Neues Strassengesetz kommt in der Vernehmlassung gut an

Source: Swiss Kanton Nidwalden News in German
2. Juni 2025
Gemeinden, Parteien und Interessenvertretungen haben sich in der Vernehmlassung positiv zum totalrevidierten Strassengesetz geäussert. Es ergeben sich nur wenige Anpassungen. So bleibt die Zuständigkeit für Trottoirs und Bushaltestellen entlang von Kantonsstrassen bei den Gemeinden. Der pauschale Anteil der Gemeinden an den Strassenbaukosten innerorts wird von 35 auf 30 Prozent gesenkt. Der Regierungsrat hat das neue Strassengesetz zur Beratung im Landrat verabschiedet.

Aufgrund geänderter verkehrstechnischer und politischer Rahmenbedingungen drängt sich in Nidwalden eine Totalrevision des kantonalen Strassengesetzes aus dem Jahr 1966 auf. Planung, Bau, Finanzierung, Unterhalt und Nutzung von Strassen und Velowegen stehen weiterhin im Zentrum des Gesetzes , jedoch werden die Zuständigkeiten und Verfahren klarer geregelt, vereinfacht und den heutigen Gegebenheiten angepasst.
Bei der Vernehmlassung zur Totalrevision sind Stellungnahmen von allen Gemeinden sowie von Parteien und Interessenvertretungen eingegangen, insgesamt waren es 22. Der Gesetzesentwurf wurde weitgehend positiv beurteilt. Baudirektorin Therese Rotzer-Mathyer zeigt sich erfreut: «Der ergebnisoffene Einbezug der Gemeinden in die Erarbeitung des Gesetzes hat sich bewährt. So konnten ihre Anliegen zum Bau und Unterhalt der Strassen eingebracht und so weit als möglich berücksichtigt werden.»
In seiner Vorlage hatte der Regierungsrat empfohlen, dass Trottoirs und Bushaltestellen an Kantonsstrassen innerorts in den Besitz des Kantons übergehen, um die Finanzierungsmodalitäten zu vereinfachen, da der Kanton bereits für die Sanierungskosten der Kantonsstrassen aufkommt. So würden bei Abrechnungen weniger Abgrenzungsfragen auftreten. Heute sind Gemeinden für die Trottoirs und Bushaltestellen innerorts zuständig. Sie waren in der Vernehmlassung in der Frage zum Wechsel gespalten. Eine knappe Mehrheit sprach sich für das bisherige Modell aus. Entsprechend hat der Regierungsrat entschieden, die Zuständigkeit bei den Gemeinden zu belassen.
Dies hat Auswirkungen auf einen anderen Punkt der Vorlage. So wird die Kostenbeteiligung der Gemeinden an Kantonsstrassen innerorts sowie an kantonalen Velowegen neu bei pauschal 30 Prozent festgelegt. Ursprünglich waren 35 Prozent vorgesehen. «Da die Unterhaltskosten von Trottoirs und Bushaltestellen nun bei den Gemeinden verbleiben, kann im Gegenzug der pauschale Anteil der Gemeinden an Baukosten von Kantonsstrassen innerorts um 5 Prozent gesenkt werden», erklärt Therese Rotzer-Mathyer. Heute variieren die Beiträge der Gemeinden zwischen 20 und 35 Prozent, was die Planung und Abrechnung kompliziert macht.
Der Regierungsrat hat die Vorlage nun zur Beratung im Landrat verabschiedet. Ziel ist es, dass diese im Herbst 2025 stattfindet. Das Inkrafttreten des neuen kantonalen Strassengesetzes ist gemäss aktuellem Zeitplan für die 2. Jahreshälfte 2026 vorgesehen – nach Ablauf der Referendumsfrist. 
→ Zu weiterführenden Unterlagen, darunter das Ergebnis der Vernehmlassung

Identitätsdiebstahl: BaFin warnt vor Investitionsangeboten von der E-Mail-Adresse info [at] walterludwig-gmbh.com

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor angeblichen Investitionsangeboten, insbesondere vor Geldanlagemöglichkeiten in Anleihen, die von der E-Mail-Adresse info [at] walterludwig-gmbh.com versandt werden. Die Angebote stammen nicht von der Walter Ludwig GmbH Wertpapierhandelsbank, welche auch in keiner Verbindung zu der Website walterludwig-gmbh.com steht. Es handelt sich um einen Identitätsdiebstahl. Die Walter Ludwig GmbH Wertpapierhandelsbank erbringt keine Wertpapierdienstleistungen gegenüber Privatkunden.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Rubrik „Finanzbetrug erkennen“ finden Sie aktuelle Warnungen der BaFin zu unerlaubt tätigen Unternehmen und erfahren, wie Sie sich vor weiteren Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

