Brand, Beweislast, Versicherungslogik

Source: Deutsche Nachrichten
 

Apotheken-News: Bericht von heute

Ein Wohnungsbrand in einer umgebauten Gastwirtschaft, 17 zerstörte Sofas und ein Schadensbetrag von über 350.000 Euro bilden den Auftakt zu einem Rechtsstreit, der das Spannungsfeld zwischen Versicherungsinteresse und Verbraucherrechten neu vermisst. Während das Landgericht Detmold dem Versicherungsnehmer zunächst recht gab und die Aufklärungs- sowie Mitwirkungspflichten als erfüllt ansah, kippte das OLG Hamm das Urteil und erklärte den Versicherer für leistungsfrei – nicht wegen erwiesener Brandstiftung, sondern aufgrund einer arglistigen Verletzung der Pflicht zur Beantwortung umfassender Fragebögen. Diese Entscheidung verschiebt die Gewichte deutlich zugunsten der Versicherer und zwingt Versicherungsnehmer zu einer umfassenden und vorbehaltlosen Kooperation, um ihre Ansprüche nicht zu gefährden. Mit der anstehenden BGH-Entscheidung steht nun nicht nur das Schicksal des Klägers auf dem Spiel, sondern auch ein möglicher Präzedenzfall, der die Grenzen der Obliegenheiten im Versicherungsrecht für Jahre prägen könnte.

Es ist ein Fall, der schon beim ersten Lesen mehr Fragen als Antworten aufwirft – und genau darin liegt sein juristischer Reiz. In einer ehemaligen Gastwirtschaft, die ein Mann zu Wohnzwecken umbaute, bricht im Frühjahr 2019 ein Feuer aus. Die Bilanz: ein ungewöhnlich hoher Schaden, darunter 17 überwiegend hochwertige Sofas, die laut Versicherungsnehmer im Flammeninferno vernichtet wurden. Der Gesamtschaden soll sich auf über 350.000 Euro belaufen. Schon diese Zahl weckt das erste Stirnrunzeln – bei Außenstehenden, bei Versicherern und bei Gerichten.

Der Versicherer reagierte skeptisch, vermutete eine vorsätzliche Brandstiftung und suchte nach Beweisen. Ein auf Brandbeschleuniger spezialisierter Spürhund schlug nicht an. Der entscheidende Hebel wurde dann aber nicht im Bereich der Brandursache gefunden, sondern im Kleingedruckten: dem Katalog der Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers. Die Versicherung behauptete, der Mann habe sich geweigert, umfangreiche, ihm zugesandte Fragebögen auszufüllen – und betrachtete sich deshalb als leistungsfrei.

Vor dem Landgericht Detmold wendete sich das Blatt zunächst zugunsten des Versicherungsnehmers. Das Gericht hielt fest, dass die behauptete Brandstiftung nicht erwiesen sei. Auch eine völlige Leistungsfreiheit aufgrund nicht ausgefüllter Fragebögen verneinte es: Die Auskunftspflicht sei zwar bindend, aber nicht grenzenlos. Die Versicherung habe bereits über genügend Informationen verfügt, um den Fall zu bewerten.

Doch das OLG Hamm entschied anders. Mit bemerkenswerter Klarheit stellte es fest, dass allein der Versicherer definiere, welche Informationen er für seine Leistungsentscheidung als erforderlich ansieht – und dass dazu auch Fragen gehören können, die auf eine mögliche finanzielle Motivation schließen lassen. Die hier angeforderten Angaben lagen dem Versicherer nicht vor, und der Versicherungsnehmer habe die Erfüllung dieser Obliegenheit arglistig verweigert. Damit sei der Versicherer leistungsfrei.

Dieser Perspektivwechsel ist rechtlich von Gewicht. Denn die Kernaussage des OLG lautet: Die inhaltliche Angemessenheit der Fragen bestimmt nicht der Versicherungsnehmer, sondern der Versicherer – solange sie zweckdienlich und rechtlich zulässig sind. Für Versicherungsnehmer ist dies ein deutliches Warnsignal: Wer im Schadensfall unvollständig oder selektiv antwortet, riskiert nicht nur Verzögerungen, sondern unter Umständen den vollständigen Verlust seines Anspruchs.

Der Fall wirft zudem ein Schlaglicht auf die juristische Spannung zwischen Verbraucherschutz und Vertragsautonomie. Auf der einen Seite steht das legitime Interesse des Versicherers, umfassend prüfen zu dürfen; auf der anderen das Bedürfnis des Versicherten, nicht mit endlosen oder schikanösen Fragen überzogen zu werden. Dass das Landgericht und das OLG hier diametral entgegengesetzte Auffassungen vertraten, zeigt, wie offen die Linie in der Praxis noch ist.

Aktuell ist der Fall beim Bundesgerichtshof anhängig – ein Umstand, der über den Einzelfall hinaus Signalwirkung entfalten könnte. Der BGH wird Gelegenheit haben, die Reichweite der Aufklärungsobliegenheiten neu zu justieren und Grenzen zu ziehen, die in der Praxis klare Orientierung bieten. Für Hausratversicherer steht damit ein wichtiges Instrument zur Risikobewertung auf dem Prüfstand, für Versicherungsnehmer eine potenziell einschneidende Pflichtenschärfung.

Die wirtschaftlichen Folgen sind nicht zu unterschätzen: Sollte sich die OLG-Sicht durchsetzen, wird es für Versicherte künftig riskanter, in Schadensfällen auch nur Teile der verlangten Auskünfte zu verweigern. Umgekehrt könnten Versicherer gezielt mit umfassenden Fragekatalogen arbeiten, um ihre Position zu stärken. In einem Szenario, in dem allein die Anzahl der zerstörten Sofas als Indiz für einen ungewöhnlichen Schaden gewertet wird, könnte die Verweigerung einzelner Antworten das gesamte Leistungsversprechen kippen.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht. In diesem Fall ist es das leise, aber deutliche Echo juristischer Konsequenzen, das aus den verkohlten Resten von 17 Sofas aufsteigt – und sich bis in die Grundsatzurteile der höchsten Gerichte ziehen könnte.

Rechtslage bleibt mobil, Versicherung muss zahlen, Präzedenz setzt Signal

Source: Deutsche Nachrichten
 

Apotheken-News: Bericht von heute

Der BGH hat klargestellt, dass eine überfällige Haupt- und Abgasuntersuchung nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs auf Mietwagenkosten führt. Solange ein Fahrzeug verkehrssicher ist und keine behördliche Nutzungsuntersagung vorliegt, bleibt der Erstattungsanspruch bestehen. Das Urteil beendet eine gängige Kürzungspraxis der Versicherer, stärkt die Position von Geschädigten und setzt ein deutliches Signal für die künftige Regulierungspraxis. Es zwingt Versicherer zu differenzierter Prüfung, schützt Verbraucher vor formalen Fallen und bringt auch für gewerbliche Nutzer wie Apothekenbotendienste eine wichtige Rechtssicherheit. Damit wird das Schadenersatzrecht erneut als Ausgleichsinstrument bestätigt, nicht als Sanktionsmechanismus für Ordnungspflichtverstöße.

Als der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2024 sein Urteil zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten trotz überfälliger Haupt- und Abgasuntersuchung (HU) verkündete, war dies mehr als eine bloße Korrektur einer landgerichtlichen Entscheidung – es war ein deutlicher Fingerzeig an Haftpflichtversicherer und ein Lehrstück in der Abgrenzung zwischen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Schadenersatzlogik. Der Fall, der auf den ersten Blick wie eine Detailfrage aus der täglichen Regulierungspraxis wirkt, entfaltet bei genauer Betrachtung weitreichende Konsequenzen für Geschädigte, Versicherer, Anwälte und nicht zuletzt für die Werkstätten- und Mietwagenbranche.

Ausgangspunkt war ein Verkehrsunfall am 5. November 2018, bei dem der Pkw des Klägers einen Totalschaden erlitt. Die Haftungsfrage war unstreitig: Der Versicherer der Gegenseite musste zahlen. Doch der Streit entzündete sich an einem scheinbar nebensächlichen Detail: Der Wagen des Klägers hatte seine HU seit über sechs Monaten überschritten. Das Landgericht sah darin eine rechtliche Nutzungsbeschränkung und verneinte den Anspruch auf Mietwagenkosten. Begründung: Ohne gültige HU hätte der Kläger sein Fahrzeug selbst ohne Unfall nicht legal nutzen dürfen.

Der BGH widersprach dieser Sicht entschieden. Nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO führt eine überfällige HU nicht automatisch zu einem Nutzungsverbot – es sei denn, eine Behörde hat explizit eine Untersagung ausgesprochen. Das Landgericht hatte weder ein solches Verbot noch eine konkrete behördliche Maßnahme festgestellt. Entscheidend sei, so der BGH, ob das Fahrzeug verkehrssicher war. Ein Mangel in der Prüfplakette allein könne den Erstattungsanspruch nach § 249 BGB nicht ausschließen. Damit stellte der BGH klar: Die Pflicht zur Hauptuntersuchung dient der Verkehrssicherheit, doch ihr formaler Verzug ist nicht gleichbedeutend mit einem faktischen Stilllegungsgrund.

