Vereinigte Hagelversicherung VVaG

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die BaFin hat der Vereinigte Hagelversicherung VVaG die Zustimmung zur Erweiterung des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr für das nachstehende Land erteilt:

Frankreich

Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparte und Risikoart (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG):

8. Feuer- und Elementarversicherung
a) Feuer
b) Explosion
c) Sturm
d) andere Elementarschäden außer Sturm

Versicherungsunternehmen:

Vereinigte Hagelversicherung VVaG

Wilhelmstraße 25
35392 Gießen
VA 31-I 5079/00103#00149

[

VA 31-I 5079/00103#00149

]

ETHIAS S.A.

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 63 VAG hat das belgische Versicherungsunternehmen ETHIAS S.A. mit Wirkung vom 30.04.2025 einen Bestand an Versicherungsverträgen, in denen auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das finnische Versicherungsunternehmen Bothnia International Insurance Company Ltd übertragen.

Übertragendes Versicherungsunternehmen:
ETHIAS S.A. (7836)
Rue des Croisiers 24
4000 Lüttich
Belgien

Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
Bothnia International Insurance Company Ltd (9595)
Ruoholahdenkatu 8
00180 Helsinki
Finnland

VA 26-I 5000/01877#00007

NexonRise: BaFin warnt vor der Webseite nexonrise.io

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Webseite nexonrise.io, vormals nexonrise.eu. Nach ihren Erkenntnissen bietet dort der Betreiber ohne Erlaubnis Finanz-, Wertpapier- und Kryptowerte-Dienstleistungen an.

Wer in Deutschland Finanz-, Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz und § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

spot-adipex8v.com, vertextradingsoft.com, quantixprime-ai.com: BaFin warnt vor Websites

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor den Websites, die sehr ähnliche, teilweise identische Strukturen und Formulierungen aufweisen. Nach ihren Erkenntnissen bieten die Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen an.

Auf den Seiten lassen sich keine Hinweise auf die Geschäftssitze der Betreiber feststellen. Die Geschäftsbeziehung zu Kundinnen und Kunden wird britischem Recht unterworfen. Die Betreiber treten unter den Bezeichnungen Spot Adipex 8V (8.0), Vertex Trading und Quantix Prime AI auf, ohne Nennung einer Rechtsform.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

tradego.io: BaFin warnt vor Website und weist auf Identitätsdiebstahl hin

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Der Betreiber der Website tritt lediglich unter der Bezeichnung TradeGo.io auf, ohne Nennung einer Rechtsform. Er gibt an, in Brüssel, Belgien, geschäftsansässig zu sein und verweist auf eine Registrierungsnummer („BaFin-ID“) bei der BaFin. Unter dieser Nummer wird bei der BaFin die Gesellschaft TradeGo S.A./N.V. geführt, die jedoch bereits seit einiger Zeit unter Euroclear SA/NV firmiert. Die Euroclear SA/NV, früher TradeGo S.A./N.V., steht in keinerlei Verbindung zu der Website tradego.io und den dort unterbreiteten Angeboten. Es liegt ein Identitätsdiebstahl vor.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptowerteaufsichtsgesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

„Es gibt noch klares Verbesserungspotenzial“

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

„Den Menschen in Deutschland ist Nachhaltigkeit offensichtlich nicht mehr so wichtig wie noch vor ein paar Jahren“, meldete vor Kurzem ein großes Wirtschaftsblatt. Angesichts des Kriegs in unserer Nachbarschaft, des schleppenden Wirtschaftswachstums und der Spannungen rund um den Welthandel ist es verständlich, dass Nachhaltigkeit etwas aus dem Fokus der Öffentlichkeit gerückt ist. Aber: Weniger Aufmerksamkeit bedeutet keinesfalls geringere Relevanz.

Für die Finanzbranche ist Nachhaltigkeit weiterhin essenziell. Und zwar aus zwei Gründen: Denn zum einen will die Europäische Union bis 2050 klimaneutral werden. Dafür muss sie private Investitionen in erheblichem Umfang mobilisieren. Und zum anderen soll das europäische Finanzsystem widerstandsfähig werden gegen die Risiken, die der fortschreitende Klimawandel mit sich bringt.

