Innovative Bewertungsmethodik zur Kunststoffauswahl für Brennstoffzellensysteme

Source: Deutsche Nachrichten
Das Kunststoff-Zentrum – SKZ hat gemeinsam mit dem ZBT – Zentrum für BrennstoffzellenTechnik in Duisburg und den Industriepartnern AGC Chemicals Europe, Bürkert Fluid Control Systems, ContiTech Deutschland, Mitsui Chemicals Europe und Treffert GmbH & Co. KG das industriegeförderte Forschungsprojekt „EVOPLAST“ zur Qualifizierung von Kunststoffen für Brennstoffzellensysteme erfolgreich abgeschlossen. Wasserstoff gilt – insbesondere in Kombination mit der Brennstoffzellentechnologie – als zentrale Schlüsseltechnologie für eine nachhaltige Energiezukunft. Sie ermöglicht hohe Wirkungsgrade, arbeitet lokal emissionsfrei und lässt sich flexibel mit erneuerbaren Energien kombinieren. Vor allem in mobilen Anwendungen wie Fahrzeugen, Bussen, Zügen oder Schiffen punkten Brennstoffzellen durch ihre hohe Reichweite und kurze Betankungszeiten im Vergleich zu batterieelektrischen Antrieben. Im Schwerlastverkehr und bei Nutzfahrzeugen bieten sie zusätzliche Vorteile, da Gewicht und Ladezeiten entscheidende Faktoren sind. Auch in stationären Anwendungen – etwa zur dezentralen Strom- und Wärmeerzeugung in Gebäuden, Rechenzentren oder als Notstromversorgung – leisten Brennstoffzellen einen wichtigen Beitrag zur Energiewende.

Trotz dieser Vorteile stehen der breite Einsatz und die wirtschaftliche Skalierung derzeit noch vor Herausforderungen: Viele Materialien und Bauteile in heutigen Brennstoffzellensystemen sind zu kostenintensiv oder zu schwer. Eine gezielte Kosten- und Gewichtsreduktion – etwa durch den verstärkten Einsatz von Kunststoffen als Substitutionswerkstoffe – ist daher essenziell.

Kunststoffe spielen eine zentrale Rolle im Aufbau von Brennstoffzellensystemen. Sie finden Anwendung in Verbindern, Pumpen, Dichtungen, Leitungen und vielen weiteren Bauteilen. Da diese Kunststoffe unmittelbar mit reaktiven Medien in Kontakt kommen können und damit maßgeblich die Lebensdauer sowie die Funktionsfähigkeit der Brennstoffzelle beeinflussen, ist fundiertes Wissen über Medienbeständigkeit, Reinheitsanforderungen und die Eignung spezifischer Additive von entscheidender Bedeutung.

EVOPLAST: Kunststoffbewertung für Brennstoffzellen
Im vom 1. Mai 2023 bis zum 30. April 2025 durchgeführten Industrieprojekt EVOPLAST widmeten sich das Kunststoff-Zentrum SKZ und das Zentrum für BrennstoffzellenTechnik (ZBT) der materialspezifischen Bewertung von Kunststoffen im Umfeld von PEM-Brennstoffzellen (Proton Exchange Membrane Fuel Cells). Ziel war es, anwendungsspezifische Kriterien zu definieren, um die Auswahl polymerbasierter Werkstoffe in Bezug auf Medienbeständigkeit, Reinheit und Langzeitverhalten systematisch zu unterstützen.

Innovative In-situ-Prüfmethode zur Materialbewertung
Im Rahmen des Projekts wurde eine vom ZBT entwickelte In-situ-Testmethode verwendet und weiterentwickelt, mit der sich die Einflüsse von Kunststoffmaterialien auf das Verhalten von Brennstoffzellen qualifizieren lassen. Die Methode basiert auf der gezielten Auslagerung von Kunststoffproben unter definierten Bedingungen in einer Prüfkammer, die wahlweise in den Kathoden- oder Anodenversorgungsstrang der Brennstoffzelle integriert werden kann.

Die durch die Kunststoffproben freigesetzten Emissionen werden in eine nachgeschaltete, als Sensorzelle ausgelegte Brennstoffzelle eingeleitet. Auf diese Weise kann ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den emittierten Substanzen und deren potenziellen Auswirkungen auf die elektrochemische Leistungsfähigkeit der Brennstoffzelle erfasst werden.

„Gerade für Komponenten im Umfeld der Brennstoffzelle – etwa Ventile, Leitungen oder Dichtungen – müssen Werkstoffe höchsten Anforderungen genügen. Mit der In-situ-Messmethode lässt sich der Einfluss potenziell desorbierender Emissionen, wie leichtflüchtiger Bestandteile aus den Werkstoffproben, direkt auf die Zellleistung analysieren und bewerten“, erläutert Dr. Ulrich Misz vom ZBT.