Diese juristische Klarstellung wirkt wie ein Stoppzeichen für eine Regulierungspraxis, die Versicherer seit Jahren pflegen: die gezielte Suche nach formalen Nebenpflichtverletzungen, um Leistungen zu kürzen oder ganz zu verweigern. Gerade in der Kfz-Haftpflicht ist der Verweis auf angeblich vorbestehende Nutzungsverbote ein beliebtes Instrument, um Kostenpositionen wie Mietwagen oder Nutzungsausfall zu streichen. Mit dem neuen Urteil wird dieser Hebel eingeschränkt.

Historisch betrachtet ist dies nicht der erste Fall, in dem der BGH den Begriff der „Nutzungsunmöglichkeit“ präzisiert. Bereits in den 1990er-Jahren gab es Entscheidungen, in denen der Gerichtshof etwa bei abgelaufenem TÜV oder fehlender Umweltplakette differenzierte: Nur wenn ein gesetzliches oder behördliches Fahrverbot bestand, entfällt der Nutzungsausfallanspruch. In der Praxis bedeutet das, dass Versicherer nun deutlich genauer prüfen müssen, bevor sie pauschal die Zahlung verweigern.

Ein Vergleich mit internationalen Regelungen zeigt, dass Deutschland hier einen eher pragmatischen Kurs fährt. In Großbritannien oder den Niederlanden kann bereits das Fehlen eines gültigen MOT- bzw. APK-Zertifikats zu einem faktischen Nutzungsverbot führen, selbst ohne behördlichen Bescheid. In Frankreich wiederum ist der formale Stempel weniger strikt – hier zählen vor allem die nachweisbare Verkehrssicherheit und die technische Funktionsfähigkeit.

Für die Versicherungswirtschaft hat das Urteil mehrere Folgen. Zum einen entfällt eine gängige Kürzungsargumentation. Zum anderen steigt der Prüfaufwand: Ob ein Fahrzeug verkehrssicher war, lässt sich oft nur durch Sachverständigengutachten belegen – ein zusätzlicher Kosten- und Zeitfaktor in der Schadenregulierung. Für die Mietwagenbranche und deren Kunden könnte das Urteil hingegen zu einer höheren Erstattungssicherheit führen, was die Nachfrage stabilisiert.

Hypothetisch betrachtet, könnte das Urteil auch auf andere Konstellationen wirken: Was gilt bei fehlender Winterbereifung, abgelaufenen Umweltplaketten oder versäumten Software-Updates, die für bestimmte Fahrzeuge vorgeschrieben sind? In allen Fällen wird nun stärker auf die tatsächliche Verkehrssicherheit und die behördliche Anordnung abgestellt – nicht allein auf das Versäumnis als solches.

Juristen betonen, dass das Urteil den Grundgedanken des § 249 BGB stützt: Der Geschädigte soll so gestellt werden, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Formale Pflichtverletzungen, die nicht kausal für die Nutzungseinschränkung sind, dürfen diesen Anspruch nicht entwerten. Versicherer wiederum könnten versuchen, über geänderte Vertragsbedingungen oder Obliegenheiten im Kleingedruckten gegenzusteuern – ein Vorgehen, das Verbraucherschützer bereits im Blick haben.

Für Apothekenbetreiber, Fuhrparkverantwortliche oder andere gewerbliche Nutzer von Fahrzeugen ist das Urteil ebenfalls relevant: Auch im gewerblichen Kontext gilt, dass formale Versäumnisse nicht automatisch zum Verlust von Nutzungsausfall oder Mietwagenersatz führen. Gerade bei Liefer- und Botendiensten kann das den Unterschied zwischen nahtloser Versorgung und kostspieligem Ausfall bedeuten.

Letztlich stärkt der BGH mit dieser Entscheidung das Prinzip, dass Schadenersatzrecht keine Sanktionsinstanz für Ordnungspflichtverletzungen ist, sondern Ausgleich für unfallbedingte Nachteile schaffen soll. Für Betroffene ist dies nicht nur eine juristische, sondern auch eine wirtschaftliche Entlastung.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht.
Manchmal entscheidet nicht der Schaden selbst über das Recht, sondern der Blick darauf, ob der Weg zur Entschädigung frei ist – auch wenn der Stempel längst abgelaufen ist.

Geschmack wird inszeniert, Handwerk wird gelebt, Erinnerung wird geformt

Source: Deutsche Nachrichten
 

Apotheken-News von heute

Zwischen Hauptpost und Waldstraße, an der Kaiserstraße 124c, liegt ein Stück Italien, das jeden Tag neu erfunden wird: das Eiscafé Casal. Hier verwandelt Familie Nasti regionale Milch, sonnengereifte Früchte und handverlesene Zutaten in Sorten, die nicht nur schmecken, sondern Geschichten erzählen – vom cremigen Pistazienklassiker bis zum Zwetschge-Zimt, der den Spätsommer in die Tüte holt. Wer die Schwelle übertritt, findet kein anonymer Kunde statt, sondern wird Teil einer Tradition, die Handwerk, Sorgfalt und ein Quäntchen verspielte Kreativität vereint. Es ist die Mischung aus Perfektion und persönlichem Augenzwinkern, die jeden Besuch zu mehr macht als einem kurzen Stopp – und die dafür sorgt, dass selbst nach dem letzten Löffel noch etwas bleibt: der stille Wunsch, wiederzukommen, um diesen Sommer noch einmal zu schmecken.

Wer an einem warmen Sommertag durch die Kaiserstraße schlendert, wird von einer unsichtbaren Hand sanft zur Ecke Kaiserstraße geführt. Dort, wo die Sonne das Kopfsteinpflaster glitzern lässt und die Stimmen von Passanten wie ein leises Mosaik in der Luft liegen, steht das Eiscafé Casal – eine Institution, die sich nicht mit dem bloßen Begriff „Eisdiele“ zufriedengibt. Familie Nasti, seit Jahrzehnten in Karlsruhe verwurzelt, hat hier einen Ort geschaffen, der den Übergang von Alltag zu Augenblick in einer einzigen Geste möglich macht: dem Anreichen einer frisch gefüllten Waffel, noch warm von der Maschine, gekrönt mit einer Kugel Pistazie, Stracciatella oder Himbeersorbet, so intensiv, dass selbst das Gedächtnis stehenbleibt, um diesen Moment zu konservieren.

Das Geheimnis beginnt dort, wo andere längst aufhören würden – bei der Beschaffung der Rohstoffe. Keine industriellen Vorlagen, kein Pulver, kein Aromatrick. Die Nasti-Familie kennt die Namen ihrer Lieferanten, die Herkunft jeder Vanilleschote, den Reifegrad der Mango, bevor sie püriert wird. Milch und Sahne stammen aus regionaler Produktion, Früchte werden nicht in der Tiefkühltruhe geboren, sondern kommen von Märkten und Händlern, die den Unterschied zwischen „reif“ und „bereit“ verstehen. Diese Haltung ist kein Marketing, sondern Überzeugung – erkennbar daran, dass selbst die Basisrezepte in kleinen Chargen hergestellt werden, um Frische nicht zu versprechen, sondern zu garantieren.

Doch Handwerk allein reicht nicht, um ein Eis zu schaffen, das zum Stadtgespräch wird. Die Familie Nasti verbindet die Präzision der italienischen Gelatieri mit der Neugier moderner Food-Kultur. Neben Klassikern wie Schokolade und Haselnuss entstehen Sorten, die der Jahreszeit schmeicheln oder ein Augenzwinkern zur regionalen Küche enthalten. Im Frühling gesellt sich Rhabarber-Vanille mit kandierten Mandeln in die Vitrine, im Spätsommer ein Zwetschge-Zimt, der wie ein Dessert aus der Kindheit schmeckt, und im Advent ein Lebkuchen-Mascarpone, das die Kälte draußen vergessen lässt.

Der Raum selbst ist eine Einladung, länger zu bleiben, als man vorhatte. Keine sterilen Glasfronten, sondern warmes Holz, handgeschriebene Tafeln, der Duft von frischem Espresso. An der Theke lacht jemand, während im Hintergrund das rhythmische Rühren einer Gelato-Maschine den Takt vorgibt. Es ist dieses Zusammenspiel aus sinnlicher Präsenz und stiller Arbeit, das den Besuch zum Ritual macht. Wer hier Platz nimmt, wird nicht nur bedient, sondern aufgenommen.

In einer Zeit, in der vieles schnell, billig und austauschbar geworden ist, wirkt das Eiscafé Casal wie ein Gegenentwurf – ein Statement für Sorgfalt und Echtheit. Die Kundschaft ist ein Querschnitt der Stadt: Studierende, die ihre Vorlesungspause versüßen, Familien, die nach dem Bummeln ein gemeinsames Finale suchen, ältere Stammgäste, die seit Jahrzehnten wissen, dass Qualität nicht verhandelbar ist. Für alle gilt: Man kommt nicht einfach vorbei, man kommt zurück.

