Konsultation 12/2025: Verordnung zur Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmter Personenanzeigen

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei stelle ich Ihnen meinen Entwurf einer “Verordnung zur Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmter Personenanzeigen” zur Konsultation.

Mit dem Ziel, bürokratische Hürden des Inhaberkontrollverfahrens abzubauen, sieht der Entwurf unter anderem vor, dass indirekte Erwerber, die nicht an der Spitze des erwerbenden Konzerns stehen, über die Anzeige ihrer Erwerbsabsicht hinaus im Regelfall keine Unterlagen mehr einreichen müssen. Bei Inhaberkontrollverfahren, die sich auf Leasing- und Factoringinstitute in Abwicklung beziehen, kann die Aufsicht auf Unterlagen verzichten. Weitere Erleichterungen stellen auf natürliche Personen und die Unterlagen zu ihrer Zuverlässigkeit ab. Es wird angestrebt, auch die vergleichbaren Regelungen der AnzV zu ändern.

Sie haben die Möglichkeit, mir Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens (Konsultation 12/2025, BA 51-FR 1201/00009#00004) und des Betreffs (Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 12/2025)

  • schriftlich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Referat BA 51, Justus-von-Liebig-Straße 28, 53121 Bonn
    oder
  • per Mail an Konsultation-12-25@bafin.de

bis zum 5. Juni 2025 zukommen zu lassen. Bitte verwenden Sie dazu die hochgeladene Excel-Datei.

Die Konsultation soll ausschließlich im schriftlichen Verfahren erfolgen; eine mündliche Anhörung soll nicht stattfinden.

Es ist beabsichtigt, die uns zugeleiteten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Daher bitte ich Sie, mir mitzuteilen, wenn Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sind (s. Excel-Tool “(1) Deckblatt” Zelle E12).

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Judenhagen

BaFin erlässt Allgemeinverfügung zu Vergütungsanzeigen für Wertpapierinstitute

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Seit Juni 2021 sind die Anzeigepflichten von Wertpapierinstituten zur Vergütung in der Richtlinie für Wertpapierfirmen (Investment Firm Directive – IFD) geregelt und werden im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) umgesetzt. Unter anderem geht es dabei um die jährliche Anzeige von Daten zu Beschäftigten von Wertpapierinstituten mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro, die an die Deutsche Bundesbank gemeldet werden müssen.

Die in der IFD geregelten Anzeigepflichten konkretisiert die Europäische Bankenaufsicht (European Banking Authority – EBA) durch ihre zum 31. Dezember 2022 erlassenen Leitlinien zur Vergütung. Große und Mittlere Wertpapierinstitute sowie die Aufsichtsbehörden müssen danach folgende, unterschiedliche EBA-Leitlinien anwenden:

  • Große Wertpapierinstitute müssen die Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2022/06) anwenden. Diese Leitlinien lösen die bisherigen Leitlinien für den Vergütungsvergleich (EBA/GL/2014/08) ab.
  • Für Mittlere Wertpapierinstitute gelten die Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2022/07).
  • Große und Mittlere Wertpapierinstitute müssen die Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2022/08) anwenden. Diese Leitlinien lösen die Leitlinien zur Datenerfassung in Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen (EBA/GL/2014/07) ab.

Kleine Wertpapierinstitute sind von den Meldepflichten und der Allgemeinverfügung nicht betroffen.

Fristen für nationale Aufsichtsbehörden

Die nationalen Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, von den Wertpapierinstituten die in den Leitlinien genannten Informationen bis zum 15. Juni 2025 zu erheben und sie bis zum 31. Juli 2025 an die EBA weiterzugeben.

Bis zu der von der EBA vorgesehenen Meldefrist werden die notwendigen gesetzlichen Rechtsgrundlagen in der WpI-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV) nicht vorhanden sein. Daher hat die BaFin – nach voriger Konsultation (Konsultation 10/2025) – die Allgemeinverfügung erlassen.

Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Allgemeinverfügung wurde bereits im Jahr 2024 veröffentlicht (Allgemeinverfügung vom 27. Mai 2024).

Wie die Meldungen einzureichen sind

Die Meldungen sind von den Wertpapierinstituten im XBRL-Format (Extensible Business Reporting Language) abzugeben. Informationen zur Einreichung und der aktuell anzuwendenden EBA-Taxonomie 3.2 finden sich auf der Website der Deutschen Bundesbank.

Kommission würdigt Arbeit der Regierung und fordert mehr Engagement für Biodiversität

Source: Switzerland – Canton Bern Government in German

Sorge bereitet der SAK der mangelnde Fortschritt im Bereich Biodiversität. Die SAK weist darauf hin, dass eine vom Grossen Rat bereits in der Frühlingssession 2023 überwiesene Planungserklärung bislang nicht umgesetzt wurde. Darin hatte das Parlament den Regierungsrat beauftragt, seine Anstrengungen im Kampf gegen die Biodiversitäts- und Klimakrise zu verstärken und konkrete Massnahmen gemäss dem Nachhaltigkeits- und Verursacherprinzip umzusetzen. Eine SAK-Mehrheit beantragt dem Grossen Rat erneut eine Planungserklärung zu diesem Thema, eine Kommissionsminderheit lehnt sie ab. Der Kommission ist es ein Anliegen, dass die Bemühungen bei der Biodiversität verstärkt werden. Sie will vor allem, dass mittels zielgerichteter Massnahmen Bundesrecht und Legislaturziele diesbezüglich umgesetzt und eingehalten werden. Die SAK beantragt dem Grossen Rat, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen. 

Kommission reicht drei Planungserklärungen zum Geschäftsbericht 2024 ein

Source: Switzerland – Canton Bern Government in German

Die FiKo nimmt das Ergebnis der Jahresrechnung 2024 des Kantons Bern zur Kenntnis. Sie beantragt dem Grossen Rat, den Geschäftsbericht 2024 zu genehmigen. Die Jahresrechnung schliesst mit einem Defizit von 10,7 Millionen Franken, und die Verschuldung nahm um 157,5 Millionen Franken zu. Trotz der beiden negativen Kennzahlen können sowohl die Schuldenbremsen der Erfolgsrechnung wie auch der Investitionsrechnung eingehalten werden.

Bei der Prüfung der Jahresrechnung ist der FiKo aufgefallen, dass neben den Erträgen auch die Aufwände höher ausgefallen sind als im Budget angenommen. Der Grund dafür ist insbesondere die restriktive Budgetierungspraxis des Regierungsrates. Die Mehrerträge haben die Mehraufwendungen nicht kompensieren können, so dass im Vergleich zum Budget keine Verbesserung des Ergebnisses erreicht werden konnte. Auch die Budgetgenauigkeit fiel infolgedessen geringer aus als in den Vorjahren.

Mängel beim Jahresabschluss rasch beheben

Zum zweiten Mal konnte ein Jahresabschluss mit der 2023 eingeführten Geschäftssoftware SAP erfolgreich bewältigt werden. Die Finanzkontrolle ist bei ihren Prüfungen jedoch auf Fehler gestossen, zum Beispiel bei der Abstimmung der Rückstellungen von Zeitguthaben. Die FiKo beantragt dem Grossen Rat eine Planungserklärung, die den Regierungsrat, die Verwaltung, aber auch die Finanzkontrolle verpflichten will, der Behebung der festgestellten Mängel hohe Priorität einzuräumen und den unbefriedigenden Zustand der Einschränkungen in der Jahresrechnung rasch zu beheben.