Um diese Ziele zu erreichen, hat die EU in den vergangenen Jahren zahlreiche Sustainable-Finance-Regelwerke verabschiedet. Viele davon betreffen auch das Mandat der BaFin. Als Finanzaufsicht überwachen wir, wie die Unternehmen der Finanzbranche die Vorgaben dieser Regelwerke in der Praxis umsetzen. Insgesamt hat der Finanzsektor in den vergangenen Jahren große Fortschritte gemacht – aber es gibt noch klares Verbesserungspotenzial: insbesondere bei der Integration der physischen Risiken des Klimawandels in das Risikomanagement der Unternehmen, bei der Offenlegung und in puncto Proportionalität.

Physische Risiken des Klimawandels nehmen zu

Der fortschreitende Klimawandel und die langfristige Schädigung wichtiger Ökosysteme bergen erhebliche physische Risiken für die Unternehmen der Finanzbranche. Vieles spricht dafür, dass wir in den kommenden Jahren deutlich stärker spüren werden, wie sich die Natur und das Klima verändern. Konkret heißt das unter anderem: mehr Sturzfluten, Hochwasser und Dürren. So prognostiziert es der neueste Klimastatusbericht des Deutschen Wetterdienstes. Nach Angaben der Weltorganisation für Meteorologie und des EU-Erdbeobachtungsprogramms Copernicus ist Europa der Kontinent, der sich am schnellsten erwärmt.

Wenn sich physische Risiken des Klimawandels materialisieren, kann sich das unmittelbar im Finanzsektor niederschlagen, etwa in den Kreditportfolien der Banken oder in den Schadenssummen der Versicherer. Viele Unternehmen des Finanzsektors setzen sich bereits mit den physischen Risiken auseinander. Aber mit sehr unterschiedlicher Intensität.

Physische Risiken auch quantitativ messen

Was ist zu tun? Die Unternehmen müssen einschätzen können, welche wirtschaftlichen Schäden beispielsweise Extremwetterereignisse in ihrem Geschäft anrichten können. Dabei reicht eine rein qualitative Beschreibung der ESG-Risikotreiber nicht mehr aus. Wir erwarten, dass die beaufsichtigten Unternehmen die physischen Risiken quantitativ messen und in alle Aspekte des Risikomanagementprozesses integrieren. Das ist die Voraussetzung, damit sie mögliche Auswirkungen, wie etwa Kreditausfälle infolge von Extremwetterereignissen, angemessen einplanen und auch bepreisen können.

Das gilt auch für die kleinen und mittelgroßen Kreditinstitute. Versicherer bilden Naturkatastrophenrisiken bereits gut in ihrem Risikomanagement ab. Sie sollten sich jedoch fragen, ob ihr Risikomanagement mit der aktuellen Geschwindigkeit des Klimawandels und dem Schwinden der Artenvielfalt schritthalten kann. Gut ist: Die Unternehmen können für ihre Analysen auf immer mehr Daten zurückgreifen, auch aus öffentlich zugänglichen Quellen. Übrigens, um es klar zu sagen: Sich auf staatliche Hilfen im Nachgang zu Naturkatastrophen zu verlassen, ist kein zulässiger Ansatz.

Offenlegung verständlicher gestalten

Auch bei der Offenlegung besteht Handlungsbedarf. Zentrales Regelwerk ist hier die europäische Offenlegungsverordnung. Ihr Grundgedanke: Anlegerinnen und Anleger sollen sich anhand der offengelegten Daten fundiert darüber informieren können, ob ein bestimmtes Produkt ihren Vorstellungen von Nachhaltigkeit entspricht. Soweit die Theorie. In der Praxis sehen wir, dass viele Offenlegungen sehr umfangreich sind – und trotzdem recht wenig aussagen. Das hängt auch mit der aktuellen Regulierung zusammen.

