Jahreskonferenz der Versicherungsaufsicht: Anmeldung ab sofort möglich

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Zukunftsfähigkeit der Versicherungsbranche steht im Mittelpunkt der diesjährigen Veranstaltung. Erste Impulse dazu geben Fausto Parente (EIOPA) und Nils Dennstedt (Deloitte) in ihren Kurzvorträgen. Anschließend vertiefen sie das Thema in einer Podiumsdiskussion gemeinsam mit BaFin-Exekutivdirektorin Julia Wiens und Jörg Asmussen (GDV).

Am Nachmittag diskutieren Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmen, Verbänden und der Aufsicht in mehreren parallelen Gesprächsrunden über Künstliche Intelligenz, Wohlverhaltensaufsicht und alternative Kapitalanlagen.

Mit der Jahreskonferenz der Versicherungsaufsicht vertieft die BaFin ihren Austausch mit der Branche. Die Veranstaltung richtet sich besonders an beaufsichtigte Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, Versicherungsverbände, die Wissenschaft, Aufseherinnen und Aufseher aus dem In- und Ausland sowie Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer.

Die Teilnahme ist kostenlos. Die Anzahl der Teilnahmeplätze ist begrenzt.

BaFin warnt vor betrügerischen E-Mails mit der Adressangabe „… (at) sparda-fingroup.com“ und weist auf Identitätsmissbrauch zu Lasten der Sparda-Bank Hamburg eG hin

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor E-Mails mit der Adressangabe „… (at) sparda-fingroup.com“. Die Empfänger werden zum Zweck der Rückerstattung von Anlegergeldern von einem temporären Treuhandkonto der Sparda-Bank Hamburg eG aufgefordert, ihre Ausweisdaten offen zu legen. Das Angebot stammt nicht von der zugelassenen Sparda-Bank Hamburg eG. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

Mit Lufthansa entspannt in die Sommerferien starten

Source: Lufthansa Group

Zum Start der hessischen Sommerferien bereitet sich Lufthansa auf die reisestärksten Wochen des Jahres vor. Allein am Flughafen Frankfurt werden am ersten Ferienwochenende 186.000 Passagiere erwartet.  Lufthansa Airlines bietet im Sommerflugplan ab Frankfurt insgesamt 211 Destinationen an, darunter 140 in Deutschland und Europa sowie 71 interkontinentale Ziele. Besonders stark nachgefragt sind innerhalb Europas Reiseziele in Portugal, Griechenland, Frankreich, Italien und Skandinavien. Bei den internationalen Zielen sind besonders Windhoek, Südamerika (Rio de Janeiro, São Paulo, Bogotá), Seattle und Los Angeles bei den Passagieren beliebt. 

Lufthansa hat ihre Pünktlichkeit in den vergangenen Monaten deutlich verbessert: Während die Airline im vergangenen Sommer noch europaweit im Vergleich mit den Netzwerkairlines auf Platz fünf lag, ist sie nun unter den Top 3 in Europa. Bei der für Gäste entscheidenden Ankunftspünktlichkeit erreichte Lufthansa im Frühjahr Platz 1. 

„Ein stabiler und pünktlicher Flugbetrieb ist die Voraussetzung für ein gutes Kundenerlebnis. Deshalb haben wir uns trotz der herausfordernden wirtschaftlichen Situation bewusst dafür entschieden, rund 200 Millionen Euro in die Stabilisierung des Flugbetriebs zu investieren. Diese Investition zahlt sich jetzt für unsere Gäste und Mitarbeitenden aus. Lufthansa ist so pünktlich, wie seit zehn Jahren nicht mehr”, sagt Jens Ritter, CEO Lufthansa Airlines.

„Auch die Investitionen in das Reiseerlebnis unserer Gäste zahlen sich aus. Von der Aufwertung unseres Speisenangebots und den Lounges bis hin zu unserer neuen Kabinenausstattung von Langstreckenflugzeugen Allegris messen wir einen positiven Trend bei der Kundenzufriedenheit. In jedem Kundenkontakt sind wir besser geworden.” Lufthansa Airlines wurde erst kürzlich bei den World Airline Awards 2025 von Skytrax als weltweit familienfreundlichste Airline ausgezeichnet. Zudem erhielt das Lufthansa First Class Terminal in Frankfurt den Preis als weltbeste First Class Lounge.