Testprotokoll für die industrielle Praxis
Ergänzt wurde die In-situ-Analyse durch Ex-situ-Untersuchungen mittels Gaschromatographie (GC) und Massenspektrometrie (MS), um die Art und Konzentration der emittierten Substanzen präzise zu identifizieren. Im Verlauf des Projekts wurde zudem ein speziell auf die Anforderungen von Brennstoffzellensystemen zugeschnittenes Testprotokoll entwickelt und erfolgreich im Hinblick auf potenzielle Endanwendungen implementiert.

„Der kombinierte Ansatz aus in-situ Leistungsbewertung und ex-situ Emissionsanalyse ermöglichte eine umfassende Bewertung der Materialverträglichkeit“, sagt Alexander Rusam, Projektleiter und Scientist Materialentwicklung & -prüfung am SKZ.

Fazit
1. Heterogenität beim Emissionsverhalten der Polymere
Die Untersuchungen zeigten, dass die eingesetzten Kunststoffe trotz der gleichen Prüfbedingungen sehr unterschiedliche Leistungsabfälle der Brennstoffzelle verursachten. Die Messergebnisse des Spannungsverlustes erstreckten sich von 0 %, sprich ohne geringste Beeinflussung bis 50 % bzw. bis zum Totalausfall bzgl. der Gesamtleistung innerhalb weniger Stunden.

2. Besseres Verständnis der Korrelation zwischen Werkstoffzusammensetzung und Degradation
Im Laufe des Projektes konnte festgestellt werden, dass die gleichen Basiswerkstoffe mehrerer Partner durchaus verschiedene in-situ Ergebnisse lieferten. Dies bestätigte die Hypothese, dass bereits geringe Mengen an Zusatzstoffen – etwa Additiven, Füllstoffen oder Stabilisatoren – das Desorptionsverhalten beeinflussen und zu einer erhöhten Degradationsrate in der Brennstoffzelle führen können.

3. Transfer der Erkenntnisse in industrielle Prozessketten
Die beteiligten Unternehmen nutzten die gewonnenen Daten, um ihre Material¬palette systematisch zu verfeinern und anwendungs¬spezifisch anzupassen. Dazu wurde im Projekt ein Vorbehandlungs¬schritt zur potentiellen Emissionsreduktion erarbeitet und getestet. Anstöße zur Optimierung der Verarbeitungsparameter im Herstellungsprozess wurden gegeben.

Weiterführende Forschungsvorhaben geplant
Die im Rahmen des industriegeförderten Projekts gewonnenen Erkenntnisse bilden eine fundierte Basis für weiterführende Forschungsaktivitäten. Das Kunststoff-Zentrum SKZ und das ZBT bereiten aktuell ein IGF-Folgeprojekt vor, in dem vertiefende Untersuchungen zu werkstofftechnischen und systemrelevanten Fragestellungen durchgeführt werden sollen. Interessierte Unternehmen sind herzlich eingeladen, sich im projektbegleitenden Ausschuss an diesem zukunftsweisenden Vorhaben zu beteiligen. Für Rückfragen und weitere Informationen steht das SKZ gerne zur Verfügung.

Die ALTANA Gruppe erzielt Spitzenbewertung im EcoVadis- Rating – Nachhaltigkeitsstrategie erneut bestätigt

Source: Deutsche Nachrichten
 

• Externe Bewertung belegt mit Verleihung der Platinum-Medaille die erfolgreiche Umsetzung und Weiterentwicklung der ambitionierten Unternehmensziele
• ALTANA versteht Nachhaltigkeit nicht als isoliertes Ziel, sondern als festen Bestandteil seiner langfristig angelegten Konzernstrategie

Der Spezialchemiekonzern ALTANA hat im aktuellen Nachhaltigkeitsrating der internationalen Bewertungsplattform EcoVadis mit der Verleihung der Platinum-Medaille eine herausragende Bewertung erhalten. Branchenübergreifend gehört die ALTANA AG mit ihren Geschäftsbereichen BYK, ECKART, ELANTAS und ACTEGA in der Gesamtwertung mit 84 von 100 Punkten zu den besten 1 Prozent aller bewerteten Unternehmen weltweit. Auch in den Einzelkategorien Arbeits- und Menschenrechte sowie nachhaltige Beschaffung zählt ALTANA jeweils zu den Top 1 Prozent, im Bereich Umwelt zu den Top 3 Prozent und im Bereich Ethik zu den Top 4 Prozent.

„Wir freuen uns sehr über dieses Ergebnis“, sagt Dr. Tammo Boinowitz, Mitglied des Vorstands von ALTANA. „Es zeigt, dass wir unsere Ziele nicht nur formulieren, sondern auch wirksam umsetzen – heute und in Zukunft.“

Diese externe Bewertung bestätigt eindrucksvoll den Kurs von ALTANA, der konsequent auf nachhaltiges profitables Wachstum ausgerichtet ist. ALTANA ist davon überzeugt, dass wirtschaftlicher Erfolg nur dann dauerhaft möglich ist, wenn auch ökologische und gesellschaftliche Aspekte im Blick behalten werden. Dieses Verständnis von Nachhaltigkeit als Dreiklang aus Ökonomie, Ökologie und gesellschaftlicher Verantwortung ist fest verankert in der Unternehmensstrategie.

