverfügung zu Vergütungsanzeigen für Wertpapierinstitute

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Seit Juni 2021 sind die Anzeigepflichten von Wertpapierinstituten zur Vergütung in der Richtlinie für Wertpapierfirmen (Investment Firm Directive – IFD) geregelt und werden im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) umgesetzt. Unter anderem geht es dabei um die jährliche Anzeige von Daten zu Beschäftigten von Wertpapierinstituten mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro, die an die Deutsche Bundesbank gemeldet werden müssen.

Die in der IFD geregelten Anzeigepflichten konkretisiert die Europäische Bankenaufsicht (European Banking Authority – EBA) durch ihre zum 31. Dezember 2022 erlassenen Leitlinien zur Vergütung. Große und Mittlere Wertpapierinstitute sowie die Aufsichtsbehörden müssen danach folgende, unterschiedliche EBA-Leitlinien anwenden:

  • Große Wertpapierinstitute müssen die Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2022/06) anwenden. Diese Leitlinien lösen die bisherigen Leitlinien für den Vergütungsvergleich (EBA/GL/2014/08) ab.
  • Für Mittlere Wertpapierinstitute gelten die Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2022/07).
  • Große und Mittlere Wertpapierinstitute müssen die Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2022/08) anwenden. Diese Leitlinien lösen die Leitlinien zur Datenerfassung in Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen (EBA/GL/2014/07) ab.

Kleine Wertpapierinstitute sind von den Meldepflichten und der Allgemeinverfügung nicht betroffen.

Fristen für nationale Aufsichtsbehörden

Die nationalen Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, von den Wertpapierinstituten die in den Leitlinien genannten Informationen bis zum 15. Juni 2025 zu erheben und sie bis zum 31. Juli 2025 an die EBA weiterzugeben.

Bis zu der von der EBA vorgesehenen Meldefrist werden die notwendigen gesetzlichen Rechtsgrundlagen in der WpI-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV) nicht vorhanden sein. Daher hat die BaFin – nach voriger Konsultation (Konsultation 10/2025) – die Allgemeinverfügung erlassen.

Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Allgemeinverfügung wurde bereits im Jahr 2024 veröffentlicht (Allgemeinverfügung vom 27. Mai 2024).

Wie die Meldungen einzureichen sind

Die Meldungen sind von den Wertpapierinstituten im XBRL-Format (Extensible Business Reporting Language) abzugeben. Informationen zur Einreichung und der aktuell anzuwendenden EBA-Taxonomie 3.2 finden sich auf der Website der Deutschen Bundesbank.

Kommission würdigt Arbeit der Regierung und fordert mehr Engagement für Biodiversität

Source: Switzerland – Canton Bern Government in German

Sorge bereitet der SAK der mangelnde Fortschritt im Bereich Biodiversität. Die SAK weist darauf hin, dass eine vom Grossen Rat bereits in der Frühlingssession 2023 überwiesene Planungserklärung bislang nicht umgesetzt wurde. Darin hatte das Parlament den Regierungsrat beauftragt, seine Anstrengungen im Kampf gegen die Biodiversitäts- und Klimakrise zu verstärken und konkrete Massnahmen gemäss dem Nachhaltigkeits- und Verursacherprinzip umzusetzen. Eine SAK-Mehrheit beantragt dem Grossen Rat erneut eine Planungserklärung zu diesem Thema, eine Kommissionsminderheit lehnt sie ab. Der Kommission ist es ein Anliegen, dass die Bemühungen bei der Biodiversität verstärkt werden. Sie will vor allem, dass mittels zielgerichteter Massnahmen Bundesrecht und Legislaturziele diesbezüglich umgesetzt und eingehalten werden. Die SAK beantragt dem Grossen Rat, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen. 

Kommission reicht drei Planungserklärungen zum Geschäftsbericht 2024 ein

Source: Switzerland – Canton Bern Government in German

Die FiKo nimmt das Ergebnis der Jahresrechnung 2024 des Kantons Bern zur Kenntnis. Sie beantragt dem Grossen Rat, den Geschäftsbericht 2024 zu genehmigen. Die Jahresrechnung schliesst mit einem Defizit von 10,7 Millionen Franken, und die Verschuldung nahm um 157,5 Millionen Franken zu. Trotz der beiden negativen Kennzahlen können sowohl die Schuldenbremsen der Erfolgsrechnung wie auch der Investitionsrechnung eingehalten werden.

Bei der Prüfung der Jahresrechnung ist der FiKo aufgefallen, dass neben den Erträgen auch die Aufwände höher ausgefallen sind als im Budget angenommen. Der Grund dafür ist insbesondere die restriktive Budgetierungspraxis des Regierungsrates. Die Mehrerträge haben die Mehraufwendungen nicht kompensieren können, so dass im Vergleich zum Budget keine Verbesserung des Ergebnisses erreicht werden konnte. Auch die Budgetgenauigkeit fiel infolgedessen geringer aus als in den Vorjahren.