Therapiebad der Heilpädagogischen Schule ist erneuert worden

Source: Swiss Kanton Nidwalden News in German
20. Mai 2025
Das Schwimmbad der Heilpädagogischen Schule wird in erster Linie von Schülerinnen und Schülern, aber auch von Vereinen genutzt. Schäden am Becken und die veraltete Technik haben eine umfassende Modernisierung notwendig gemacht. Dabei wurde das Bad auch energetisch ertüchtigt. Vor kurzem konnte es den Nutzerinnen und Nutzern übergeben werden.
Wasser ist für die Schülerinnen und Schüler der Heilpädagogischen Schule (HPS) in Stans ein wichtiges Element, das ihre Sinne anregt und die Körperwahrnehmung stimuliert. Im Alltag fällt es vielen von ihnen schwer, sich zu orientieren. Die Wasserumgebung hilft ihnen dabei, sich in Raum und Lage besser zurechtzufinden. Durch den Wasserauftrieb dürfen selbst Schülerinnen und Schüler mit einer Einschränkung ihren Körper ganzheitlich erfahren. Deshalb handelt es sich beim Therapiebad der Heilpädagogischen Schule um ein wichtiges Unterstützungsmittel.
Das 1975 in Betrieb genommene Schwimmbad ist in den vergangenen Monaten für rund 3 Millionen Franken umfassend saniert und modernisiert worden. Unter anderem hatten Wasseraustritte bei den Plattenfugen und weitere Alterserscheinungen diesen Schritt unumgänglich gemacht. Mit dem neuen Chromstahlschwimmbecken mit Hubanlage kann die Wassertiefe nun auf die individuellen Bedürfnisse der Schwimmenden eingestellt werden, was sich auch positiv auf die Qualität und Effizienz der Therapielektionen auswirkt. Die Sicherheit konnte dank einer neuen Treppe, die den Einstieg erleichtert, und trittsicheren Platten verstärkt werden. Ein moderner Not-Alarm, zeitgemässe Garderoben und Duschen tragen ebenfalls zu einem verbesserten Sicherheitsgefühl bei.
Auf der technischen Seite ist die Bodenheizung ersetzt und die Fensterfront energetisch erneuert worden. Die Wasseraufbereitung und Raumlüftung wurden den aktuellen Vorgaben angepasst. Dadurch können mitunter eine bessere Wärmerückgewinnung und ein optimierter Wasserverbrauch erzielt werden. Zudem wurden die Deckenverkleidung und die Beleuchtung ersetzt. Der Rückbau des alten Schwimmbeckens, das komplett aus Beton bestand, barg mehrere Herausforderungen und war entsprechend aufwändig. Die für Baugeräte nur schwer zugängliche Zufahrt machte das Vorhaben noch anspruchsvoller.
«Es ist eindrücklich, was in dieser kurzen Bauzeit von neun Monaten alles geleistet wurde – und dies notabene im laufenden Schulbetrieb. Das Bad entspricht nun technisch und energetisch den heutigen Ansprüchen. Was aber am wichtigsten ist: Die Schülerinnen und Schüler haben ein zeitgemässes Schwimmbecken erhalten, das die Therapiemöglichkeiten verbessert und das Sicherheitsbefinden stärkt», hält Patrick Meier, Vorsteher Amt für Volksschule und Sport, fest.

Campus Bern: Grundstück muss saniert werden

Source: Switzerland – Canton Bern Government in German

Die Sanierung wird sich direkt auf das Bauprojekt auswirken. Sobald die konkreten Vorgaben des BAFU und des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) für die Sanierung vorliegen, passt die Bauherrschaft die Logistik und den Bauablauf für die Realisierung des Campus Bern an. Es sind derzeit keine Angaben zu Verzögerungen beim Bauvorhaben möglich, da zuerst das Ausmass und die Menge des Aushubs im Rahmen des Sanierungskonzepts definiert werden müssen.