Die ALTANA Gruppe nutzt externe Bewertungen wie EcoVadis, um Transparenz gegenüber Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsbereiche BYK, ECKART, ELANTAS und ACTEGA zu schaffen – und um kontinuierlich besser zu werden. Bewertet werden vier zentrale Nachhaltigkeitsbereiche für die gesamte ALTANA Gruppe: Umwelt, Arbeits- und Menschenrechte, Ethik sowie nachhaltige Beschaffung. Die EcoVadis-Methodik basiert auf internationalen Standards wie dem Global Reporting Index (GRI), den Leitprinzipien der UN-Initiative Global Compact und der Norm ISO 26000.

Die aktuelle Auszeichnung ist eine Bestätigung für die übergeordnete Nachhaltigkeitsstrategie von ALTANA. Bereits heute verbessert das Unternehmen für Spezialchemie durch innovative Lösungen die Nachhaltigkeit der Produkte seiner Kunden – zum Beispiel durch emissionsarme Lackadditive, energiesparende Pigmente oder elektrische Isolationslösungen für die E-Mobilität.

Gleichzeitig arbeitet ALTANA konsequent daran, auch den eigenen CO2-Fußabdruck zu reduzieren und bis zum Jahr 2050 weltweit nahezu treibhausgasfrei zu wirtschaften, also sogenannte „Netto-Null-Emissionen“ zu erreichen. Konkret sollen die Emissionen bis dahin in der gesamten Wertschöpfungskette (Scope 1, 2 und 3) um 90 Prozent gesenkt werden. Die verbleibenden nicht vermeidbaren Emissionen wird das Unternehmen durch anerkannte Verfahren dauerhaft wieder aus der Atmosphäre entfernen lassen. Bis zum Jahr 2040 will ALTANA bereits die Treibhausgasemissionen in seinem direkten Einflussbereich (Scope 1 und 2) um 90 Prozent senken.

EcoVadis
EcoVadis hat sich zu einer der führenden Bewertungsplattformen für die Chemieindustrie entwickelt. Mittlerweile arbeiten Zehntausende von Unternehmen mit EcoVadis zusammen.

Regeln durchsetzen, Beratung schärfen, Schutzlücken schließen

Source: Deutsche Nachrichten
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Apotheken-News: Bericht von heute


Zwischen Recht, Beratung und Innovation entscheidet sich, wie Versorgung im Alltag wirklich funktioniert: Der BVDAK kontert die Rx-Bonus-Euphorie nach dem BGH-Urteil und erinnert daran, dass die sozialrechtliche Preisbindung für GKV-Rezepte fortgilt. In der Offizin zählt derweil Pragmatismus: kühlen statt quarken, O/W-Pflege mit Ceramiden, niedrig dosiertes Hydrocortison – und klare Stoppsignale bei Blasen oder Kreislaufproblemen. Nach dem Ostseehochwasser ringen Verbände um Rechtsklarheit zu Sturmflut-Klauseln, in Berlin soll Direktvertrieb sanktioniert werden, und Gerichte mahnen Verhältnismäßigkeit bei Wasserschäden sowie Beitragspflicht für bAV-Einmalzahlungen an. Pharmakovigilanz schärft die Packungsbeilage für Diclofenac-Gele, während die Apfelschnecke in der Grundlagenforschung zeigt, wie Regeneration gedacht werden kann – damit Apotheken heute richtig beraten und morgen resilienter handeln

Die aktuelle Debatte um die Rx-Preisbindung ist mehr als ein juristischer Schlagabtausch zwischen Versendern und Standesvertretungen. Entscheidend ist, dass seit dem 15. Dezember 2020 die sozialrechtliche Preisbindung die arzneimittelrechtliche Flanke abgelöst hat und damit für alle GKV-Abgaben gilt. Diese Klammer schließt ausdrücklich auch Anbieter jenseits der Grenze ein, die in Deutschland gesetzlich Versicherte beliefern. Vor diesem Hintergrund ist der Eindruck eines „Systemsturzes“ durch das jüngste BGH-Urteil irreführend und für die Versorgung potenziell schädlich. Denn wo vermeintliche Freiräume gewittert werden, entstehen Kampagnen mit Boni-Versprechen, die rechtlich riskant sind und Patientenerwartungen fehlleiten.