Pünktlich zum Sommer hat Lufthansa ihre digitalen Services weiter optimiert. Zum Beispiel bietet die Lufthansa App – ausgezeichnet als beste Airline-App weltweit – ab sofort die Möglichkeit, den Reisepass während des Check-ins einfach hochzuladen und die ESTA-Reiseerlaubnis beim Online-Check-in zu überprüfen. Aber auch während der Reise ist die App ein hilfreicher Begleiter. So bietet sie zum Beispiel Informationen zum aktuellen Gate, Updates zur Abflugzeit per „Live Activity“-Option und zum Gepäckstatus. 

Auch in puncto Gepäck gibt es etwas Neues: In Zusammenarbeit mit dem Technologie-Provider ‘Airportr’ bietet Lufthansa allen Reisenden ab Frankfurt einen neuen, innovativen Gepäckabhol- und Check-in-Service an. Das Prinzip ist so einfach wie komfortabel: Gäste können ihre Koffer und Taschen zuhause oder im Hotel abholen lassen. Das Gepäck wird dann versiegelt, sicher zum Flughafen gebracht und dort eingecheckt. Reisende erhalten Echtzeit-Updates über einen personalisierten Tracking-Link und eine digitale Gepäckanhänger-Quittung. Fluggäste können dadurch ohne schweres Check-in Gepäck zum Flughafen reisen und dort direkt zur Sicherheitskontrolle gehen – ihr Gepäck nehmen sie erst am Zielort wieder in Empfang.

„Wir alle bei Lufthansa freuen uns darauf, unsere Gäste an ihr Sommerferienziel zu bringen. Wir haben in den letzten Wochen und vor allem in den Oster- und Pfingstferien gezeigt, dass wir wieder zuverlässig und pünktlich fliegen. Wir sind startklar für die intensivste Reisezeit des Jahres. Unsere Teams an Bord und am Boden leisten herausragende Arbeit, um unseren Gästen das bestmögliche Reiseerlebnis zu bieten”, betont Jens Ritter.

Der Titel «Berner Winzer des Jahres 2025» geht nach Twann

Source: Switzerland – Canton Bern Government in German

Für den Wettbewerb «Berner Wein des Jahres 2025» waren 143 Weine von 27 Weinproduzentinnen und Weinproduzenten aus dem Kanton Bern nominiert (2024: 150 Anmeldungen, 30 Betriebe).

Die Gewinnerinnen und Gewinner des Wettbewerbs 2025 sind:

  • Bester Berner Wein | Chasselas: Andreywein, Ligerz Bezeichnung des gekürten Weins: Schafiser Marnin, Bielersee AOC 2024

Den zweiten Platz belegt Martin Hubacher, Johanniterkeller, Twann (Johanniter Sélection, Lac de Bienne AOC 2024). Den dritten Platz belegen Remo und Sandra Giauque-Kunz, Ligerz (Kirchwein, Bielersee AOC 2024).

  • Bester Berner Wein | Weisse Spezialität: Martin Hubacher, Johanniterkeller, Twann Bezeichnung des gekürten Weins: Douce Devinette, Lac de Bienne AOC 2023

Den zweiten Platz belegt Anne-Claire Schott, Schott Weine, Twann (Pinot Gris, Bielersee AOC 2024). Den dritten Platz belegen Ruth Wysseier und Werner Swiss Schweizer mit Kellermeister Helena Hebing und Noël Urwyler, Räblus Weinbau, Biel-Vingelz (Solaris, Bielersee AOC 2024).

  • Bester Berner Wein | Chardonnay: Stephan Martin, Weingut am Stägli, Ligerz Bezeichnung des gekürten Weins: Chardonnay Barrique, Bielersee AOC 2023

Den zweiten Platz belegt Fabian Teutsch-Marugg, Weingut Schlössli, Schafis (Weingut Schlössli Chardonnay 2023). Den dritten Platz belegt das Rebgut Stadt Bern, La Neuveville (Chardonnay Barrique, Schafiser Bielersee AOC 2023).