Dass dieser Ort funktioniert, ist kein Zufall, sondern das Ergebnis einer familiären Disziplin, die zwischen Rezeptbuch und Kassenbuch balanciert. Qualität kostet – nicht nur im Einkauf, sondern auch in Zeit, in Aufmerksamkeit, in der Bereitschaft, früh morgens zu beginnen und spät abends aufzuräumen. Es ist Arbeit, die nicht endet, wenn die letzte Kugel verkauft ist, sondern weitergeht in Planung, Pflege und Vorbereitung.

Vielleicht ist es genau das, was die Gäste unbewusst spüren: dass hier nicht nur eine Theke bedient wird, sondern eine Haltung gelebt. Und diese Haltung schmeckt man – in jeder cremigen Textur, in jedem intensiven Aroma, in jedem Lächeln, das dazu gereicht wird.

Das Eiscafé Casal ist damit mehr als ein Ort für Eis. Es ist ein kleiner Beweis, dass selbst in einer beschleunigten Welt noch Platz für das Langsame ist. Für das Handwerk, das Geduld erfordert. Für den Geschmack, der bleibt, wenn der Sommer längst vergangen ist. Für die Momente, in denen eine Kugel Eis mehr sagt als jedes Versprechen.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wird, spricht zwischen den Sätzen, was nicht geschrieben steht, formt sich im Inneren. Und wer den Weg dorthin findet, wo Handwerk zur Kunst und Geschmack zur Erinnerung wird, der entdeckt zwischen Hauptpost und Waldstraße in Karlsruhe einen Ort, an dem ein Löffel Eis mehr erzählt als Worte je könnten.

Versicherungslücken verstehen, Vertragsdetails durchdringen, Schadensfälle gezielt vermeiden

Source: Deutsche Nachrichten
 

Leitartikel von heute

Leitartikel von Seyfettin Günder zu den heutigen Apotheken-Nachrichten über ein OLG-Urteil zu Wasserschäden, das zeigt, wie Apotheken doppelt unversichert sein können, über die betriebswirtschaftliche und organisatorische Bedeutung präziser Vertragsprüfung und Schadenprävention sowie über die strategische Integration von Gebäude- und Geschäftsversicherung als Fundament nachhaltiger Apothekenabsicherung.

Wenn in einem Geschäftsgebäude, sei es eine Apotheke im Zentrum einer Kleinstadt oder ein moderner Filialbetrieb in einem Ärztehaus, Wasser seinen Weg sucht, geschieht dies oft lautlos, unspektakulär und doch folgenschwer. Nicht immer ist es das reißende Hochwasser, das Schlagzeilen macht und den Versicherer unter Zugzwang setzt. Manchmal sind es wenige Zentimeter, ein unscheinbarer Wasserfilm auf einer gepflasterten Rampe oder einer gefliesten Außenterrasse, der sich in den Keller, in die Offizin oder in das Rezepturlabor drängt – und plötzlich eine Versicherungswelt eröffnet, in der der Begriff „Elementarschaden“ eine Frage von Definition, Beweis und Auslegung wird. Genau hier beginnt das Problem für Apothekenbetreiber, denn sie stehen doppelt im Risiko: Zahlt die Gebäudeversicherung nicht, bleibt auch die Geschäftsversicherung untätig. Die Koppelung beider Policen ist im Kleingedruckten oft subtil, in der Praxis aber gnadenlos wirksam. Wer also glaubt, dass die Geschäftsinhaltsversicherung allein schon den Schaden an Einrichtung, Warenlager und Geräten übernimmt, irrt, wenn die Ursache des Schadens nicht unter den gedeckten Gebäudeschaden fällt. Der Schadenhergang ist damit nicht nur eine technische, sondern eine strategische Frage für die Existenzsicherung des gesamten Betriebs.

Ein Urteil wie jenes aus Dresden, bei dem ein Oberlandesgericht entschied, dass wenige Zentimeter stehendes Regenwasser auf einer Terrasse keine „Überschwemmung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen, mag auf den ersten Blick wie eine Randnotiz wirken. Für Apotheken, deren Geschäftsmodell auf einer lückenlosen Betriebsfähigkeit basiert, ist es jedoch ein Warnsignal von seltener Klarheit. Es zeigt, dass Versicherungsdefinitionen nicht dem gesunden Menschenverstand folgen, sondern juristisch festgezurrten Parametern – und dass diese Parameter gnadenlos angewendet werden, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht verneint. Apotheken, die sich auf ihre Policen verlassen, müssen wissen: Die Elementardeckung der Gebäudeversicherung ist oft das Eingangstor für jede weitere Regulierung. Ist dieses Tor verschlossen, kann die Geschäftsversicherung nicht eintreten. Der Schaden bleibt dann im schlimmsten Fall vollständig beim Betreiber hängen, selbst wenn dieser keine Chance hatte, das Ereignis zu verhindern.

Die Risikokette ist dabei perfide einfach. Ein Starkregenereignis setzt Teile des Außenbereichs unter Wasser, das Wasser dringt ins Gebäude, beschädigt Estrich, Böden, Regale und Technik. Die Gebäudeversicherung prüft und kommt zu dem Schluss: keine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen, weil die Wassermenge nicht erheblich genug war oder die betroffene Fläche nicht als „Grund und Boden“ gewertet wird. Ergebnis: Ablehnung. Die Geschäftsversicherung prüft nun ebenfalls und verweist auf ihre Vertragsklausel, die Leistung nur vorsieht, wenn der Schaden durch ein versichertes Gebäudeschadenereignis verursacht wurde. Zweite Ablehnung. Der Apotheker steht vor einem doppelten Nullbescheid, obwohl der Schaden real, hoch und existenzgefährdend ist.

Gerade für Apotheken, deren Wertschöpfung aus einer Kombination von fest verbauter Infrastruktur und hochpreisigem Warenbestand besteht, kann diese Lücke fatal sein. Kühlpflichtige Arzneimittel, deren Temperaturführung auch bei kurzer Unterbrechung dokumentiert werden muss, verlieren binnen Stunden ihren Verkaufswert. Komplexe Labor- und Rezepturgeräte, die in einer feuchten Umgebung Schaden nehmen, lassen sich nicht kurzfristig ersetzen. Die Unterbrechung des Betriebs zieht nicht nur direkte Umsatzverluste nach sich, sondern kann auch das Kundenvertrauen dauerhaft schädigen, wenn notwendige Medikamente nicht verfügbar sind oder Wiederholungsrezepte nicht beliefert werden können.

Apothekenbetreiber müssen sich deshalb intensiv mit den Begrifflichkeiten in ihren Versicherungsverträgen auseinandersetzen. Was bedeutet „Überschwemmung“ in der Gebäudeversicherung? Welche Flächen sind als „Grund und Boden“ definiert, und wie verhält es sich mit versiegelten Flächen wie Rampen, Hofzufahrten oder Terrassen? Ist die Gefahr „Rückstau“ mitversichert, und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Diese Fragen sollten nicht erst im Schadenfall gestellt werden, wenn die Uhr bereits gegen den Betriebsablauf läuft, sondern im Vorfeld, gemeinsam mit einem versicherungskundigen Berater oder Rechtsanwalt.

Genauso wichtig ist die Organisation einer lückenlosen Beweissicherung. In einer Welt, in der wenige Zentimeter Wasser den Unterschied zwischen voller Leistung und vollständiger Ablehnung bedeuten, muss jede Apotheke darauf vorbereitet sein, im Schadenfall schnell und präzise zu dokumentieren. Fotos mit Maßband, Videos vom Wasserstand, Protokolle über den Zeitpunkt des Eindringens und die Dauer des Wasserstillstands sind keine Nebensächlichkeiten, sondern harte Währung im Dialog mit dem Versicherer. Auch der Zustand der betroffenen Flächen – ob durchlässig, versiegelt oder gefliest – sollte festgehalten werden, um spätere Streitpunkte zu entschärfen.

Prävention beginnt zudem nicht erst mit der Versicherungspolice, sondern bei der baulichen Gestaltung. Entwässerungsrinnen, Rückstauklappen, Überläufe und eine durchdachte Oberflächenneigung können im Ernstfall entscheidende Zentimeter bringen, die den Unterschied zwischen einem versicherten und einem nicht versicherten Ereignis ausmachen. Wer sein Betriebsgebäude plant oder renoviert, sollte daher nicht nur an Kundenfreundlichkeit und Optik denken, sondern auch an die hydraulische Realität eines Starkregens.