Das AWA steht in engem Austausch mit dem BAFU. Es obliegt dem BAFU, schweizweit verbindliche Vorgaben zum Umgang mit PFAS-belastetem Untergrund zu formulieren. Der Umgang mit PFAS-Schadstoffen ist schweizweit noch nicht einheitlich geregelt; es handelt sich um eine relativ neue Thematik.

DN Deutsche Nachhaltigkeit AG: Verdacht auf öffentliches Angebot der Unternehmensanleihe 2024/2029 der DN Deutsche Nachhaltigkeit AG (ISIN DE000A383C76) ohne erforderlichen gültigen Prospekt

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Zum Hintergrund:

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten und noch gültigen Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen. Ein Prospekt ist nach seiner Billigung grundsätzlich 12 Monate lang gültig.

Hinweis

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann die BaFin Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages für kartenausgebende Zahlungsdienstleister bei der Bereitstellung dedizierter Kontozugangsschnittstellen

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Gemäß §§ 45, 48 und 50 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sind kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet,

  • Zahlungsauslösedienstleistern (ZAD),
  • Kontoinformationsdienstleistern (KID) und
  • Zahlungsdienstleistern, die kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgeben (kartenausgebende Zahlungsdienstleister),

einen Zugang zu online zugänglichen Zahlungskonten bereitzustellen. Für kartenausgebende Zahlungsdienstleister beschränkt sich dieser Zugriff auf die Möglichkeit, eine Bestätigung über die Verfügbarkeit eines bestimmten Geldbetrages auf dem Zahlungskonto zu erhalten.

Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 haben kontoführende Zahlungsdienstleister auf ihrer Website vierteljährliche Statistiken unter anderem über die Leistung der dedizierten Schnittstelle und der von ihren Zahlungsdienstnutzerinnen und -nutzern verwendeten Schnittstelle (Kundenschnittstelle) – unterteilt nach dem jeweiligen Zweck des Zugangs (Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages, Zahlungsauslösedienst oder Kontoinformationsdienst) – zu veröffentlichen.

Der BaFin ist aktuell kein kartenausgebender Zahlungsdienstleister bekannt, der in Deutschland bei seinem Geschäftsmodell alleine auf den technischen Endpunkt der Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags der Kontozugangsschnittstellen abstellt. Angesichts dieses Sachverhalts wird es die BaFin bis auf Weiteres nicht beanstanden, wenn

  1. kontoführende Zahlungsdienstleister keinen dedizierten technischen Endpunkt für die Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages für kartenausgebende Zahlungsdienstleister im Rahmen der Bereitstellung dedizierter Kontozugangsschnittstellen anbieten und
  2. die Statistiken der kontoführenden Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 keine Angaben über die tägliche Durchschnittsdauer pro Anfrage enthalten, die der kontoführende Zahlungsdienstleister benötigt, um dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister eine Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages zu übermitteln.

Sollte der Fall eintreten, dass ein kartenausgebender Zahlungsdienstleister eine Anfrage zur Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags gemäß § 45 ZAG bei einem kontoführenden Zahlungsdienstleister stellt, hat der kontoführende Zahlungsdienstleister den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister unverzüglich über bestehende Zugangsmöglichkeiten zu informieren. Bei Bedarf ist unverzüglich ein technischer Endpunkt bereitzustellen.

Zahlungsdienstleister, die beabsichtigen, die Zugangsalternative der Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages gemäß § 45 ZAG als Elemente eines zukünftigen Geschäftsmodells zu nutzen, sollten sich mit dem für sie zuständigen Aufsichtsreferat in der BaFin in Verbindung setzen.

Die Erwartungshaltung der BaFin an die Funktionalität, Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit der Schnittstellen für ZAD und KID bleibt unverändert. Für die Meldewege bezüglich Problemen mit Kontozugangsschnittstellen für ZAD und KID wird auf Punkt 3 der Aufsichtsmitteilung der BaFin vom 9. Oktober 2024 verwiesen.