  • Bester Berner Wein | Pinot Noir: Johannes Louis, Schafis Bezeichnung des gekürten Weins: Pinot Noir Réserve, Schafiser Bielersee AOC 2023

Den zweiten Platz belegt, Domaine Bonnet du Fou, Twann (Pinot Noir «Gaucheten», Twann-Tüscherz 2023) Den dritten Platz belegt Joël Pfister, Pfisterweine, Twann (Pinot Noir élevé en fût de chêne, 2023).

  • Bester Berner Wein | Rote Spezialität: Beat Burkhardt, Weingut Bielerhaus, Ligerz Bezeichnung des gekürten Weins: Trésor, Bielersee AOC 2023

Den zweiten Platz belegt Michael Teutsch, Weinbau Festiguet, Ligerz (Regent, Bielersee AOC 2022). Den dritten Platz belegt Adrian Klötzli, Weingut zum Twannbach, Twann (La Cuvée Unique 2022).

  • Spezialpreis Bester Berner PIWI-Wein: Ruth Wysseier und Werner Swiss Schweizer mit Kellermeister Helena Hebing und Noël Urwyler, Räblus Weinbau, Biel-Vingelz, Bezeichnung des gekürten Weins: Solaris, Bielersee AOC 2024
  • Berner Winzer des Jahres 2025: Martin Hubacher, Johanniterkeller, Twann

Als Berner Winzer, Berner Winzerin des Jahres wird jene im Kanton Bern Weinbau betreibende Fachperson gekürt, die im Wettbewerb mit drei ihrer Weine insgesamt die höchste Punktzahl erreicht.

Regierungsrat Christoph Ammann ehrte die Preisträgerinnen und -träger mit einem Diplom. Sie dürfen die Bezeichnung «Berner Wein des Jahres 2025» für die Vermarktung verwenden. 

Bachelor-Studiengang Pflege an der BFH ab 2026 ohne Studienplatzbeschränkung

Source: Switzerland – Canton Bern Government in German

Regierungsrat Pierre Alain Schnegg, Direktor der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI), betont die Bedeutung des Entscheids für die künftige Gesundheitsversorgung im Kanton Bern: «Die Pflege braucht mehr qualifiziertes Personal. Mit der Öffnung der Studienplätze setzen wir ein Zeichen gegen den Fachkräftemangel und stärken die Ausbildung im eigenen Kanton und darüber hinaus.» Aus Sicht der Bildungs- und Kulturdirektion ist dies ein wichtiger Schritt. Regierungsrätin Christine Häsler, Direktorin der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD), hält fest: «Wir wollen allen motivierten und geeigneten Menschen den Zugang zum Pflegestudium ermöglichen – unabhängig davon, wie viele sich bewerben. Das ist ein klares Bekenntnis zur Stärkung der Pflegeberufe durch Bildung.» Sebastian Wörwag, Rektor der BFH, ergänzt: «Wir freuen uns sehr, gemeinsam mit dem Kanton Zugangshürden zu unserem Studiengang abzubauen und möglichst vielen Menschen ein Studium in Pflege zu ermöglichen.»

Die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson auf Tertiärstufe FH gewinnt zudem mit Blick auf neue Versorgungsmodelle und Berufsrollen – insbesondere die der Advanced Practice Nurses (APN) – weiter an Bedeutung. Die Berner Fachhochschule wird in den kommenden Monaten die nötigen organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um das Anmeldeverfahren zum Pflegestudiengang ohne Studienplatzbeschränkung zu gewährleisten.

Omocom Försäkring AB

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Das schwedische Versicherungsunternehmen Omocom Försäkring AB ist berechtigt, über seine Hauptniederlassung in Schweden das Versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in Deutschland in folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG) aufzunehmen:

1. Unfall
2. Krankheit
3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
7. Transportgüter
8. Feuer- und Elementarschäden
9. Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
16. Verschiedene finanzielle Verluste
17. Rechtsschutz
18. Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden

Versicherungsunternehmen:

Omocom Försäkring AB (9663)
Birkagatan 1
113 36 Stockholm
Schweden

[

VA 26- I 5000/02691#00001

]

futureftrader.com: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Plattform Future Fx Trader

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die er­forderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unterneh­mensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichts­gesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

Vereinigte Volksbank Raiffeisenbank eG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittel an

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bei der Vereinigten Volksbank Raiffeisenbank eG nicht in allen geprüften Teilbereichen gegeben war. Das Institut verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG).