Der Verband der Kooperationsapotheken setzt daher auf zwei Ebenen an, die sich gegenseitig verstärken. Zum einen fordert er, Verstöße nicht rhetorisch zu beklagen, sondern sofort abzumahnen und gerichtsfest zu adressieren. Nur eine schnelle, sichtbare Rechtsdurchsetzung verhindert, dass Grauzonen zur Marktpraxis gerinnen und Nachahmung belohnen. Zum anderen plädiert er für vorausschauende Evidenzarbeit, um die Hürden für EuGH- und BGH-Vorlagen künftig zu nehmen. Denn die Gerichte verlangen nachvollziehbare Nachweise, wann und wie Preisbindung flächendeckende Versorgung tatsächlich stabilisiert, und genau diese Belege fehlten in der Vergangenheit.

Für Apotheken vor Ort bedeutet das, ihre eigene Compliance-Linie klar und dokumentiert zu halten. Preisangaben, Kassenprozesse und Werbemittel müssen der sozialrechtlichen Logik genügen, auch wenn Wettbewerber laut auftreten. Wer regelkonform bleibt und Verstöße konsequent meldet, schützt nicht nur sich, sondern auch die Marktintegrität. In der Kommunikation nach außen gehört dazu eine ruhige, faktenbasierte Aufklärung, warum Rx-Arzneimittel nicht rabattiert werden dürfen. Patientinnen und Patienten akzeptieren Regeln eher, wenn sie als Versorgungslogik statt als Strafmaß erlebt werden.

Der zweite Schwerpunkt betrifft die Apotheke als erste Hilfe für Sonnenbrand und phototoxische Reaktionen. Nach einem Tag auf dem Platz oder am Strand braucht entzündete Haut nicht Trendrezepte, sondern kühle, saubere Maßnahmen. Kalt-feuchte Umschläge mit abgekochtem und abgekühltem Wasser lindern, während Eisbeutel stets mit Textil umhüllt sein sollten, um Kälteschäden zu vermeiden. Quark bleibt ein Mythos mit Risiko, denn Keime und Eiweißbestandteile sind auf geschädigter Haut denkbar schlechte Gäste. Nach der Kühlung helfen leichte O/W-Emulsionen mit Ceramiden, die Barriere zu beruhigen, und Sprays vermeiden schmerzhaften Kontakt.

Pharmazeutisch sinnvoll ist in der frühen entzündlichen Phase eine niedrig dosierte Hydrocortison-Anwendung, im Gesicht bevorzugt 0,25 Prozent, sonst 0,5 Prozent. Polidocanol-Lotio kann Juckreiz und Brennen dämpfen, während topische Antihistaminika beim klassischen Erythem oft zu spät kommen. Wichtig ist, fettreiche, okklusive Texturen und parfümierte Après-Sun-Kosmetika zu meiden, um Wärmestau und Irritationen nicht zu fördern. Bei Blasen, starken Schmerzen, Fieber oder Kreislaufproblemen gilt der Grundsatz „Pharmazie first aid – ärztliche Abklärung schnell“, unterstützt durch perorale NSAR für maximal 48 Stunden.

Beratung endet nicht an der Ladentür; Prävention beginnt früher, als der Himmel blau wird. UV-Index ab 3 heißt: Sonnenbrille mit 400-Filter, Kopfbedeckung, Textilschutz und geeigneter Lichtschutzfaktor. Für polymorphe Lichtdermatosen und „Mallorca-Akne“ lohnt der Blick auf Inhaltsstoffe und auf orale Antihistaminika zur Juckreizlinderung. Apotheken können mit klaren Handzetteln, Reisechecklisten und einem kleinen Sortiment differenzierter After-Sun-Medizinprodukte echten Mehrwert schaffen. Entscheidend ist, zwischen Kosmetik-Marketing und evidenzbasierter Hautrettung zu unterscheiden.

Das Ostseehochwasser 2023 legt eine andere Art von „Sonnenbrand“ offen: wenn das Wasser kommt und der Versicherungsschutz Lücken zeigt. Viele Geschädigte traf die Ablehnung ihrer Elementarschadenversicherung hart, weil Sturmfluten als Risiko ausgeschlossen sind. An der Binnenküste kollidiert der Alltagsbegriff „Hochwasser“ mit versicherungsvertraglichen Definitionen, die häufig aus der Seeschifffahrtslogik stammen. Verbraucherschützer wollen nun gerichtlich klären lassen, ob der unbestimmte Rechtsbegriff „Sturmflut“ in Klauseln so verwendet werden darf. Und ob Wasserstände an der Ostsee rechtlich anders zu werten sind als Flusshochwasser, das regelmäßig vom Schutz umfasst ist.

Für Versicherte ist die Zeitachse doppelt relevant: Verjährungsfristen laufen, während parallel politische Weichen zur Pflicht-Elementarschadenversicherung diskutiert werden. Länder im Norden drängen darauf, Sturmfluten in den Pflichtschutz aufzunehmen, wissend, dass Prämien dann steigen dürften. Zwischen Solidarität und Risikogerechtigkeit liegt die Kunst, kollektive Tragfähigkeit und bezahlbaren Schutz zu verbinden. Eine Musterfeststellungsklage braucht mindestens 50 Fälle und eine gesicherte Finanzierung; beides lässt sich nur durch Bündelung erreichen. Für Apotheken in Küstenregionen ist es klug, Kundschaft über die Unterschiede von Elementarbausteinen aufzuklären und selbst Policen zu prüfen.

