Source: Deutsche Nachrichten
Ein Edelmetalldepot ist für viele Anleger mehr als nur eine Absicherung gegen Inflation oder Krisen. Es ist oft ein über Jahre aufgebauter Vermögensbestand, der auch für nachfolgende Generationen gedacht ist. Doch was geschieht mit diesem Depot, wenn der Inhaber verstirbt? Wer kann dann auf die Edelmetalle zugreifen, und wie läuft die rechtliche Übertragung ab?
Gerade bei physischen Edelmetallen, die außerhalb klassischer Bankkonten verwahrt werden, stellt sich im Erbfall eine besonders sensible Situation. Angehörige wissen häufig nicht, dass ein Edelmetalldepot existiert – oder wie damit umzugehen ist.
Was kann zu Lebzeiten geregelt werden?
Damit es im Ernstfall nicht zu Verzögerungen kommt, sollten Depotinhaber ihre Edelmetalle klar dokumentieren – z. B. in:
- einem Vorsorgeordner
- einer testamentarischen Verfügung
- oder durch eine vertrauliche Notiz im Familienkreis
Auch Gespräche mit nahen Angehörigen über die Existenz eines Depots können helfen, spätere Unsicherheiten zu vermeiden.
Gemeinsame Nutzung durch Ehepartner – informell möglich
Ein Edelmetalldepot ist in der Regel auf eine bestimmte Person registriert. Dennoch nutzen viele Ehepaare oder Lebensgemeinschaften das Depot faktisch gemeinsam, etwa durch den geteilten Zugriff auf Login-Daten.
Wichtig: Rechtlich bleibt der Depotinhaber alleiniger Eigentümer. Die Weitergabe von Zugangsdaten erfolgt auf eigene Verantwortung und ersetzt nicht die formalen Erbregelungen. Im Todesfall gilt weiterhin: Nur legitimierte Erben mit entsprechender Dokumentation erhalten Zugriff.
Experteneinschätzung: Wie läuft der Erbfall bei einem Auvesta-Depot ab?
Benedikt Hausler, Certified Partner und Edelmetallexperte, beschreibt die Nachlassabwicklung im Rahmen eines Auvesta-Depots so:
„Beim Auvesta-System bleibt das Eigentum auch im Todesfall klar zugeordnet. Es gibt keine Unklarheit, wem die Barren gehören. Nach Vorlage eines Erbnachweises wird der Bestand sauber übertragen – inklusive Barrenzuordnung und Lagerdaten.“
Wird Auvesta über den Tod eines Depotinhabers informiert, wird das entsprechende Depot sofort gesperrt. Ein Zugriff – etwa Verkauf, Auslieferung oder Umschichtung – ist dann nicht mehr möglich, bis ein rechtlich gültiger Nachweis der Erbfolge vorgelegt wurde, zum Beispiel:
- ein Erbschein
- oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll
Bis dahin:
- bleiben die Edelmetalle im Eigentum des Verstorbenen
- sind sie physisch im Hochsicherheitslager verwahrt
- und vollständig versichert
Ein automatischer Eigentumsübergang findet nicht statt – gleichzeitig gibt es keine Löschfristen oder Verlustgefahr.
Nach Bestätigung der Erbfolge wird ein neues Depot auf den Namen des Erben eingerichtet. Der vollständige Edelmetallbestand wird eins zu eins übertragen. Ist der Erbe minderjährig, übernimmt eine erziehungsberechtigte Person die Verwaltung bis zur Volljährigkeit.
„Der entscheidende Punkt ist: Die Edelmetalle bleiben immer im Eigentum des Kunden – auch im Todesfall. Mit klaren Prozessen und transparenter Eigentumsstruktur lässt sich der Zugriff dauerhaft sichern.“
Fazit: Edelmetalle sind vererbbar – aber brauchen klare Struktur
Gold und Silber gelten als verlässliche Erbwerte. Damit sie auch im Todesfall zugänglich bleiben, ist nicht nur rechtzeitige Dokumentation nötig, sondern auch ein strukturiertes Verwahrmodell. Wer vorbereitet ist, sorgt dafür, dass Werte nicht nur überdauern, sondern auch rechtlich sicher an die nächste Generation übergehen.
Disclaimer: Keine rechtliche oder steuerliche Beratung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Für individuelle Fragen zu Erbrecht, Schenkung oder Nachlassplanung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Fachanwalt.
Kontakt:
Benedikt Hausler – Edelmetallexperte und Partner der Auvesta Edelmetalle AG
Webseite: www.benedikt-hausler.de
E-Mail: service@benedikt-hausler.de
Telefon: +49 8941614979
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