Für Apotheken in Hochwasser- oder Starkregengebieten gilt zusätzlich, dass Elementarschäden nicht automatisch in jeder Gebäudeversicherung enthalten sind. Die erweiterte Elementardeckung muss oft separat abgeschlossen werden, und auch hier sind die Definitionen und Ausschlüsse von Fall zu Fall unterschiedlich. Manche Policen schließen Schäden aus, wenn sie durch aufsteigendes Grundwasser verursacht werden, andere verlangen, dass das Wasser aus einem offenen Gewässer stammt. Wieder andere setzen Mindesthöhen für Wasserstände fest, bevor ein Ereignis als Überschwemmung gilt. Wer diese Feinheiten nicht kennt, spielt mit seiner unternehmerischen Existenz.

Im Betriebsalltag bedeutet dies: Die Versicherungsstrategie einer Apotheke ist kein statisches Dokument, das einmal unterschrieben und dann vergessen wird. Sie ist ein lebendiger Bestandteil des Risikomanagements, der regelmäßig überprüft, angepasst und mit den realen Gefahren abgeglichen werden muss. Dazu gehört auch, dass die Versicherungssummen realistisch angesetzt werden und keine Unterversicherung entsteht, die im Schadenfall zu einer weiteren Kürzung der Leistung führt.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Schnittstellen zwischen Gebäude- und Geschäftsversicherung. Manche Versicherer bieten kombinierte Produkte an, die beide Bereiche abdecken, andere arbeiten strikt getrennt. In jedem Fall muss der Apotheker wissen, welche Bedingungen in welcher Police den Ausschlag geben und wie die Abhängigkeiten geregelt sind. Die schlimmste aller Varianten ist jene, in der beide Versicherungen aufeinander verweisen und am Ende keine zahlt.

Das OLG-Dresden-Urteil steht in diesem Kontext wie ein Lehrbuchfall für das Zusammenspiel aus juristischer Definition und praktischer Auswirkung. Es verdeutlicht, dass nicht die Größe des Schadens oder dessen subjektive Wahrnehmung entscheidend ist, sondern die Fähigkeit, den Schaden exakt in den Versicherungswortlaut einzuordnen und die geforderten Nachweise zu erbringen. Wer als Apothekenbetreiber diese Sprache nicht spricht, muss sie lernen – oder sich kompetente Übersetzer an Bord holen, bevor der Schaden eintritt.

Dies ist kein Schluss, den man liest und beiseitelegt – es ist ein Echo, das bleibt, wenn die Worte längst verhallt sind. Nicht das tosende Hochwasser vernichtet die Existenz, sondern die unscheinbaren fünf Zentimeter, die den falschen Ort erreichen und auf einem Blatt Papier nicht als Gefahr gelten. Wer als Apotheker bestehen will, muss wissen, wie hoch das Wasser stehen darf, bevor es zu spät ist – und wer in diesem Moment darüber entscheidet. Denn Zukunft ist nicht das, was kommt, sondern das, was man heute absichert.

SG
Prokurist | Publizist | Verantwortungsträger im Versorgungsdiskurs
Kontakt: sg@aporisk.de

Wer glaubt, Vertrauen sei eine Ressource, die sich nach Bedarf abrufen lässt, hat nie erlebt, was es bedeutet, den eigenen Ruf zu verlieren. Vertrauen entsteht nicht durch Titel oder Positionen, sondern durch Haltung – sichtbar, wiederholbar, verlässlich. Und wo Haltung systematisch beschädigt wird, braucht es nicht nur Schutz, sondern auch eine Stimme, die bleibt, wenn andere längst verstummt sind.

Risiken früh erkennen, Policen präzise prüfen, Existenzen wirksam sichern

Source: Deutsche Nachrichten
 

Apotheken-News: Bericht von heute

Apotheken leben im Glauben an einen doppelten Schutz – Gebäudeversicherung vorn, Geschäftsversicherung dahinter. Doch in der Realität kann diese Schutzkette reißen, wenn die erste Police aus formalen Gründen nicht greift. Ein Urteil aus Dresden zeigt drastisch: Wenige Zentimeter Regenwasser, die sich auf einer gefliesten Rampe stauen, reichen nicht für die juristische Definition einer „Überschwemmung“. Bleibt die Gebäudeversicherung stumm, verweigert auch die Geschäftsversicherung ihre Leistung – selbst bei hohen Waren- und Geräteschäden. Für Apotheken, deren Betrieb von lückenloser Versorgung abhängt, ist dies ein stilles, aber existenzielles Risiko. Strategische Vorsorge heißt: Verträge lesen wie ein Jurist, bauliche Schwachstellen kennen, Beweise im Ernstfall präzise sichern. Denn manchmal entscheidet nicht die Höhe des Wassers, sondern ein Blatt Papier darüber, ob eine Apotheke überlebt – oder ob wenige Zentimeter die Zukunft hinwegspülen.

Wenn in einem Geschäftsgebäude, sei es eine Apotheke im Zentrum einer Kleinstadt oder ein moderner Filialbetrieb in einem Ärztehaus, Wasser seinen Weg sucht, geschieht dies oft lautlos, unspektakulär und doch folgenschwer. Nicht immer ist es das reißende Hochwasser, das Schlagzeilen macht und den Versicherer unter Zugzwang setzt. Manchmal sind es wenige Zentimeter, ein unscheinbarer Wasserfilm auf einer gepflasterten Rampe oder einer gefliesten Außenterrasse, der sich in den Keller, in die Offizin oder in das Rezepturlabor drängt – und plötzlich eine Versicherungswelt eröffnet, in der der Begriff „Elementarschaden“ eine Frage von Definition, Beweis und Auslegung wird. Genau hier beginnt das Problem für Apothekenbetreiber, denn sie stehen doppelt im Risiko: Zahlt die Gebäudeversicherung nicht, bleibt auch die Geschäftsversicherung untätig. Die Koppelung beider Policen ist im Kleingedruckten oft subtil, in der Praxis aber gnadenlos wirksam. Wer also glaubt, dass die Geschäftsinhaltsversicherung allein schon den Schaden an Einrichtung, Warenlager und Geräten übernimmt, irrt, wenn die Ursache des Schadens nicht unter den gedeckten Gebäudeschaden fällt. Der Schadenhergang ist damit nicht nur eine technische, sondern eine strategische Frage für die Existenzsicherung des gesamten Betriebs.

Ein Urteil wie jenes aus Dresden, bei dem ein Oberlandesgericht entschied, dass wenige Zentimeter stehendes Regenwasser auf einer Terrasse keine „Überschwemmung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen, mag auf den ersten Blick wie eine Randnotiz wirken. Für Apotheken, deren Geschäftsmodell auf einer lückenlosen Betriebsfähigkeit basiert, ist es jedoch ein Warnsignal von seltener Klarheit. Es zeigt, dass Versicherungsdefinitionen nicht dem gesunden Menschenverstand folgen, sondern juristisch festgezurrten Parametern – und dass diese Parameter gnadenlos angewendet werden, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht verneint. Apotheken, die sich auf ihre Policen verlassen, müssen wissen: Die Elementardeckung der Gebäudeversicherung ist oft das Eingangstor für jede weitere Regulierung. Ist dieses Tor verschlossen, kann die Geschäftsversicherung nicht eintreten. Der Schaden bleibt dann im schlimmsten Fall vollständig beim Betreiber hängen, selbst wenn dieser keine Chance hatte, das Ereignis zu verhindern.

Die Risikokette ist dabei perfide einfach. Ein Starkregenereignis setzt Teile des Außenbereichs unter Wasser, das Wasser dringt ins Gebäude, beschädigt Estrich, Böden, Regale und Technik. Die Gebäudeversicherung prüft und kommt zu dem Schluss: keine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen, weil die Wassermenge nicht erheblich genug war oder die betroffene Fläche nicht als „Grund und Boden“ gewertet wird. Ergebnis: Ablehnung. Die Geschäftsversicherung prüft nun ebenfalls und verweist auf ihre Vertragsklausel, die Leistung nur vorsieht, wenn der Schaden durch ein versichertes Gebäudeschadenereignis verursacht wurde. Zweite Ablehnung. Der Apotheker steht vor einem doppelten Nullbescheid, obwohl der Schaden real, hoch und existenzgefährdend ist.

Gerade für Apotheken, deren Wertschöpfung aus einer Kombination von fest verbauter Infrastruktur und hochpreisigem Warenbestand besteht, kann diese Lücke fatal sein. Kühlpflichtige Arzneimittel, deren Temperaturführung auch bei kurzer Unterbrechung dokumentiert werden muss, verlieren binnen Stunden ihren Verkaufswert. Komplexe Labor- und Rezepturgeräte, die in einer feuchten Umgebung Schaden nehmen, lassen sich nicht kurzfristig ersetzen. Die Unterbrechung des Betriebs zieht nicht nur direkte Umsatzverluste nach sich, sondern kann auch das Kundenvertrauen dauerhaft schädigen, wenn notwendige Medikamente nicht verfügbar sind oder Wiederholungsrezepte nicht beliefert werden können.