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Abs. 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenen uns wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Die BaFin sieht sich jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat die BaFin gegenüber der Vereinigten Volksbank Raiffeisenbank eG in Reinheim mit Bescheid vom 19. Mai 2025 angeordnet. Grundlage hierfür ist § 10 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.

Der Bescheid der BaFin ist seit dem 17. Juni 2025 bestandskräftig.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Abs. 1 KWG.

Atradius Crédito y Caución S.A. de Seguros y Reaseguros

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Das spanische Versicherungsunternehmen Atradius Crédito y Caución S.A. de Seguros y Reaseguros ist berechtigt, in Deutschland das Versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr über seine Niederlassung in Litauen in folgender Versicherungssparte und Risikoart (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG) aufzunehmen:

14. Kredit

Versicherungsunternehmen:

Atradius Crédito y Caución S.A. de Seguros y Reaseguros (9459)
Calle Méndez Álvaro, 31
28045 Madrid
Spanien

Niederlassung Slowenien:

Atradius Crédito y Caución S.A. de Seguros y Reaseguros (9459)
Lvivo g. 25
09320 Vilnius
Litauen

[

VA 26- I 5000/01283#00010

]

Erlass einer Allgemeinverfügung zur reziproken Anwendung des in Italien festgesetzten Systemrisikopuffers

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

1. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend: „BaFin“) ordnet gemäß § 10e Absatz 9 des Kreditwesengesetzes (KWG) mit Wirkung vom 30. Juni 2025 an, den in Italien von der Banca d’Italia angeordneten sektoralen Systemrisikopuffer in Höhe von 1,0 Prozent für alle in Italien ansässigen Kreditrisikopositionen und Gegenparteiausfallrisikopositionen reziprok anzuwenden. Der Puffer wird auf diejenigen italienischen Risikopositionen angewendet, die als Summe der Risikopositionen in Zeile 170, Spalte 90 der Tabelle C09.01 und Zeile 150, Spalte 125 der Tabelle C09.02 des gemeinsamen Berichtsrahmens (COREP) ermittelt werden.

Die Maßnahme ist entsprechend der Empfehlung des Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) gemäß § 10e Absatz 1 Satz 4 KWG auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis anzuwenden.

Der angeordnete Kapitalpuffer für sektorale systemische Risiken ist von den Instituten anzuwenden, deren in Italien belegene Risikopositionen auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis (einschließlich Zweigstellen und Tochtergesellschaften) einen Schwellenwert von 25 Milliarden EURO überschreiten.

2. Die Anordnung unter Ziffer 1 gilt für Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b KWG Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung in § 10e Absatz 1 Satz 1 bis 3 KWG auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, und für Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Ausgenommen sind die in § 2 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 7, Absatz 7a, Absatz 7b, Absatz 9a Satz 1, Absatz 9e sowie § 51c Absatz 4 KWG genannten Unternehmen unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen.

3. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG), in Verbindung mit § 10e Absatz 7 KWG öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag (Bekanntgabezeitpunkt) als bekannt gegeben.

4. Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit vollständig oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Begründung
A. Sachverhalt

1. Festsetzung eines sektoralen Systemrisikopuffers in Italien

Am 12. März 2024 zeigte die Banca d‘Italia als benannte Behörde im Sinne des Artikels 133 der Richtlinie 2013/36/EU dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk BoardESRB) gemäß Artikel 133 Absatz 9 der Richtlinie 2013/36/EU ihre Absicht an, eine sektorale Systemrisikopufferquote festzulegen, um die Widerstandsfähigkeit des italienischen Bankensektors gegenüber Schocks, die nicht mit dem Kreditzyklus zusammenhängen, und somit seine Fähigkeit zu stärken, Verluste zu absorbieren und die Kreditvergabe an die Wirtschaft zu unterstützen. Die die sektorale Systemrisikopufferquote beträgt ab dem 30. Juni 2025 für alle Kreditrisikopositionen und Gegenparteiausfallpositionen 1 Prozent.