Ein Lieferketten-Thema mit Sprengkraft verlagert die Welle von der Küste in den Großhandel. Wenn Hersteller statt über den vollversorgenden Großhandel via Direktvertrieb oder Plattformen beliefern, bricht an der Basis die Planbarkeit. Apotheken erleben das als Lücke in der vertraglich und gesetzlich gedachten Versorgungskette, die eigentlich einen Belieferungsanspruch kennt. Die Apothekerkammer Berlin bringt deshalb zum Deutschen Apothekertag einen Antrag ein, der Sanktionen gegen Hersteller fordert. Ziel ist, Fehlanreize zu reduzieren und die Verlässlichkeit der Kette wieder herzustellen.

Sanktionierung alleine löst den Zielkonflikt zwischen herstellerspezifischen Steuerungsinteressen und Versorgungspflichten nicht. Transparente Quoten, klare Meldewege bei Allokation und ein Mindestmaß an Vorlauf für Umstellungen sind ebenso nötig. Apotheken brauchen verlässlich abrufbare Kontingente und eine faire Verteilung seltener Ware, die nicht von Plattform-Zugängen abhängt. Die Politik ist gefordert, Ordnungsrahmen und Anreize so zu justieren, dass Versorgung vor Vertriebsoptimierung geht. Denn am HV-Tisch zählt nicht, wer die schönste Plattform hat, sondern wer das richtige Arzneimittel rechtzeitig liefert.

Aus der Rechtsprechung stammen zwei Entscheidungen, die auf den ersten Blick nichts mit Arzneimitteln zu tun haben. Tatsächlich sind sie Lehrstücke darüber, wie Sorgfalt, Definitionen und Verhältnismäßigkeit ineinandergreifen. Im ersten Fall ging es um einen Wasserschaden in einem seit längerem unbewohnten Wohnhaus. Der Betreuer hatte den Haupthahn nicht abgestellt, und eine gebrochene Mischbatterie setzte das Gebäude über Zeit in Mitleidenschaft. Der Versicherer kürzte die Leistung um 80 Prozent wegen grober Fahrlässigkeit; das OLG Celle hielt diese Kürzung für überzogen und verpflichtete ihn, zwei Drittel des Schadens zu tragen.

Die Richter stellten klar, dass „ungenutzt“ im Sinne der Bedingungen bedeutet, dass niemand dort wohnt und der Lebensmittelpunkt verlagert ist. Zur Obliegenheit gehört dann, die Wasserversorgung zu sperren und Anlagen zu entleeren, um typische Leitungswasserrisiken zu minimieren. Gleichzeitig ist grobe Fahrlässigkeit nicht automatisch ein Freifahrtschein zur quasi vollständigen Leistungsfreiheit. Verhältnismäßigkeit verlangt, die Schwere des Fehlers, die Dauer und die Kausalität zum Schaden abzuwägen. Die Botschaft: Sorgfaltspflichten gelten, aber Sanktionen müssen der Sache angemessen bleiben.

Das zweite sozialrechtliche Urteil betrifft viele Rentnerinnen und Rentner mit Direktversicherungen aus betrieblicher Altersversorgung. Einmalzahlungen sind seit 2004 beitragspflichtig in der GKV und Pflegeversicherung, umgerechnet nach dem 1/120-Mechanismus. Dass Teile der Beiträge bereits aus verbeitragtem Arbeitsentgelt stammten, ändert daran nichts, so die ständige Rechtsprechung. Der Vertrauensschutz greift nicht, weil die Beitragspflicht für bAV-Leistungen seit den 1980er-Jahren angelegt war. Für die Beratungspraxis heißt das, frühzeitig Aufklärung über Nettorenten zu leisten und böse Überraschungen zu vermeiden.

Die Pharmakovigilanz liefert derweil eine präzise Erinnerung, dass „topisch“ nicht gleichbedeutend mit „harmlos“ ist. Diclofenac-haltige Gele müssen künftig deutlicher vor fixen Arzneimittelexanthemen warnen. Diese allergischen Hautreaktionen können bei Wiederexposition an derselben Stelle wiederkehren und zu persistierenden Hyperpigmentierungen führen. Gebrauchsinformationen werden entsprechend ergänzt, und bei ersten Anzeichen ist die Anwendung zu stoppen. Wer bereits eine Reaktion erlebt hat, sollte vor Wiederanwendung ärztlich beraten werden.