Apothekenbetreiber müssen sich deshalb intensiv mit den Begrifflichkeiten in ihren Versicherungsverträgen auseinandersetzen. Was bedeutet „Überschwemmung“ in der Gebäudeversicherung? Welche Flächen sind als „Grund und Boden“ definiert, und wie verhält es sich mit versiegelten Flächen wie Rampen, Hofzufahrten oder Terrassen? Ist die Gefahr „Rückstau“ mitversichert, und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Diese Fragen sollten nicht erst im Schadenfall gestellt werden, wenn die Uhr bereits gegen den Betriebsablauf läuft, sondern im Vorfeld, gemeinsam mit einem versicherungskundigen Berater oder Rechtsanwalt.

Genauso wichtig ist die Organisation einer lückenlosen Beweissicherung. In einer Welt, in der wenige Zentimeter Wasser den Unterschied zwischen voller Leistung und vollständiger Ablehnung bedeuten, muss jede Apotheke darauf vorbereitet sein, im Schadenfall schnell und präzise zu dokumentieren. Fotos mit Maßband, Videos vom Wasserstand, Protokolle über den Zeitpunkt des Eindringens und die Dauer des Wasserstillstands sind keine Nebensächlichkeiten, sondern harte Währung im Dialog mit dem Versicherer. Auch der Zustand der betroffenen Flächen – ob durchlässig, versiegelt oder gefliest – sollte festgehalten werden, um spätere Streitpunkte zu entschärfen.

Prävention beginnt zudem nicht erst mit der Versicherungspolice, sondern bei der baulichen Gestaltung. Entwässerungsrinnen, Rückstauklappen, Überläufe und eine durchdachte Oberflächenneigung können im Ernstfall entscheidende Zentimeter bringen, die den Unterschied zwischen einem versicherten und einem nicht versicherten Ereignis ausmachen. Wer sein Betriebsgebäude plant oder renoviert, sollte daher nicht nur an Kundenfreundlichkeit und Optik denken, sondern auch an die hydraulische Realität eines Starkregens.

Für Apotheken in Hochwasser- oder Starkregengebieten gilt zusätzlich, dass Elementarschäden nicht automatisch in jeder Gebäudeversicherung enthalten sind. Die erweiterte Elementardeckung muss oft separat abgeschlossen werden, und auch hier sind die Definitionen und Ausschlüsse von Fall zu Fall unterschiedlich. Manche Policen schließen Schäden aus, wenn sie durch aufsteigendes Grundwasser verursacht werden, andere verlangen, dass das Wasser aus einem offenen Gewässer stammt. Wieder andere setzen Mindesthöhen für Wasserstände fest, bevor ein Ereignis als Überschwemmung gilt. Wer diese Feinheiten nicht kennt, spielt mit seiner unternehmerischen Existenz.

Im Betriebsalltag bedeutet dies: Die Versicherungsstrategie einer Apotheke ist kein statisches Dokument, das einmal unterschrieben und dann vergessen wird. Sie ist ein lebendiger Bestandteil des Risikomanagements, der regelmäßig überprüft, angepasst und mit den realen Gefahren abgeglichen werden muss. Dazu gehört auch, dass die Versicherungssummen realistisch angesetzt werden und keine Unterversicherung entsteht, die im Schadenfall zu einer weiteren Kürzung der Leistung führt.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Schnittstellen zwischen Gebäude- und Geschäftsversicherung. Manche Versicherer bieten kombinierte Produkte an, die beide Bereiche abdecken, andere arbeiten strikt getrennt. In jedem Fall muss der Apotheker wissen, welche Bedingungen in welcher Police den Ausschlag geben und wie die Abhängigkeiten geregelt sind. Die schlimmste aller Varianten ist jene, in der beide Versicherungen aufeinander verweisen und am Ende keine zahlt.

Das OLG-Dresden-Urteil steht in diesem Kontext wie ein Lehrbuchfall für das Zusammenspiel aus juristischer Definition und praktischer Auswirkung. Es verdeutlicht, dass nicht die Größe des Schadens oder dessen subjektive Wahrnehmung entscheidend ist, sondern die Fähigkeit, den Schaden exakt in den Versicherungswortlaut einzuordnen und die geforderten Nachweise zu erbringen. Wer als Apothekenbetreiber diese Sprache nicht spricht, muss sie lernen – oder sich kompetente Übersetzer an Bord holen, bevor der Schaden eintritt.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht. Manchmal sind es nicht die reißenden Fluten, die Existenzen kosten, sondern fünf Zentimeter, die den falschen Ort erreichen – und ein Blatt Papier, das sie nicht als Gefahr anerkennt. Wer als Apotheker seine Zukunft sichern will, muss wissen, wie hoch das Wasser stehen darf, bevor es zu spät ist – und wer darüber entscheidet.

Versicherungsbedingungen klar verstehen, Definitionen präzise auslegen, Beweissicherung konsequent umsetzen

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Apotheken-News: Bericht von heute

Nach Starkregen sammelten sich bis zu fünf Zentimeter Wasser auf der gefliesten Terrasse einer Hauseigentümerin, drangen ins Wohnhaus ein und verursachten Schäden. Die erweiterte Elementardeckung schien den Fall abzudecken – doch das OLG Dresden entschied, dass es sich nicht um eine Überschwemmung handelte. Zwar ließ das Gericht offen, ob eine Terrasse als „Grund und Boden“ gilt, stellte aber klar, dass für eine Überschwemmung erhebliche Wassermengen nötig sind. Normale Pfützenbildung und gesättigter Boden genügen nicht, wenn das Ausmaß nicht außergewöhnlich ist. Auch der Rückstau scheiterte mangels Nachweis. Das Urteil zeigt, wie entscheidend klare Begriffsdefinitionen, Beweissicherung und realistische Erwartungen an den Versicherungsschutz sind. Prävention beginnt mit Wissen um die eigenen Policen, schneller Dokumentation und gezielter Kommunikation – und manchmal ist es nicht das Offensichtliche, sondern das, was zwischen den Zeilen wirkt, das am Ende über Sicherheit, Vertrauen und Bestand entscheidet.

Wenn nach einem sommerlichen Starkregen die Wassermassen nicht als spektakuläre Sturzflut daherkommen, sondern in einer beharrlichen, aber vergleichsweise flachen Schicht auf einer gefliesten Terrasse stehen bleiben, kann das rechtlich den Unterschied zwischen voller Versicherungsleistung und völliger Leistungsfreiheit ausmachen. Der Fall, den das Oberlandesgericht Dresden im Juni 2025 zu entscheiden hatte, zeigt auf fast schon exemplarische Weise, wie sehr die Beurteilung eines Schadenereignisses in der Elementarschadenversicherung nicht nur von den Fakten, sondern von den präzisen Begrifflichkeiten der Versicherungsbedingungen abhängt – und wie schnell sich für Versicherte eine Lücke auftut, wenn nicht jedes Tatbestandsmerkmal zweifelsfrei nachgewiesen wird. Ausgangspunkt war eine bis zu fünf Zentimeter hohe Wasseransammlung auf der Terrasse einer Hauseigentümerin, die in der Folge Gebäudeschäden geltend machte. In ihrer Sicht war dies ein klassischer Überschwemmungsschaden, gedeckt durch die in der Police enthaltene erweiterte Elementarversicherung. Doch der Versicherer lehnte ab, mit der Begründung, es liege weder eine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen vor noch sei die Terrasse als „Grund und Boden“ im Sinne der Klauseln zu werten.

Das Landgericht Leipzig bestätigte in erster Instanz die Sicht des Versicherers und begründete dies vor allem damit, dass eine gepflasterte oder geflieste Terrasse nicht als „Grund und Boden“ im Sinne der einschlägigen Klauseln anzusehen sei. In den Besonderen Bedingungen für die Elementarversicherung – Wohngebäude (BEW) sei klar geregelt, dass eine Überschwemmung nur dann versichert sei, wenn es zu einer Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks komme. Die Terrasse sei aber baulich derart beschaffen, dass sie nicht als solcher Grund und Boden gewertet werden könne, weshalb schon aus diesem Grund kein Versicherungsschutz bestehe, selbst wenn von dort Wasser ins Gebäude gelange.

In der Berufung vor dem OLG Dresden verschob sich die Argumentation. Die Richter ließen offen, ob eine Terrasse als versiegelte Fläche Teil des „Grund und Bodens“ sein kann oder nicht – ein Streitpunkt, der in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt ist. Maßgeblich für die Entscheidung war für das OLG jedoch ein anderes, objektives Kriterium: die Erheblichkeit der Wassermengen. Denn nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung ist eine Überschwemmung nur dann gegeben, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche sammeln und nicht geordnet abfließen oder versickern können, sodass das Wasser in ein Gebäude eindringt. Eine Anreicherung des Erdbodens bis zur Sättigungsgrenze oder eine bloße Pfützenbildung genügen nicht.