Curran Investments Limited: BaFin warnt vor der Webseite curr-inv.com

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Webseite curr-inv.com und vor dem angeblichen Betreiber Curran Investments Limited aus Manchester, Großbritannien. Nach ihren Erkenntnissen bietet dort der Betreiber ohne Erlaubnis Finanz-, Wertpapier- und Kryptowerte-Dienstleistungen an.

Wer in Deutschland Finanz-, Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen zu betrügerischen Handelsplattformen finden Sie in dem Artikel „Vorsicht vor betrügerischen Handelsplattformen“.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz und § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

geldvision.com: BaFin warnt vor Website

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Der Betreiber tritt lediglich unter der Bezeichnung Geldvision auf, ohne Nennung einer Rechtsform. Er gibt eine Geschäftsadresse in London, Vereinigtes Königreich, an.

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Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

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Royals Fund: BaFin warnt auch vor der Website royals-fund.io

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Finanzaufsicht BaFin hat bereits am 29.04.2025 vor Royals Fund bzw. deren inzwischen inaktiven Website royalsfund.com gewarnt. Die unbekannten Betreiber verwenden nunmehr die Website royals-fund.io. Es besteht der Verdacht, dass die Betreiber der Website ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

emergenceventuresgp.com: BaFin warnt vor Website

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Es liegt zudem ein Identitätsmissbrauch zu Lasten der in Berlin ansässigen Emergence Ventures Management GmbH vor. Diese steht in keiner Verbindung zu der Website emergenceventuresgp.com.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz-, Wertpapier- oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis bzw. Zulassung der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. Zulassung zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

[at] angebot-foraim.de: BaFin warnt vor Angeboten von dieser Adresse

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor den Angeboten, die die unbekannten Anbieter aktuell unter der E-Mail-Adresse [at] angebot-foraim.de versenden. Die angeblich in Hamburg ansässigen Anbieter betreiben ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen. Konkret bieten sie die Vermittlung von Festgeldanlagen an.

Es liegt zudem ein Identitätsmissbrauch zu Lasten der in Hamburg ansässigen FORAIM Finanzmanagement und -service GmbH vor. Diese steht in keiner Verbindung zu der E-Mail-Adresse [at] angebot-foraim.de.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin warnt vor unseriösen Festgeldangeboten.

In der Rubrik „Finanzbetrug erkennen“ finden Sie aktuelle Warnungen der BaFin zu unerlaubt tätigen Unternehmen und erfahren, wie Sie sich vor weiteren Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

Thun: Pilotversuch mit Lichtsignalanlage am Schlossbergkreisel

Source: Switzerland – Canton Bern Government in German

Kurzmitteilung der Bau- und Verkehrsdirektion

Seit dem vergangenen Jahr werden verschiedene Massnahmen umgesetzt, um die Verkehrssituation am rechten Thunerseeufer zu verbessern und Staus zu verringern. Eine dieser Massnahmen ist eine Lichtsignalanlage am Kreisel Schlossberg. Sie soll den Verkehr dosieren und damit die Einfahrt vom Lauitor her flüssiger machen. Um herauszufinden, wie eine solche Anlage optimal umgesetzt werden kann, führt das Tiefbauamt des Kantons Bern vom 3. Juni 2025 bis am 2. Juli 2025 einen Pilotversuch mit einer mobilen Lichtsignalanlage durch. Der Verkehrsversuch ermöglicht es, das System direkt vor Ort zu testen und mit einem begleitenden Monitoring zu untersuchen. Die Anlage wird während der Testphase laufend feinjustiert. So kann das Tiefbauamt wichtige Erkenntnisse für den definitiven Bau und für die Steuerung der Anlage sammeln.