Zudem ersuchte die Banca d’Italia den ESRB gemäß Artikel 134 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU um Empfehlung der gegenseitigen Anerkennung der vorgenannten makroprudenziellen Maßnahme auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis, unabhängig davon, ob die betreffenden Risikopositionen über Tochterunternehmen oder Zweigstellen gehalten werden oder aus der direkten grenzüberschreitenden Kreditvergabe resultieren.

Der Pufferfestsetzung liegt die Erwägung zugrunde, dass disruptive, exogene Schocks das Bankensystem in jeder Phase des Finanzzyklus treffen und sich negativ auf die Kreditvermittlung auswirken können, indem sie die Bankenbilanzen belasten und dadurch das Kreditangebot verknappen (bzw. dazu beitragen, dessen Konditionen zu verschärfen).

Die italienische Wirtschaft finanziert sich überwiegend über Bankkredite. Banken müssen daher über genügend Ressourcen verfügen, um Verluste abzufedern und die Realwirtschaft weiter unterstützen zu können, um im Falle negativer Schocks Verstärkungseffekte zu vermeiden. Der angeordnete sektorale Systemrisikopuffer verringert die Wahrscheinlichkeit schwerer Störungen des Bankensystems, indem sichergestellt wird, die die Banken über ausreichend Kapital verfügen, um unerwartete Verluste zu absorbieren.

Die entsprechende Begründung der Schwachstellen durch die anordnende Behörde in Italien kann auch in ihrer diesbezüglichen Anzeige des Systemrisikopuffers beim ESRB, in englischer Sprache eingesehen werden.1

2. Maßnahmen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

Am 12. März 2024 hat Italien die Festsetzung des Systemrisikopuffers dem ESRB angezeigt und um freiwillige reziproke Anwendung nach ESRB-Empfehlung 2015/2 in den Mitgliedstaaten des EWR gebeten. Entsprechend des Ersuchens des Banca d‘Italia soll die institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle für die gegenseitige Anerkennung des Systemrisikopuffers auf Risikopositionen in Höhe von 25 Milliarden Euro festgesetzt werden. Die Institute sollten hierbei mindestens die Risikopositionen berücksichtigten, die bei der COREP-Berichterstattung gegenüber in Italien ansässigen Personen in der Zeile 170, Spalte 10 der COREP-Tabelle C 09.01 und Zeile 150 Spalte 10 der COREP-Tabelle C 09.02 aufgeführt werden.

Italien hat den ESRB aufgefordert, eine Empfehlung an andere Mitgliedstaaten auszusprechen, um die Maßnahme zu erwidern. Die Anwendung des Puffers nur auf italienische Banken ohne Abdeckung wesentlicher Engagements aus dem Ausland (über Filialen oder grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr) wäre nachteilig, da das Leitprinzip gleicher Wettbewerbsbedingungen nicht erfüllt wäre. Tatsächlich hätten ausländische Banken einen Wettbewerbsvorteil, sofern sie nicht den zusätzlichen Pufferanforderungen unterliegen würden. Diese unbeabsichtigten Vorteile können vermieden werden, wenn die Maßnahme in den betreffenden Ländern wechselseitig angewendet werden.

In Übereinstimmung mit dem Vorschlag zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 hat Italien den ESRB gebeten, die gegenseitige Anerkennung der Maßnahme auf Einzel- und konsolidierter Ebene zu empfehlen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, bei der Berechnung der Wesentlichkeitsschwelle neben den Engagements von Zweigstellen und grenzüberschreitenden Geschäften auch die Engagements von Tochterunternehmen zu berücksichtigen.

In Reaktion auf die italienische Bitte hat der ESRB am 11. Juni 2024 eine Empfehlung (ESRB 2024/2) zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen zur freiwilligen reziproken Anwendung herausgegeben2. Der ESRB schließt sich darin der Argumentation Italiens dahingehend an, dass Ausweichreaktionen zu grenzüberschreitenden Kreditgebern möglich sind und empfiehlt daher die reziproke Anwendung der Maßnahmen in solchen Staaten, in denen obige Wesentlichkeitsschwelle von einzelnen Banken überschritten wird.