Hier setzte die juristische Feinarbeit ein: Die Klägerin hatte selbst vorgetragen, dass das Wasser auf der Terrasse und der angrenzenden Rasenfläche stand, die Rasenfläche das Wasser nicht mehr aufnehmen konnte und der Sättigungsgrad erreicht war. Gleichwohl blieb die Wiese sichtbar, und es handelte sich um Pfützenbildung, nicht um ein großflächiges Übertreten der Wassermassen über die Geländeoberfläche hinaus. Das OLG griff dabei auf Formulierungen aus anderen Urteilen zurück, wonach Überschwemmungen gekennzeichnet seien durch ein „Hinaustreten des Wassers über die Erdoberfläche“ und „nicht mehr erdgebundenes“ Wasser. Fünf Zentimeter stehendes Wasser, so die Richter, reiche gemessen an diesen Maßstäben nicht aus. Die Überschwemmung im Sinne der Bedingungen setze „erhebliche Wassermassen“ voraus, die hier nicht vorlagen.

Erschwerend kam hinzu, dass auch der zweite mögliche Versicherungsfall, ein Rückstau im Sinne der Ziffer 3.2 BEW, nicht bewiesen werden konnte. Nach dieser Klausel liegt ein Rückstau vor, wenn Wasser aus oberirdischen Gewässern oder infolge von Witterungsniederschlägen bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren in das Gebäude eindringt. Die Klägerin hatte jedoch lediglich erklärt, sie könne nicht ausschließen, dass dies geschehen sei, konkrete Beweise oder Anzeichen dafür legte sie nicht vor. Damit war auch dieser Weg zur Leistungspflicht des Versicherers versperrt.

Das Urteil des OLG Dresden zeigt, wie eng die Tatbestandsvoraussetzungen für die Regulierung von Elementarschäden gefasst sind. Für Versicherte bedeutet dies in der Praxis zweierlei: Zum einen müssen sie im Schadenfall möglichst detailliert dokumentieren, wie viel Wasser sich wo angesammelt hat, wie lange es dort stand und auf welche Weise es ins Gebäude gelangte. Zum anderen zeigt der Fall, dass schon die Frage, ob eine versiegelte Fläche wie eine Terrasse zum „Grund und Boden“ zählt, entscheidend sein kann – und dass diese Frage je nach Gericht und Auslegung unterschiedlich beantwortet werden kann.

Gerade die vom OLG offengelassene Frage zur Einordnung von versiegelten Flächen wird in künftigen Verfahren erneut an Bedeutung gewinnen, zumal die zunehmende Bebauung und Versiegelung in Wohngebieten dazu führt, dass Starkregenereignisse häufiger zu punktuellen Wasseransammlungen führen, die nicht den klassischen Überschwemmungsbildern entsprechen. Die Auslegung der Versicherungsbedingungen wird damit zu einem zentralen Streitfeld. Hier lohnt sich für Versicherte schon im Vorfeld die kritische Durchsicht der eigenen Police und im Zweifel die vertragliche Klarstellung, dass auch versiegelte Flächen erfasst sein sollen.

Ebenso lehrreich ist die strikte Anforderung an den Nachweis des Rückstaus. Der bloße Hinweis „es könnte gewesen sein“ genügt nicht – gefordert sind belastbare Indizien, die den Eintritt von Wasser aus den Ableitungsrohren plausibel und nachvollziehbar belegen. Wer in einem Schadenfall diese Beweise nicht sichern kann, steht schnell ohne Deckungsschutz da, auch wenn der Schaden an sich offenkundig ist.

Der Fall aus Dresden ist damit nicht nur ein juristischer Einzelfall, sondern ein Lehrstück über die Kluft zwischen dem Erleben eines Schadens und seiner Anerkennung durch den Versicherer. Er macht deutlich, dass Versicherte nicht allein auf die Plausibilität ihres Erlebens vertrauen dürfen, sondern die Sprache und die Maßstäbe der Versicherungsbedingungen beherrschen müssen, um im Leistungsfall nicht an formalen Hürden zu scheitern.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht. Manchmal entscheidet ein Handgriff – oder hier fünf Zentimeter – über tausende Euro und über das juristische Gleichgewicht zwischen Anspruch und Ablehnung. Das Urteil aus Dresden zeigt, dass Wasser nicht nur nass ist, sondern im Versicherungsrecht präzise bemessen wird – und dass Maß und Mitte auch in Zentimetern zählen können. 

Expansion gezielt steuern, Sicherheit konsequent stärken, Prävention strategisch verankern

Source: Deutsche Nachrichten
 

Apotheken-News: Bericht von heute

Von gezielten Standortentscheidungen über konsequenten Einbruchschutz bis hin zur Spezialisierung auf Leistungen, die Profil und Kundenbindung zugleich stärken, reicht das Spektrum, mit dem Apotheken im Wettbewerb belastbar werden. Wer Belastungsspitzen im Alltag aktiv steuert, steuerliche und marktpolitische Hebel wie eine mögliche Mehrwertsteuersenkung klug nutzt und rechtliche Risiken durch dokumentierte Prävention begrenzt, schafft Stabilität in unsicheren Zeiten. Das OLG-Celle-Urteil zum vergessenen Haupthahn zeigt, dass Sorgfaltspflichten ernst zu nehmen sind, Verhältnismäßigkeit aber gewahrt bleiben muss. Prävention endet nicht beim Versicherungsschutz: Schlafmangel wirkt leise, untergräbt Konzentration und Gesundheit – auch im Team. Stärke entsteht, wenn Standort, Sicherheit, Spezialisierung, Führung und Finanzen ineinandergreifen; dann wird aus täglicher Improvisation belastbare Strategie. Und manchmal ist es nicht das Offensichtliche, sondern das, was zwischen den Sätzen wirkt, das am Ende über Sicherheit, Vertrauen und Bestand entscheidet.

Wer im Apothekenmarkt heute noch wächst, tut das nicht aus Zufall, sondern aus strategischem Kalkül. In Bielefeld hat Apotheker Hauke Stange gezeigt, wie diese Haltung in der Praxis aussieht: Nachdem er 2022 zwei von drei Apotheken schließen musste, entschied er sich nicht für Rückzug, sondern für gezielten Angriff – in Form eines neuen Standorts im Kaufland Bielefeld-Mitte. Dort, wo die Frequenz hoch, die Sichtbarkeit gegeben und die Wege kurz sind, investierte er nach umfangreichen Umbauten in eine Offizin, die nicht nur modern, sondern auch auf den geänderten Kundenstrom zugeschnitten ist. Die Expansion mitten im Handel zeigt, dass Standortpolitik nicht nur ein Immobilienthema ist, sondern eine Antwort auf die Frage: Wo entsteht die meiste Zukunft für mein Geschäftsmodell? Wer diesen Weg geht, muss investieren – in Umbau, Technik, Personal – und gleichzeitig ein Gefühl für Mikro­lagen entwickeln, in denen Frequenz und Zielgruppe zueinander passen.

Doch selbst der beste Standort nützt wenig, wenn er nicht geschützt ist. Einbrüche in Apotheken sind schneller Realität, als viele glauben wollen. Profis brauchen oft nur wenige Minuten – und oft sind die Spuren nicht nur materieller Natur, sondern hinterlassen auch ein Gefühl von Unsicherheit im Team. Der wirksamste Schutz kombiniert mechanische Barrieren – wie geprüfte Türen, Sicherheitsverglasung und Fenstersicherungen – mit digitalen Systemen wie Alarmanlagen mit direkter Aufschaltung zur Polizei, Bewegungsmeldern und Videoüberwachung mit Cloud-Speicherung. Entscheidend ist auch die Organisation: klare Schließroutinen, zeitversetzte Anwesenheit bei Öffnung und Schließung, Beleuchtungskonzepte zur Abschreckung. Versicherer honorieren solche Maßnahmen – nicht selten ist ein moderner Sicherheitsstandard die Voraussetzung, um im Schadenfall eine reibungslose Regulierung zu erhalten. Hier zeigt sich die Parallele zu juristischen Fällen: Wer seine Obliegenheiten kennt und dokumentiert, reduziert das Risiko, dass sich der Versicherer nach einem Vorfall auf Leistungskürzung beruft.

Neben Standort und Sicherheit wächst die Bedeutung der Spezialisierung. Der aktuelle Apokix belegt: 43 Prozent der Apotheken haben sich bereits spezialisiert, weitere 12 Prozent sind in der Umsetzung. Vor allem in Regionen mit hoher Apothekendichte setzt die Hälfte der Betriebe auf ein klar definiertes Profil. Ob Hautgesundheit, Impfberatung, Ernährungscoaching oder Medikationsanalyse – Spezialisierung schafft Wiedererkennung, rechtfertigt Preispunkte und stärkt die Kundenbindung. Doch Spezialisierung muss gelebt werden: Fortbildung, sichtbare Angebotskommunikation, Prozessanpassung und die konsequente Integration ins Alltagsgeschäft entscheiden, ob aus einem Marketingversprechen ein Alleinstellungsmerkmal wird. Halbherzigkeit wirkt hier wie ein Schild ohne Fundament – sie kostet Geld und Reputation.