Dokumentation

Sanitätshilfsdienste von Nidwalden und Uri proben den Ernstfall

Source: Swiss Kanton Nidwalden News in German
30. Mai 2025
Die Kantone Nidwalden und Uri kennen Notorganisationen, die bei einem Ereignis mit vielen Verletzten zum Einsatz gelangen. Die Sanitätshilfsstellen werden dabei mit Milizpersonen alimentiert. Diese hatten im Rahmen einer gemeinsamen Übung in Buochs Gelegenheit, ihre Einsatzfähigkeit unter Beweis zu stellen. Ein Busunfall mit 25 Verletzten bildete das realistische Szenario.

Unter der Leitung der Rettungsdienste der beiden Spitäler ist vor kurzem die Einsatzfähigkeit der Notorganisation Nidwalden und der mobilen Sanitätshilfsstelle Uri auf die Probe gestellt worden. Die beiden Milizorganisationen, die in einem Katastrophenfall aufgeboten werden können, trainierten auf dem Areal der Feuerwehr Buochs-Ennetbürgen ein realitätsnahes Szenario. Insgesamt nahmen rund 60 Einsatzkräfte am Weiterbildungstag des koordinierten Sanitätsdienstes teil.
Lanciert wurde die Übung mit dem Aufbau der mobilen Sanitätshilfsstelle, die bei einer Kumulation von Verletzten zum Einsatz gelangt und aus einer Triage, Behandlungszelten und einer Transportstelle besteht. Im Anschluss wurden in Workshops Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Organisationen herausgeschält sowie medizinische und organisatorische Themen bearbeitet, um daraus Optimierungen für reale Einsätze abzuleiten. In Form eines fiktiven Unfalls eines Reisebusses mit 25 verletzten Personen konnten die Teilnehmenden den Ernstfall üben. Die Figuranten wurden je nach Schwere der Verletzung triagiert, in Zelten medizinisch versorgt und durch die Rettungsdienste in Spitäler transportiert.
Regierungsratsmitglieder besuchen EinsatzkräfteEin besonderes Zeichen der Wertschätzung gegenüber den Milizmitgliedern war der Besuch des Nidwaldner Gesundheits- und Sozialdirektors Peter Truttmann und des Urner Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektors Christian Arnold. Sie verschafften sich ein eigenes Bild der engagierten Arbeit aller Beteiligten und wurden von Fabian Filliger, Leiter Rettungsdienst Spital Nidwalden, und Dany Häfliger, Leiter Rettungsdienst Kantonsspital Uri, mit Hintergrundinformationen eingedeckt. Die Regierungsratsmitglieder zeigten sich beeindruckt von der Effizienz, mit welcher die Herausforderungen bewältigt wurden.
«Solche Übungen sind sehr wichtig für die Zusammenarbeit, die nicht an den Kantonsgrenzen aufhört», sagt Fabian Filliger. Sein Pendant Dany Häfliger ergänzt: «Die Rettungsdienste sind es gewohnt, eng über regionale oder kantonale Grenzen hinweg zusammenzuarbeiten. Es gilt, diesen Ansatz auch auf den Bereich der Katastrophenmedizin zu transferieren.» Beide unterstreichen die Wichtigkeit von gemeinsamen Übungen, um die Einsatzbereitschaft im Fall eines Grossereignisses hochzuhalten. Im Sinne des Koordinierten Sanitätsdienstes beabsichtigen die Rettungsdienstleiter, auch in Zukunft kantonsübergreifende Übungen durchzuführen. 

Was ist der Koordinierte Sanitätsdienst?
Im Auftrag des Bundes hat jeder Kanton einen Koordinierten Sanitätsdienst zu stellen. Dieser hat die Aufgabe, die professionellen Rettungsdienste bei einem Grossereignis beziehungsweise in einer ausserordentlichen Lage vor Ort zu unterstützen. Die Notorganisation Nidwalden und die Mobile Sanitätshilfsstelle Uri sind personell und materiell darauf ausgerichtet, dass innert Stundenfrist je 20 bis 25 Patientinnen und Patienten notversorgt und transportfähig gemacht werden können. Die Organisationen können autonom sowie im Verbund mit anderen Sanitätshilfsstellen eingesetzt werden. Zu diesem Zweck bedarf es einer engen Zusammenarbeit in den Bereichen Ausrüstung, Material, Aus- und Weiterbildung sowie mit den lokalen Rettungsdiensten.

 

M. Plus Life Sciences AG: Verdacht auf öffentliches Angebot von Namensaktien der M. Plus Life Sciences AG ohne erforderlichen Prospekt

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Zum Hintergrund

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Hinweis

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann die BaFin Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.