Apotheken haben hier eine doppelte Aufgabe, die über das Abgeben hinausgeht. Zum einen gilt es, die neuen Hinweise aktiv in die Beratung einzubauen und Alternativen anzubieten, wo das Risiko erhöht ist. Zum anderen sollten Teams Fotos und Beschreibungen typischer Exantheme kennen, um rasch zu differenzieren. Das erhöht die Qualität der Selbstmedikation und reduziert Folgeschäden durch unnötige Fortführung. Ein kurzer Hinweis auf Sonnenschutz bei photosensibilisierenden Begleitmedikamenten rundet die Beratung ab.

Und dann ist da noch die Apfelschnecke, die ein ganzes Auge regenerieren kann und die Fantasie der Forschung beflügelt. Was wie Science-Fiction klingt, ist harte Entwicklungsbiologie: Nach Amputation treten Wundheilung, Zellmigration, Proliferation und Differenzierung in eine orchestrierte Abfolge. Innerhalb eines Monats sind Linse, Retina und Sehnerv neu angelegt, und tausende Gene schalten dynamisch um. Die Rolle des Transkriptionsfaktors Pax6 als Initiator des Augenprogramms tritt dabei als Schlüsselfigur hervor. Inaktiviert man beide Kopien, bleibt der Aufbau aus – was die Bedeutung dieses Schalters eindrucksvoll belegt.

Für die Medizin ist dieses Modell kein Wunderversprechen, sondern ein Labor für Prinzipien. Regeneration komplexer Organe scheitert beim Menschen nicht an Fantasie, sondern an embryologischen Programmen, die nach der Entwicklung stumm geschaltet sind. Wenn ein Tier diese Programme im Erwachsenenalter reaktiviert, lässt sich daraus Hypothesen-Futter für therapeutische Strategien gewinnen. Glaukom-Patientinnen und -Patienten oder Menschen mit Netzhautschäden wären die ersten, die von translationalen Ideen profitieren könnten. Bis dahin bleibt die Botschaft: Grundlagenforschung ist die langsamste, aber nachhaltigste Form von Versorgungsvorbereitung.

Zwischen Politik, Praxis, Recht und Forschung ergeben sich Linien, die Apotheken konkret nutzen können. Bei der Rx-Preisbindung heißt es: eigene Prozesse sauber halten und Verstöße konsequent adressieren. In der Hautberatung dominieren Kühlen, Barrierepflege, niedrig dosiertes Steroid – und das Weglassen falscher Hausmittel. Elementarschäden fordern Policen-Checks, klare Sprache mit Kundschaft und einen Blick auf kommende Pflichtmodelle. Lieferketten stärken sich durch klare Sanktionen, transparente Quoten und verlässliche Großhandelswege.

Rechtlich lohnt es, Sorgfaltspflichten realistisch zu leben und die Verhältnismäßigkeit im Blick zu behalten. Sozialrechtlich hilft nur frühe Netto-Aufklärung, wenn betriebliche Altersversorgung ausgezahlt wird. Pharmakovigilanz braucht aktive Übersetzung in die HV-Beratung, gerade bei frei verkäuflichen, aber nicht risikofreien Präparaten. Und die Forschung? Sie erinnert uns daran, dass morgen nur dann besser wird, wenn wir heute geduldig die Grundlagen verstehen.

Im Alltag der Offizin entscheidet am Ende, ob Regeln verstanden, Prozesse geübt und Entscheidungen dokumentiert sind. Denn die beste Rechtsposition hilft wenig, wenn Belege fehlen, und die beste Absicht tröstet nicht, wenn Beratung an Mythen scheitert. Wer die kleinen Hebel bewegt – von korrekter Preisangabe bis kühler Kompresse –, baut die großen Brücken. Zwischen den Fällen liegt ein gemeinsamer Nenner: Verantwortung übersetzt Ungewissheit in Führung. Genau das macht die Apotheke zum verlässlichen Ort – auch dann, wenn draußen die See rau wird.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht. Und genau dort liegt die Deutung: Der Text endet, aber die Aufgabe beginnt – in jeder regelkonformen Rx-Abgabe, in jeder kühlen Kompresse, in jeder sauberen Police, in jeder fairen Lieferkette, in jedem verhältnismäßigen Urteil, in jeder ehrlichen Netto-Beratung, in jeder aktualisierten Packungsbeilage und in jeder geduldigen Forschung, die Versorgung von morgen möglich macht.

Validato stärkt Unternehmen in Deutschland bei der Prävention von Interessenkonflikte

Source: Deutsche Nachrichten
Interessenkonflikte zählen zu den sensibelsten Themen im Unternehmensalltag. Sie entstehen, wenn private, geschäftliche oder finanzielle Interessen von Mitarbeitenden mit den Zielen des Unternehmens kollidieren – und dadurch Entscheidungen, Handlungen oder die Objektivität beeinflusst werden könnten. Typische Beispiele sind Nebentätigkeiten bei Wettbewerbern oder Geschäftspartnern, Beteiligungen an Lieferanten oder Kunden, enge persönliche Beziehungen zu Geschäftspartnern, Geschenke oder Einladungen mit möglicher Einflussnahme sowie externe Beratungstätigkeiten, die zu Abhängigkeiten führen. 