Hinter dieser Dynamik steht eine Realität, die viele Inhaber belastet: Der Beruf hat sich in den letzten 20 Jahren vom erfüllenden Leitungsauftrag zu einem Kraftakt gewandelt. 60-Stunden-Wochen, Bürokratie, Lieferengpässe, wirtschaftlicher Druck und der ständige Spagat zwischen Kundenanspruch und Personalengpässen lassen Familie und Freizeit oft auf der Strecke bleiben. Dauerstress erhöht die Fehleranfälligkeit, schwächt die Gesundheit und kann langfristig zur Geschäftsgefährdung werden. Ein belastungsfähiger Betrieb braucht Strukturen: Delegation, klare Verantwortlichkeiten, digitale Unterstützung in Routinetätigkeiten und das bewusste Setzen von Grenzen zwischen Arbeit und Erholung. Hier entscheidet Führung nicht nur über wirtschaftliche Ergebnisse, sondern über die Fähigkeit des Teams, über Jahre leistungsfähig zu bleiben.

Auch das Steuerrecht mischt im Apothekenalltag mit – oft unsichtbar, bis es teuer wird. Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs zum gewerblichen Grundstückshandel zeigt, wie schnell aus privaten Immobilienaktivitäten eine steuerpflichtige Unternehmung wird, wenn Verkäufe innerhalb der Fünf-Jahres-Frist erfolgen. Für Apothekeninhaber, die parallel im Immobilienmarkt aktiv sind, ist diese Grenze essenziell. Eine saubere steuerliche Planung verhindert nicht nur unerwartete Nachzahlungen, sondern schützt auch die Liquidität, die im Kerngeschäft benötigt wird.

Über das Steuerrecht hinaus lohnt der Blick auf Preis- und Marktpolitik. Die Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie hat gezeigt, wie steuerliche Anpassungen eine Branche direkt entlasten können. Übertragen auf Apotheken würde eine Reduzierung von 19 auf 7 Prozent bei Rx-Arzneimitteln die Kostenträger um rund 7,8 Milliarden Euro entlasten – und könnte gleichzeitig eine Honorarerhöhung leichter durchsetzbar machen. Auch apothekenpflichtige Non-Rx-Arzneimittel könnten profitieren. Politisch erfordert das Mut und klare Kommunikation: Warum sollte ein Bier oder Restaurantessen steuerlich günstiger sein als ein lebenswichtiges Medikament? Der Vergleich ist einprägsam und öffnet Diskussionsräume.

Rechtliche Risiken sind ein weiteres Feld, in dem Prävention Gold wert ist. Das Urteil des OLG Celle zum „vergessenen Haupthahn“ macht deutlich, wie Obliegenheitsverletzungen wirken: Ein leerstehendes, als ungenutzt geltendes Haus, ein nicht abgesperrter Wasseranschluss, ein massiver Schaden. Der Versicherer kürzte um 80 Prozent, das Gericht begrenzte auf ein Drittel. Die Botschaft: Grobe Fahrlässigkeit bleibt teuer, rechtfertigt aber keine vollständige Leistungsfreiheit, wenn kein Vorsatz vorliegt. Übertragen auf Apotheken heißt das: Präventive Maßnahmen – von Kühlkettenkontrolle bis Einbruchschutz – müssen konsequent umgesetzt und dokumentiert werden, um im Schadensfall nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Prävention betrifft auch die Gesundheit der Inhaber und ihrer Teams. Schlafmangel ist kein Luxusproblem, sondern ein Risikofaktor für Adipositas, Diabetes und Leistungseinbußen. Studien belegen: Wer regelmäßig zu wenig schläft, steigert sein Risiko für Übergewicht deutlich – bei Kindern ebenso wie bei Erwachsenen. Für Apothekenpersonal, das Schichtdienste, Notdienste und lange Arbeitstage kennt, ist Schlafhygiene eine Investition in Leistungsfähigkeit, Konzentration und Fehlervermeidung.

Alle diese Achsen – Expansion, Sicherheit, Spezialisierung, Belastungssteuerung, steuerliche Strategie, Preis- und Marktpolitik, rechtliche Prävention und gesundheitliche Fürsorge – ergeben zusammen ein robustes Zukunftsmodell. Sie sind keine isolierten Projekte, sondern Zahnräder, die ineinandergreifen müssen, um den Betrieb stabil zu halten.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht.
Manchmal entscheidet ein Handgriff über tausende Euro – und über das juristische Gleichgewicht zwischen Pflicht und Schutz. Das Urteil aus Celle zeigt, dass Vergessen teuer werden kann, aber das Recht auch dann nicht blind für Maß und Mitte ist.

Haupthahn vergessen, Obliegenheit verletzt, Kürzung gedeckelt

Source: Deutsche Nachrichten
 

Apotheken-News: Bericht von heute

Ein leerstehendes Wohnhaus, ein vergessener Haupthahn und ein Wasserschaden im Mai 2023 führten vor dem OLG Celle zu einer Grundsatzentscheidung über Obliegenheiten in der Gebäudeversicherung. Der rechtliche Betreuer der Eigentümerin hatte nach deren Umzug ins Pflegeheim die Wasserversorgung nicht abgesperrt. Der Versicherer kürzte daraufhin die Leistung um 80 %, gestützt auf grobe Fahrlässigkeit und die Einstufung als ungenutzt. Die Richter bestätigten zwar die Pflichtverletzung, deckelten aber die Kürzung auf ein Drittel. Das Urteil stellt klar, wann ein Gebäude als ungenutzt gilt und setzt Grenzen für Leistungskürzungen, um den Ausgleich zwischen Sorgfaltspflicht und Versicherungsschutz zu wahren – und erinnert daran, dass manchmal nicht das Gesagte, sondern das, was zwischen den Sätzen liegt, den entscheidenden Unterschied macht.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Juli 2025 (Az.: 11 U 179/24) verdeutlicht, wie fein die Linie zwischen berechtigter Leistungs­kürzung und unverhältnismäßiger Sanktion im Versicherungsrecht verläuft – und wie stark dies vom präzisen Wortlaut der Versicherungs­bedingungen abhängt. Ausgangspunkt war ein erheblicher Wasserschaden in einem Wohnhaus, das nach dem Umzug der Eigentümerin in ein Pflegeheim seit über einem Jahr leer stand. Möbel und Inventar waren größtenteils zurückgeblieben, doch die Nutzung als Wohnraum war erkennbar beendet. Der rechtliche Betreuer hatte das Objekt kurz vor einem Urlaub betreten, jedoch vergessen, die Hauptwasserzufuhr abzusperren und die Leitungen zu entleeren – eine Obliegenheit, die nach Auffassung des Versicherers bei „ungenutzten Gebäuden“ zwingend gilt.

Der Versicherer kürzte die Wohngebäudeversicherungsleistung daraufhin um 80 %. Die Argumentation: Es habe sich um ein ungenutztes Haus gehandelt, die Obliegenheit sei verletzt, und grobe Fahrlässigkeit rechtfertige diese massive Kürzung. Die Klägerseite hielt dagegen, dass die bloße Lagerung von Möbeln bereits eine Nutzung darstelle und daher keine Pflicht zum Absperren bestand. Das Landgericht Hannover folgte zunächst dieser Sicht. Doch in der Berufung setzte sich der Versicherer teilweise durch – das OLG stufte das Haus klar als ungenutzt ein. Maßgeblich sei, dass seit dem Umzug keine Wohnnutzung mehr vorlag und die Rückkehr ausgeschlossen war. Damit bestand die Pflicht, die Wasserversorgung vollständig abzusperren und wasserführende Anlagen zu entleeren.

Damit schien die Ausgangslage für die Klägerin eindeutig, doch das Gericht korrigierte die Schärfe der Sanktion. Zwar bestätigte es die grobe Fahrlässigkeit des Betreuers – immerhin hatte er kurz vor seinem Urlaub das Haus betreten und ohne zwingenden Grund die Leitungen offen gelassen –, doch eine 80-Prozent-Kürzung sahen die Richter als unverhältnismäßig an. Diese entspreche in ihrer Wirkung nahezu einer vollständigen Leistungsfreiheit, die nur bei Vorsatz gerechtfertigt wäre. Eine Kürzung um ein Drittel sei angemessen: Sie spiegele die Schwere des Verschuldens wider, lasse aber Raum für den Versicherungszweck und den Schutz des Eigentums.

Für die Praxis hat das Urteil zwei Signalwirkungen: Zum einen klärt es, dass ein Wohnhaus bereits dann als „ungenutzt“ im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen gilt, wenn es nach Auszug dauerhaft leer steht und keine Wohnnutzung mehr stattfindet – auch wenn Möbel oder Gegenstände zurückbleiben. Zum anderen stärkt es das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Selbst bei grober Fahrlässigkeit muss die Kürzung in einem vertretbaren Rahmen bleiben. Versicherte und Betreuer sollten gleichwohl aus diesem Fall die Lehre ziehen, die Pflicht zur Absperrung der Wasserversorgung bei Leerstand ernst zu nehmen – nicht nur um den Versicherungsschutz zu sichern, sondern vor allem, um teure Schäden zu vermeiden, deren Beseitigung oft den Zeit- und Kostenrahmen sprengt.