Natürlich wäre es sinnvoll, wenn die Offenlegungsverordnung klare und leicht verständliche Produktkategorien enthielte, die auf verpflichtenden Mindeststandards beruhen. Zum Beispiel ein nachhaltiges Produkt, das nur in solche wirtschaftlichen Aktivitäten investiert, die ein Umweltziel, ein soziales Ziel oder beides verfolgen. Oder ein Transitionsprodukt, das in Aktivitäten investiert, die den Wandel der Wirtschaft hin zu mehr Nachhaltigkeit unterstützen. Und natürlich wäre es gut, wenn wir in der Offenlegungsverordnung eine präzise Definition davon hätten, was ein nachhaltiges Investment ist; eine Definition, die sich an anderen Regelwerken wie der Taxonomieverordnung orientiert. Das würde auch helfen, Greenwashing zu erkennen und aufsichtlich zu verfolgen.

In der Regulierung gibt es einiges zu verbessern, keine Frage. Aber schon heute können die Unternehmen des Finanzsektors die Vorgaben der Offenlegungsverordnung so umsetzen, dass ihre Informationen möglichst konkret und gut verständlich sind.

Mehr Proportionalität zulassen

Auch beim Management von klimabezogenen Finanzrisiken gilt es, wichtige Ziele nicht durch überbürokratische Ansätze zu gefährden und möglichst proportional vorzugehen. Wenn wir mittelständische Unternehmen mit immer mehr Berichtspflichten belasten, werden wir damit den Planeten nicht retten. Wir riskieren sogar, die notwendigen Reformen unliebsamer zu machen. Das Omnibus-Paket der EU-Kommission erkennt an: Kleine Unternehmen sollten nicht wie große Konzerne behandelt werden. Wir müssen jetzt aufpassen, dass die Unternehmen des Finanzsektors nicht unter dem Deckmantel der Aufsichtsanforderungen umfangreiche Daten von ihren kleinen und mittelgroßen Unternehmenskunden verlangen. Kreditinstitute müssen bereit sein, in puncto Nachhaltigkeit auch mit öffentlich verfügbaren Informationen und mit Schätzungen, etwa auf Basis der Daten vergleichbarer Kunden, zu arbeiten. Natürlich darf es keine grundsätzliche Begrenzung für beaufsichtigte Unternehmen geben, Daten für ihr Risikomanagement von ihren Vertragspartnern einzuholen. Jedoch ist überschießende Präzision auf diesem Gebiet, das auf vielen Annahmen beruht, fehl am Platz.

Zugleich muss die Regulierung kleiner Unternehmen des Finanzsektors angemessen bleiben. Die neuen Guidelines der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA zum ESG-Risikomanagement von Banken zum Beispiel sind angemessen für große Häuser mit komplexen Kreditbüchern oder vielen internationalen Aktivitäten – nicht aber für kleine Kreditinstitute. Deswegen haben wir entschieden, diese europäischen Leitlinien für die weniger bedeutenden Institute nicht anzuwenden. Die allgemeinen Anforderungen der EBA haben wir mit unseren MaRisk bereits weitgehend und prinzipienbasiert vorweggenommen. Den Kampf gegen den Klimawandel werden wir nicht mit Berichten von Kleinbanken gewinnen.

Heute ist klar: Nachhaltigkeit wird auch in den kommenden Jahren weit oben auf der Agenda der Finanzbranche stehen. Wichtig ist, dass die Unternehmen die physischen Risiken des Klimawandels effektiv managen und für eine klare und verständliche Offenlegung sorgen. Und dass wir beim Management klimabedingter Finanzrisiken möglichst proportional vorgehen. Es muss gelten: Je höher das Risiko, desto höher die aufsichtliche Aufmerksamkeit.

Hinweis

Dieser Beitrag erscheint im Kontext der Sustainable Finance Konferenz der BaFin am 9. Mai 2025.