Solche Konflikte können die Integrität und Unabhängigkeit geschäftlicher Entscheidungen gefährden, Compliance-Verstöße begünstigen und zu Reputationsschäden führen. In vielen Branchen besteht zudem die Pflicht, Interessenkonflikte frühzeitig zu erkennen, offenzulegen und aktiv zu vermeiden. 

Validato, führender Anbieter für Background Checks, unterstützt Unternehmen in Deutschland mit Screening-Lösungen, die auf Prävention, Transparenz und Integrität ausgerichtet sind. Durch intelligente Datenabgleiche, die Einbindung relevanter Listen und die Erstellung individueller Risikoprofile lassen sich potenzielle Interessenkonflikte zuverlässig identifizieren – noch bevor sie zu rechtlichen oder wirtschaftlichen Problemen führen. 

„Klare gesetzliche und branchenspezifische Richtlinien geben Unternehmen heute die Möglichkeit, ihre Compliance-Prozesse strukturiert und zukunftssicher zu gestalten. Unsere Lösungen schaffen dafür die nötige Transparenz und sichern Entscheidungen langfristig ab“, erklärt Reto Marti, COO und Mitgründer von Validato. 

Besonders in regulierten Branchen wie Finanzdienstleistungen, Energiehersteller und Lieferanten oder Technologie und IT sowie bei Infrastruktur-Projekten tragen präventive Maßnahmen entscheidend dazu bei, Integrität zu wahren und nachhaltiges Vertrauen bei Kunden, Partnern und Aufsichtsbehörden zu sichern. 

Fahrer schweigt, Behörde greift durch, Recht setzt Leitplanken

Source: Deutsche Nachrichten
 

Apotheken-News: Bericht von heute

Wenn ein Fahrzeug bei erheblichen Verkehrsverstößen geblitzt wird und der Fahrer nicht festgestellt werden kann, endet die Sache selten mit der Einstellung des Bußgeldverfahrens – sie beginnt neu: mit der Fahrtenbuchauflage gegen den Halter. Genau das bestätigt das VG Gelsenkirchen im Fall eines in Bottrop zugelassenen Pkw, der in Düsseldorf binnen 48 Stunden zweimal auffiel: im Kö-Bogen-Tunnel 9 km/h zu schnell und mit Handy am Ohr, tags darauf im Rheinufertunnel mit 21 km/h Überschreitung. Der Halter schwieg weitgehend, erklärte lediglich per E-Mail, er sei nicht gefahren, benannte aber weder einen konkreten Nutzer noch den möglichen Kreis. Die Behörde ordnete 18 Monate Fahrtenbuch an – rechtmäßig, sagen die Richter: Erheblicher Verstoß plus fehlende zumutbare Mitwirkung rechtfertigt die Auflage; Ermittlungen „ins Blaue hinein“ schuldet die Verwaltung nicht. Zweck der Maßnahme ist präventiv: künftige Täterermittlungen zu sichern und Verantwortung im Halterkreis zu schärfen, nicht zu bestrafen. Für Halter, Flotten und Apotheken-Botendienste heißt das: Fahrerzuordnung, Fristmanagement und Dokumentation müssen sitzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Berufungszulassung beim OVG kann beantragt werden.

Der Sachverhalt wirkt unspektakulär und ist doch lehrreich. Ein in Bottrop zugelassenes Fahrzeug wird in Düsseldorf an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geblitzt: einmal im Kö-Bogen-Tunnel mit 9 km/h Überschreitung und Handy am Ohr, tags darauf im Rheinufertunnel mit 21 km/h zu schnell. In beiden Fällen drohen Geldbußen und jeweils ein Punkt im Fahreignungsregister. Der Halter reagiert zunächst nicht auf die Anhörung, legt später Einspruch ein und erklärt per E-Mail, er sei nicht gefahren. Weitere Angaben macht er nicht; das Verfahren wird mangels Fahreridentifizierung eingestellt.

Mit der Einstellung endet die Sache für die Bußgeldstelle nicht. Die Bottroper Behörde ordnet gegenüber dem Halter das Führen eines Fahrtenbuchs für 18 Monate an. Der Halter verteidigt sich mit dem Hinweis, er habe ja mitgeteilt, nicht gefahren zu sein. Die Behörde hält entgegen, die E-Mail sei zeitlich und inhaltlich nicht eindeutig und vor allem ohne Nennung eines möglichen Fahrerkreises. Entscheidend: Die Aufklärungsbemühungen der Behörde dürfen an der Mitwirkung des Halters ausgerichtet werden; eine Suche „ins Blaue hinein“ ist nicht zumutbar.