Das aufsichtliche Meldewesen indiziert, dass die entsprechenden Exposure einzelner deutscher Kreditinstitute die von Italien vorgeschlagene und vom ESRB befürwortete Wesentlichkeitsschwelle von 25 Milliarden EURO überschreiten.

B. Rechtliche Würdigung (Voraussetzungen der Allgemeinverfügung)

Die BaFin kann gemäß § 10e Absatz 9 KWG einen Kapitalpuffer für systemische Risiken, der in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordnet wurde, anerkennen. Durch diese Allgemeinverfügung erfolgt dies für den italienischen sektoralen Systemrisikopuffer. Hierzu ordnet sie aufgrund von § 10e Absatz 9 Satz 2 KWG an, dass alle deutschen Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten den in Italien angeordneten Kapitalpuffer für systemische Risiken für dortige Risikopositionen anzuwenden haben, soweit die in der Verfügung festgelegte Wesentlichkeitsschwelle überschritten wird.

Die beabsichtigte Entscheidung hat die BaFin am 06. Juni 2025 auf ihrer Website veröffentlicht. Zu der beabsichtigten Allgemeinverfügung hat die BaFin vom 06. Juni 2025 bis zum 20. Juni 2025 ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Im Rahmen der Anhörung wurden keine Anmerkungen vorgebracht.

1. Anerkennung und Anordnung der Anwendung des italienischen Systemrisikopuffers aufgrund § 10e Absatz 9 KWG

a) Vergleichbarkeit der Maßnahme Italiens mit deutschem Recht aufgrund der gemeinsamen Regelungen der Art. 133 und 134 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (Eigenkapitalrichtlinie – CRD).

Die BaFin erkennt die italienische Maßnahme gemäß § 10e Absatz 9 KWG an. Die italienische Maßnahme und die deutsche Anerkennung beruhen auf der Umsetzung der gemeinsamen harmonisierten Rechtsgrundlage des Art. 133 und 134 CRD IV. Daher fällt die italienischen Maßnahme in den Anwendungsbereich des § 10e Abs. 9 KWG.

Die reziproke Anerkennung des italienischen sektoralen Systemrisikopuffers führt nicht zu einer doppelten Abdeckung von Risiken, die bereits durch andere Puffer abgedeckt sind.

b) Ermessensausübung bei Anerkennung und Anordnung

Die BaFin teilt die Auffassung der Banca d‘Italia und des ESRB, dass aufgrund der dargelegten Analysen und Ausführungen Risiken für die Kreditinstitute bestehen, die in diesem Markt engagiert sind und dort Kredite vergeben. Ferner hält die BaFin die Wesentlichkeitsschwelle in Höhe von 25 Milliarden Euro aus der Empfehlung ESRB/2024/2 für angemessen. Die Anwendung des Schwellenwerts vermeidet einerseits unverhältnismäßige Implementierungskosten bei Instituten, die nur geringe diesbezügliche Kreditengagements haben. Andererseits bewirkt sie, dass Institute mit dort hohen Kreditengagements, die den strukturellen Schwachstellen im italienischen Finanz- und Wirtschaftssystem stärker ausgesetzt sind, von der Maßnahme erfasst werden.

Die reziproke Anwendung des sich auf die italienischen sektoralen Risikopositionen beziehenden Systemrisikopuffers wird mit Wirkung zum 30. Juni 2025 in Höhe von 1,0 Prozent angeordnet. Damit wird sichergestellt, dass der Systemrisikopuffer ab diesem Zeitpunkt einheitlich in Italien und der Bundesrepublik Deutschland angewandt wird.

Die Anerkennung zur reziproken Anwendung des italienischen Systemrisikopuffers und die diesbezügliche Anordnung sind auch verhältnismäßig.

Zunächst ist der vorliegende Anwendungsrechtsakt geeignet, um sicherzustellen, dass deutsche Institute, die nicht originär dem italienischen Systemrisikopuffer unterliegen, auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis von der Maßnahme erfasst werden.