Gerade für Betreuer und Verwalter, die zeitgleich mehrere Objekte im Blick behalten müssen, ist dieses Urteil ein Mahnzeichen: Das Versäumnis einfacher Sicherungsmaßnahmen wie das Zudrehen des Haupthahns kann zwar nicht zu einer vollständigen Enthaftung des Versicherers führen, wohl aber zu erheblichen Einbußen. Für Versicherer wiederum ist es ein Hinweis, dass die Auslegung der Obliegenheiten und die Höhe der Leistungskürzung gerichtlicher Kontrolle unterliegt – und die Gerechtigkeitsabwägung im Einzelfall durchaus zu einem spürbaren Rückschnitt führen kann.

Am Ende steht eine juristisch austarierte Botschaft: Sorgfaltspflichten bleiben ernst zu nehmen, ihre Verletzung bleibt teuer – doch Versicherungsrecht ist kein Instrument zur Strafe, sondern zum Ausgleich von Interessen. Das OLG Celle hat diesen Ausgleich hier neu justiert, indem es die volle Härte des Versicherers abmilderte, ohne die Pflichtseite zu entlasten.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht.
Manchmal entscheidet ein Handgriff über tausende Euro – und über das juristische Gleichgewicht zwischen Pflicht und Schutz. Das Urteil aus Celle zeigt, dass Vergessen teuer werden kann, aber das Recht auch dann nicht blind für Maß und Mitte ist.

Altholzaufreinigungsanlage von Sauerland Spanplatte und Siempelkamp

Source: Deutsche Nachrichten
2023 beauftragte Sauerland Spanplatte die Firma Siempelkamp mit einer Anlage zur Altholzaufreinigung für ihren Standort in Gotha. Damit setzen beide Partner Benchmarks im Bereich der Nachhaltigkeit und „circular economy“. Das Projekt erreicht aktuell die 24-Meter-Marke des insgesamt 34 Meter hohen Recycling-Turms. Eine besondere Herausforderung ist die Errichtung des Stahlbaus in einem produzierenden Werk, die durch intensive und partnerschaftliche Zusammenarbeit gut voranschreitet. Auf Basis ihrer erfolgreichen LIGNA-Präsenz im Mai dieses Jahres sehen Sauerland Spanplatte und Siempelkamp ihr Recycling-Konzept bestätigt.

Die Sauerländer Spanplatten GmbH & Co. KG mit Hauptsitz in Arnsberg hat sich als Holzwerkstoffproduzent der Verantwortung für Natur und Umwelt verschrieben: Naturbelassene Resthölzer und Spansortimente aus Sauerländer und Thüringer Sägewerken sind die Grundlage für die Sauerland Spanplatte. Rohstoffe werden optimal und umweltschonend genutzt. „Mit der stofflichen Nutzung von Altholz geben wir diesem Material ein neues Produktleben, halten das CO2 des Holzes für weitere Jahrzehnte gebunden und nutzen die Potentiale der gelebten Kreislaufwirtschaft“, so Dorothee Flötotto, Geschäftsführerin Sauerländer Spanplatten GmbH & Co. KG.  

Diese Haltung bildet die Ausgangssituation für die Kooperation des Unternehmens mit Siempelkamp: Die im August 2023 beauftragte Anlage dient der Reinigung von Altholz. Störstoffe wie Metall, Glas, Kunststoff, Papier und Steine werden aussortiert, um eine möglichst reine Holzfraktion zur erneuten stofflichen Verwendung in der Spanplattenindustrie zu gewinnen. Die Fremdstoffe können anschließend ihrem jeweils eigenen Recyclingstrom zugeführt werden und sorgen so für eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft. Die Anlagenleistung ist auf 15 t/h ausgelegt, so dass perspektivisch die Hälfte der Gesamt-Spanplattenproduktion am Standort mit aufgereinigtem Altholz realisiert werden kann.

Mit diesem gemeinsamen Projekt tragen Sauerland Spanplatte und Siempelkamp ihrem Bekenntnis zur Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz Rechnung. Der Recycling-Anteil in der klassischen Spanplattenindustrie wächst in Deutschland seit mehreren Jahren stark. Für Siempelkamp bedeutet dieser Auftrag über eine Gesamtanlage zur Altholz-Aufreinigung eine Premiere. „Der Name Siempelkamp steht im Markt für exzellente Planungskompetenz und Technologieerfahrung. Diese Erfahrung fließt gezielt in das Projekt ein, das wir ausgesprochen konstruktiv mit Sauerland Spanplatte realisieren. Ein wichtiges Fundament für die neue Anlage bildet der ebenfalls gemeinsam mit unserem Kunden geführte F & E-Prozess“, so Moritz Schränkler, Entwicklungsingenieur für Technologie und Innovation bei Siempelkamp und hier zuständig für das Thema Recycling. Im Markt trifft diese Kompetenz auf Interesse und konkret bei Sauerland Spanplatte auf die Überzeugung, zusammen mit Siempelkamp die nachhaltige Holzwerkstoffproduktion neu zu definieren: „Wir haben den gesamten Prozess Schritt für Schritt gemeinsam analysiert, für jede Stufe der Entfernung von Störstoffen die passende Lösung erarbeitet und durch Versuche bei Unterlieferanten bestätigt”, betont
Dr. Lars Kloeser, Technischer Leiter Sauerland Spanplatte.   

Die Inbetriebnahme der Anlage ist für Ende 2025 vorgesehen: “Wir gehen davon aus, nahezu 100 % der Störstoffe entfernen zu können”, so Dr. Lars Kloeser. Die neue Anlage reinigt Altholz, das am Standort Gotha zur Produktion von stranggepressten Spanplatten genutzt wird, die als hochwertige Einlagen in Türen und in der Verpackungsindustrie verwendet werden. Sie überzeugen mit Eigenschaften wie optimale Materialnutzung, extrem niedrige Dickenquellung, hohe Druckfestigkeit und exzellenten Schall- und Feuerschutzeigenschaften. Die Nutzung von Altholz bzw. Recyclingmaterial erschließt Kunden die Option, gleichbleibend hochwertige Platten mit nachhaltigerem Rohmaterial herstellen zu können: „Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft sind nicht nur Trendthemen, sondern die größten Herausforderungen unserer Zeit. Für uns bedeutet Nachhaltigkeit, Verantwortung zu übernehmen – für die Umwelt, die Gesellschaft und unser Unternehmen. Die Inbetriebnahme der Altholzaufreinigungsanlage ist ein Meilenstein unseres Nachhaltigkeitskonzeptes“, so Christine von Rüden, Geschäftsführerin Sauerländer Spanplatten GmbH & Co. KG.

„Wir freuen uns darauf, diese Kooperation Ende 2025 in eine erfolgreiche Inbetriebnahme münden zu lassen. Während unseres Treffens auf der LIGNA war deutlich erkennbar, wie konstruktiv sich ‘Team Sauerländer’ und ‘Team Siempelkamp’ in sämtlichen Zuständigkeitsbereichen austauschen und vernetzen. Hier zeigte sich: Nicht allein die Maschinentechnik ist das Besondere an diesem Projekt, sondern die ganzheitlich gelöste Aufgabe”, so Samiron Mondal, Geschäftsführer G. Siempelkamp GmbH & Co. KG.

Konferenzfilm „Wir bauen die Cybernation“

Source: Deutsche Nachrichten
„Wir bauen die Cybernation“ ist mehr als nur eine Konferenz – es ist ein strategischer Schulterschluss von Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft mit einem gemeinsamen Ziel: die digitale Souveränität Deutschlands voranzutreiben.

Der Wirtschaftsrat der CDU e.V. gibt damit den Startschuss für einen Zukunftsentwurf, der ein widerstandsfähiges, vernetztes und eigenständiges digitales Deutschland anstrebt. Unter der maßgeblichen Initiative von @Timo Kob, Leiter der Bundesfachkommission Cybersecurity im Wirtschaftsrat, @HiSolutions Gründer und Vorstand, wurde auf dieser Veranstaltung nicht nur diskutiert, sondern aktiv an einer gemeinsamen Vision gearbeitet und der Weg dorthin skizziert.

Timo Kob: „Das, was diese Veranstaltung besonders macht, ist, dass es jetzt eigentlich erst losgeht. […] Dies als Diskussionspapier in den politischen Prozess einzubringen – das ist die Aufgabe der Bundesfachkommission in den nächsten Monaten.“

Zu den hochkarätigen Speakern zählten:

  • Claudia Plattner, Präsidentin des BSI
  • Prof. Dr. Kristina Sinemus, Hessische Ministerin für Digitalisierung und Innovation
  • Thomas Jarzombek, Parlamentarischer Staatssekretär

…und über 60 weitere Experten aus Bundestag, Verwaltung, Bundeswehr, BDI, @Bitkom, @AWS, T-Systems, Google Cloud und mehr.

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