Steinbruch Mitholz/Blausee: Kommission verfolgt Umsetzung ihrer Empfehlungen weiter

Source: Switzerland – Canton Bern Government in German

2024 prüfte die GPK die Umsetzung ihrer Empfehlungen: Gerade die Verordnungsanpassung, die 2024 in Kraft trat, beurteilte die GPK als wichtigen Schritt in die richtige Richtung. Wie sich die neuen Bestimmungen in der Praxis allerdings effektiv auswirken und inwieweit etwa die Grubenkommissionen bei ihrer Tätigkeit künftig durch den Kanton stärker unterstützt werden, hängt nach Auffassung der Kommission stark davon ab, ob die nötigen personellen Ressourcen geschaffen werden. Auch die unangemeldeten Kontrollen begrüsst die GPK. Allerdings hätte sich die Kommission gewünscht, dass der Regierungsrat im Sinne einer Auslegeordnung verschiedene Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf Kosten, Wirkung, Effizienz, Umsetzbarkeit, Akzeptanz und Risiko analysiert und gestützt darauf entschieden hätte, welche Art von Kontrollen durch wen ausgeführt am meisten bringen.

Durchgangsplatz für Schweizer Fahrende in Herzogenbuchsee eröffnet

Source: Switzerland – Canton Bern Government in German

Livia Stauer, Gemeindepräsidentin

«Die Eröffnung des Durchgangsplatzes ist etwas ganz Besonderes. Sie ist ein Stück Kultur und auch ein Stück Politik.»

Carmen Al-Zein, Stiftungsratsmitglied der Stiftung Zukunft für Schweizer Fahrende

«Die Gemeinde Herzogenbuchsee hat mit diesem Platz Mut bewiesen, trotz Ängste und trotz Vorurteile sich dieser Bevölkerungsgruppe anzunehmen und einen wertvollen Schritt der gesellschaftlichen Inklusion zu gehen.»

Denise Arni, Gemeinderätin und Platzwartin

«Wir wollen zur gegenseitigen Akzeptanz und Wertschätzung beitragen und Ängste und Vorurteile auf beiden Seiten abbauen. Gemeinsam können wir Brücken bauen und ein besseres Verständnis füreinander entwickeln.»

Regierungspräsidentin Evi Allemann, Direktorin für Inneres und Justiz

«Ich wünsche der Gemeinde Herzogenbuchsee und den Nutzenden einen guten Betrieb des Platzes und bin überzeugt, dass er zum Erhalt der Kultur der Fahrenden und zum guten Zusammenleben beiträgt.»