Aufgrund dieser Allgemeinverfügung findet der italienische Systemrisikopuffer auf deutsche Institute Anwendung mit einer Pufferhöhe von 1 Prozent, soweit deren Risikopositionen im Sinne dieser Maßnahme mindestens eine Summe von 25 Milliarden Euro aufweisen. Dies führt dazu, dass deutsche Institute mit Risikopositionen in materieller Höhe, welche nicht originär von der italienischen Maßnahme betroffen sind, jedoch direkt grenzüberschreitend oder mittels Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im italienischen Markt tätig sind, die Maßnahme nicht umgehen können. Dies fördert gleiche Marktverhältnisse (Level-Playing-Field), trägt zur Verhinderung von Aufsichtsarbitrage bei und verleiht der italienischen Maßnahme somit zusätzliche Wirkung. Hiermit wird grundsätzlich ein Beitrag zur Risikoreduktion grenzüberschreitender Kreditvergaben und zur Finanzstabilität geleistet.

Ein milderes Mittel ist nicht erkennbar. Insofern ist der vorstehende Anwendungsrechtsakt auch erforderlich.

Der Anwendungsrechtsakt ist auch angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne, da die nach der Empfehlung des ESRB (ESRB/2024/2) maximal zulässige Wesentlichkeitsschwelle von 25 Milliarden Euro voll ausgeschöpft wird.

Mit der reziproken Anwendung entspricht die BaFin zudem der Empfehlung des ESRB. Die BaFin ist Mitglied im Europäischen Finanzaufsichtssystem (ESFS), so dass Empfehlungen des dort ebenfalls verankerten ESRB für das Aufsichtshandeln der BaFin eine gewichtige Rolle spielen.

Da für die betroffenen Kreditinstitute das Kreditgeschäft nicht insgesamt, sondern nur im hier konkretisierten Rahmen mit zusätzlichem Eigenkapital belastet wird, kann deren wirtschaftliches Interesse das Interesse an der Schaffung gleicher Marktverhältnisse im Europäischen Wirtschaftsraum, der Verhinderung von Aufsichtsarbitrage, der Risikoreduktion bei grenzüberschreitenden Kreditvergaben und der Stärkung der Finanzstabilität nicht überwiegen.

2. Persönlicher Anwendungsbereich des Kapitalpuffers

Der Adressatenkreis ergibt sich aus §§ 1 Absatz 1b, 2 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 7, Absatz 7a, Absatz 7b, Absatz 9a Satz 1, Absatz 9e sowie § 51c Absatz 4 KWG in Verbindung mit 10e Absatz 1 KWG.

3. Bekanntgabezeitpunkt

Der Bekanntgabezeitpunkt beruht auf § 17 Absatz 2 des Gesetzes über die BaFin (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG) i. V. m. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

4. Widerrufsvorbehalt

Der Widerrufsvorbehalt wird in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet. Da der Erlass dieser Allgemeinverfügung im Ermessen der BaFin steht, ist er nach § 36 Absatz 2 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) grundsätzlich möglich.

Der Widerrufsvorbehalt ist auch zweckmäßig und verhältnismäßig. Denn die Banca d’Italia wird den Systemrisikopuffer aufgrund der gemeinsam geltenden Vorgaben des Art. 133 Absatz 8 Buchstabe c CRD IV mindestens alle zwei Jahre überprüfen. Infolge dessen wird die Bundesanstalt diese Allgemeinverfügung entsprechend § 10e Absatz 2 Satz 2 KWG ebenfalls überprüfen. Der Widerrufsvorbehalt ermöglicht dann rechtssicher einen Widerruf, wenn das Bedürfnis für eine reziproke Anwendung entfallen sollte. Der Vorbehalt schafft dabei Klarheit über einen möglichen Widerruf. Ein anderes milderes Mittel, das eine ebenso flexible Reaktion auf Änderungen erlaubt, ist nicht ersichtlich. Der Widerrufsvorbehalt ist auch angemessen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der BaFin in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Rupert Schaefer

Fußnote

1 Notification (Italy – Recommendation of the European Systemic Risk Board of 11 June 2024 amending Recommendation ESRB/2015/2 on the assessment of cross-border effects of and voluntary reciprocity for macroprudential policy measures (ESRB/2024/2)) on Systemic Risk Buffer (SyRB) (europa.eu).

2 ESRB/2024/2: Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 11. Juni 2024 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen, ABl. C 2024/4775 vom 29. Juli 2024, S. 1.