Mängel beim Jahresabschluss rasch beheben

Zum zweiten Mal konnte ein Jahresabschluss mit der 2023 eingeführten Geschäftssoftware SAP erfolgreich bewältigt werden. Die Finanzkontrolle ist bei ihren Prüfungen jedoch auf Fehler gestossen, zum Beispiel bei der Abstimmung der Rückstellungen von Zeitguthaben. Die FiKo beantragt dem Grossen Rat eine Planungserklärung, die den Regierungsrat, die Verwaltung, aber auch die Finanzkontrolle verpflichten will, der Behebung der festgestellten Mängel hohe Priorität einzuräumen und den unbefriedigenden Zustand der Einschränkungen in der Jahresrechnung rasch zu beheben.

Therapiebad der Heilpädagogischen Schule ist erneuert worden

Source: Swiss Kanton Nidwalden News in German
20. Mai 2025
Das Schwimmbad der Heilpädagogischen Schule wird in erster Linie von Schülerinnen und Schülern, aber auch von Vereinen genutzt. Schäden am Becken und die veraltete Technik haben eine umfassende Modernisierung notwendig gemacht. Dabei wurde das Bad auch energetisch ertüchtigt. Vor kurzem konnte es den Nutzerinnen und Nutzern übergeben werden.
Wasser ist für die Schülerinnen und Schüler der Heilpädagogischen Schule (HPS) in Stans ein wichtiges Element, das ihre Sinne anregt und die Körperwahrnehmung stimuliert. Im Alltag fällt es vielen von ihnen schwer, sich zu orientieren. Die Wasserumgebung hilft ihnen dabei, sich in Raum und Lage besser zurechtzufinden. Durch den Wasserauftrieb dürfen selbst Schülerinnen und Schüler mit einer Einschränkung ihren Körper ganzheitlich erfahren. Deshalb handelt es sich beim Therapiebad der Heilpädagogischen Schule um ein wichtiges Unterstützungsmittel.
Das 1975 in Betrieb genommene Schwimmbad ist in den vergangenen Monaten für rund 3 Millionen Franken umfassend saniert und modernisiert worden. Unter anderem hatten Wasseraustritte bei den Plattenfugen und weitere Alterserscheinungen diesen Schritt unumgänglich gemacht. Mit dem neuen Chromstahlschwimmbecken mit Hubanlage kann die Wassertiefe nun auf die individuellen Bedürfnisse der Schwimmenden eingestellt werden, was sich auch positiv auf die Qualität und Effizienz der Therapielektionen auswirkt. Die Sicherheit konnte dank einer neuen Treppe, die den Einstieg erleichtert, und trittsicheren Platten verstärkt werden. Ein moderner Not-Alarm, zeitgemässe Garderoben und Duschen tragen ebenfalls zu einem verbesserten Sicherheitsgefühl bei.
Auf der technischen Seite ist die Bodenheizung ersetzt und die Fensterfront energetisch erneuert worden. Die Wasseraufbereitung und Raumlüftung wurden den aktuellen Vorgaben angepasst. Dadurch können mitunter eine bessere Wärmerückgewinnung und ein optimierter Wasserverbrauch erzielt werden. Zudem wurden die Deckenverkleidung und die Beleuchtung ersetzt. Der Rückbau des alten Schwimmbeckens, das komplett aus Beton bestand, barg mehrere Herausforderungen und war entsprechend aufwändig. Die für Baugeräte nur schwer zugängliche Zufahrt machte das Vorhaben noch anspruchsvoller.
«Es ist eindrücklich, was in dieser kurzen Bauzeit von neun Monaten alles geleistet wurde – und dies notabene im laufenden Schulbetrieb. Das Bad entspricht nun technisch und energetisch den heutigen Ansprüchen. Was aber am wichtigsten ist: Die Schülerinnen und Schüler haben ein zeitgemässes Schwimmbecken erhalten, das die Therapiemöglichkeiten verbessert und das Sicherheitsbefinden stärkt», hält Patrick Meier, Vorsteher Amt für Volksschule und Sport, fest.

Campus Bern: Grundstück muss saniert werden

Source: Switzerland – Canton Bern Government in German

Die Sanierung wird sich direkt auf das Bauprojekt auswirken. Sobald die konkreten Vorgaben des BAFU und des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) für die Sanierung vorliegen, passt die Bauherrschaft die Logistik und den Bauablauf für die Realisierung des Campus Bern an. Es sind derzeit keine Angaben zu Verzögerungen beim Bauvorhaben möglich, da zuerst das Ausmass und die Menge des Aushubs im Rahmen des Sanierungskonzepts definiert werden müssen.

Das AWA steht in engem Austausch mit dem BAFU. Es obliegt dem BAFU, schweizweit verbindliche Vorgaben zum Umgang mit PFAS-belastetem Untergrund zu formulieren. Der Umgang mit PFAS-Schadstoffen ist schweizweit noch nicht einheitlich geregelt; es handelt sich um eine relativ neue Thematik.

DN Deutsche Nachhaltigkeit AG: Verdacht auf öffentliches Angebot der Unternehmensanleihe 2024/2029 der DN Deutsche Nachhaltigkeit AG (ISIN DE000A383C76) ohne erforderlichen gültigen Prospekt

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Zum Hintergrund:

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten und noch gültigen Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen. Ein Prospekt ist nach seiner Billigung grundsätzlich 12 Monate lang gültig.

Hinweis

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann die BaFin Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.