Präsidium des Grossen Rates bleibt in Frauenhand

Source: Switzerland – Canton Bern Government in German

Kurzmitteilung des Grossen Rates

Im Vorfeld der Grossratssession fand im Berner Rathaus die Stabsübergabe des Grossratspräsidiums statt. Die bisherige Grossratspräsidentin Dominique Bühler (Grüne, Köniz) übergab das Amt ihrer Nachfolgerin Edith Siegenthaler (SP, Bern).

Dominique Bühler bedankte sich bei Edith Siegenthaler für deren wertvolle Unterstützung als Vizepräsidentin im vergangenen Präsidialjahr. Sie wünschte ihrer Nachfolgerin viel Erfolg und Freude im neuen Amt. «Ich bin überzeugt, dass du diese anspruchsvolle Arbeit mit Bravour meistern wirst. Du kannst dich auf ein intensives, erfahrungs- und lehrreiches Jahr freuen.»

Edith Siegenthaler zeigte sich geehrt und betonte, dass sie das Amt mit grosser Freude aber auch dem nötigen Respekt antreten werde. «Ich freue mich darauf, den Kanton Bern ein Jahr lang repräsentieren zu dürfen und mit Bernerinnen und Bernern aus allen Kantonsteilen ins Gespräch zu kommen. Mir ist es ein Anliegen als Grossratspräsidentin den Zusammenhalt und das Verbindende zu stärken.»

Die offizielle Wahl von Edith Siegenthaler zur Grossratspräsidentin erfolgt turnusgemäss in der kommenden Sommersession des Grossen Rates (2.6. – 12.6.2025). Die offizielle Feier zu Ehren der neuen Grossratspräsidentin findet am 5. Juni 2025 in ihrer Heimatgemeinde Bern statt.

Dokumentation

Stabsübergabe des Grossratspräsidiums von Dominique Bühler (links) an Edith Siegenthaler (rechts).

Stabsübergabe des Grossratspräsidiums von Dominique Bühler (links) an Edith Siegenthaler (rechts).

Bevölkerung kann zu Fahrplanentwurf 2026 Stellung nehmen

Source: Swiss Kanton Nidwalden News in German
19. Mai 2025
Ab 23. Mai können die Entwürfe für den Fahrplan 2026 online eingesehen werden. Auf den Linien des öffentlichen Verkehrs in Nidwalden sind gegenüber heute keine Änderungen geplant. Die Bevölkerung kann sich bis zum 9. Juni zum künftigen Fahrplan äussern.
Für die Jahre 2025 und 2026 steht dem Kanton Nidwalden für die Konsolidierung und den punktuellen Ausbau des öV-Angebots ein Rahmenkredit von 13 Millionen Franken zur Verfügung. Dies hatte der Landrat beschlossen. Auf den aktuellen Fahrplan, der seit Mitte Dezember 2024 gilt, sind zusätzliche Verdichtungskurse auf der Buslinie zwischen Stans und Ennetbürgen eingeführt worden.
Auf den Fahrplan 2026, der per 14. Dezember 2025 in Kraft treten wird, sind gegenüber heute keine Veränderungen vorgesehen. «Die Fahrpläne der Transportunternehmen werden in der Regel für jeweils zwei Jahre bestellt. Daher werden wir auf den Fahrplan 2027 die nächsten Verbesserungen auf den öV-Linien in Nidwalden prüfen», erklärt Markus Meisinger, Abteilungsleiter Strategie und Planung im Amt für Mobilität.
Die Fahrplanentwürfe 2026 sind ab Freitag, 23. Mai 2025, auf www.öv-info.ch aufgeschaltet. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, bis zum 9. Juni direkt über ein Formular auf der genannten Website zu den Entwürfen Stellung zu nehmen. Ziel ist es, Feedbacks und Anregungen von Fahrgästen, Verkehrsunternehmen und weiteren Interessengruppen zu erhalten und in die finale Version des Fahrplans einfliessen zu lassen.