Klare Regeln für sicheres Miteinander auf Wander- und Bikewegen

Source: Swiss Kanton Nidwalden News in German
9. Mai 2025
Das Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz ist in der Vernehmlassung vorwiegend positiv aufgenommen worden. Zugleich hat der Regierungsrat wertvolle Anregungen erhalten, die er umgesetzt hat. Die bereinigte Vorlage geht nun an den Landrat.
Das heutige kantonale Fuss- und Wanderweggesetz stammt aus dem Jahr 1990. Neu wird es zum Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz erweitert. Als wichtiges Hilfsmittel dafür dient das kantonale Mountainbike-Konzept, über das Nidwalden seit vergangenem Jahr verfügt. Die Totalrevision berücksichtigt neben dem bestehenden Wegnetz fürs Wandern auch ein solches fürs Biken, wobei dieses grösstenteils auf vorhandenen Wegen verlaufen wird. Für Bikerouten sollen die gleichen Zuständigkeiten, Verfahren und Planungsgrundsätze gelten, die sich bei Wanderwegen bewährt haben. Die Bestimmungen werden vereinheitlicht und harmonisiert.
In der Vernehmlassung stiess der Entwurf für das neue Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz auf breite Akzeptanz. Insbesondere von Gemeinden und Tourismusakteuren wird die gesetzliche Verankerung des Mountainbikewegnetzes begrüsst. Anliegen kamen vor allem aus den Reihen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die ihr Mitwirkungsrecht im Gesetz zu wenig abgebildet sahen. Sie und weitere Interessengruppen forderten konkretere Vorgaben für eine engere Mitsprache im Planungsprozess.
«Der Regierungsrat hat diese Anregung aufgenommen und das Mitwirkungsrecht der Grundeigentümerschaft und weiterer Anspruchsgruppen in der überarbeiteten Gesetzesvorlage deutlich gestärkt», erklärt Landwirtschafts- und Umweltdirektor Joe Christen. So ist ein dreistufiges Planungsverfahren vorgesehen mit behördenverbindlichen Richtplänen, grundeigentümerverbindlichen Wegplänen und einem klar geregelten Mitwirkungsverfahren. Joe Christen: «Die Zustimmung der Grundeigentümerschaft ist Voraussetzung dafür, dass ein neuer Weg erstellt oder ein bestehender Weg erweitert oder anders genutzt werden kann.
Bedeutung von Biken und gesetzliche Anforderungen haben zugenommenMit der Vorlage reagiert der Kanton auf die wachsende Bedeutung des Bikens und die Anforderungen des Bundesgesetzes über Velowege. Die jetzige Rechtslage genügt den heutigen Ansprüchen nicht mehr. «Das neue Gesetz stärkt das Miteinander auf unseren Wegen. Wo Wandernde und Bikende gemeinsam unterwegs sind, wird zur gegenseitigen Rücksichtnahme aufgerufen. In sensiblen oder gefährlichen Abschnitten sorgen separate Abschnitte oder Fahrverbote für Klarheit und Sicherheit», so Joe Christen. Das Vorgehen, dass Bikende über eine attraktive Routenführung gezielt gelenkt werden und das übrige Wegnetz entlastet wird, hat sich in anderen Kantonen bereits bewährt.
Für die Realisierung des Mountainbikewegnetzes ist ein Rahmenkredit in der Höhe von 3.8 Mio. Franken vorgesehen. Dieser erstreckt sich über acht Jahre und deckt die Planungsarbeiten, die Anlage neuer und den Ausbau bestehender Wege, die Erstbeschilderung und die Entschädigung für Flächen, die allenfalls beansprucht werden. Diese Anschubfinanzierung wird je hälftig vom Kanton und den Gemeinden getragen. Die Umsetzung soll bis 2034 abgeschlossen sein.
Mit dem Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz setzt der Kanton Nidwalden ein wichtiges Vorhaben des Leitbilds 2035 um, indem der Langsamverkehr sowie die Naherholung und Gesundheit der Bevölkerung gefördert werden. Die parlamentarische Beratung der Vorlage ist für das dritte Quartal 2025 vorgesehen. Das Inkrafttreten des neuen Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetzes soll per 1. Januar 2026 erfolgen. 

Kampagnen fördern faires Miteinander in der Bergwelt
Nidwalden setzt sich schon länger für einen respektvollen Umgang in der heimischen Bergwelt ein. Zusammen mit weiteren Kantonen wurde der Bike-Kodex ins Leben gerufen. Die Botschaften der Kampagne lauten «Wir zeigen Respekt», «Wir bleiben auf dem Weg», «Wir tragen Sorge zur Umwelt und «Wir hinterlassen keine Spuren». Auch unterstützt Nidwalden das Projekt Fair-Trail, welches das Verständnis zwischen Nutzergruppen im Outdoorbereich verbessern will. «Ob Biken, Wandern oder Trail-Running – es werden alle ermuntert, sich tolerant und verantwortungsbewusst zu verhalten. Wenn wir unsere Freiheiten in der Natur bewahren wollen, ist ein faires Miteinander unerlässlich», betont Joe Christen.
Weitere Infos zum Bike-Kodex: www.bikekodex.ch

→ Zu weiteren Unterlagen zum Geschäft, so auch zur Auswertung der Vernehmlassung

Euro Profits Pro: BaFin warnt vor der Website europrofitspro.com

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Euro Profits Pro. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber auf der Website europrofitspro.com ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.