Das VG Gelsenkirchen bestätigt die Anordnung. Maßstab ist, ob ein erheblicher Verstoß vorliegt und der Fahrer trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungen nicht ermittelt werden konnte. Erheblich ist ein Verstoß jedenfalls dann, wenn neben einer Geldbuße ein Punkt im Fahreignungsregister droht. In solchen Fällen ist der Halter verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten zur Aufklärung beizutragen: erkannten Fahrer benennen, den Nutzerkreis eingrenzen, im Umfeld nachfragen und Ergebnisse mitteilen. Wer das erkennbar unterlässt, setzt die Fahrtenbuchauflage faktisch in Gang.

Die Richter betonen zugleich den Zweck der Maßnahme. Das Fahrtenbuch soll die Allgemeinheit schützen und künftige Täterermittlungen erleichtern. Es ist kein Strafersatz, sondern ein präventives Instrument, das die Verantwortlichkeit im Halterkreis schärft. Die Dauer der Auflage orientiert sich an der Schwere des Verstoßes und der Aufklärungsresistenz: Je gravierender und je weniger Mitwirkung, desto länger kann die Anordnung ausfallen. Im konkreten Fall hielten 18 Monate den gerichtlichen Prüfmaßstab.

Für die Praxis ist die Leitlinie klar. Erstens: Schweigen hilft nur begrenzt. Wer lediglich bestreitet, selbst gefahren zu sein, ohne den tatsächlichen oder wahrscheinlichen Fahrer zu benennen oder den Kreis ernsthaft einzugrenzen, erfüllt die Mitwirkungspflicht nicht. Zweitens: Die Behörde muss nicht jede denkbare Spur verfolgen, wenn der Halter keine substanziellen Hinweise liefert. Drittens: Bereits die Kombination aus moderater Geschwindigkeitsüberschreitung und Handyverstoß kann die Schwelle zur Erheblichkeit überschreiten und die Fahrtenbuchauflage tragen.

Besonders relevant ist das für Unternehmen und Apotheken mit Dienst- oder Botenfahrzeugen. Wer mehrere Fahrer einsetzt, braucht belastbare Prozesse: Fahrerzuordnung pro Schicht, kurze Reaktionsfristen auf Anhörungen, zentrale Dokumentation von Schlüsselausgaben und Fahrzeugübergaben. So lässt sich der Nutzerkreis im Ernstfall binnen Tagen eingrenzen. Wer diese Hausaufgaben nicht macht, riskiert ein Fahrtenbuch für den gesamten Fuhrpark – ein bürokratischer Dauerlauf, der Zeit kostet und Fehlerquellen eröffnet.

Für betroffene Halter bleibt die Rechtsmitteloption. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Zulassung der Berufung kann beim OVG beantragt werden. Gleichwohl setzt die Entscheidung ein deutliches Signal in der Fläche: Die Aufklärungslast ist verteilt – Ermittlungen der Behörde einerseits, zumutbare Mitwirkung des Halters andererseits. Wo die zweite Säule kollabiert, stützt die erste keine grenzenlosen Suchläufe, sondern die Fahrtenbuchauflage. Damit wird Verantwortung dorthin verschoben, wo die Information liegt: beim Halter und seinem organisatorischen Zugriff auf die Fahrzeugnutzung.

Die Quintessenz ist nüchtern und wirksam. Wer den Kreis der Nutzer kennt, muss ihn benennen; wer ihn nicht kennt, muss ihn kennen lernen – durch Verfahren, die den Alltag abbilden: Fahrtenlisten, Schichtpläne, Schlüsselprotokolle, digitale Pooling-Tools. Die Alternative heißt: lange Fahrtenbuchauflagen, die noch mehr Dokumentation erfordern, aber weniger Steuerbarkeit liefern. Prävention ist hier nicht nur schneller, sondern günstiger.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht.
Am Ende entscheidet nicht der Blitz, sondern die Bereitschaft, hinzusehen – und aufzuschreiben, wer wirklich am Steuer sitzt.

TOP-Silberproduzent – So geht energiegeladenes Wachstum!

Source: Deutsche Nachrichten
Wer als Investor nach Wertschöpfung sucht, sollte sich den Namen „Endeavour Silver“ ganz oben auf dem Wunschzettel notieren. Denn genau darauf zielt die Strategie des kanadischen Silbermarkt-Players mit seiner unwiderstehlichen Wachstumsdynamik.

– Anzeige/Werbung – Dieser Artikel erscheint im Auftrag von Endeavour Silver Corp.! Bezahlte Beziehung: SRC swiss resource capital AG unterhält einen entgeltlichen IR-Beratervertrag mit Endeavour Silver. Ersteller: JS Research GmbH · Autor: Jörg Schulte · Vergütung über SRC · Erstveröffentlichung: 12.08.2025, 05:41 Europa/Berlin

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

auf welchen mächtig starken Touren Endeavour Silvers (WKN: A0DJ0N) Motor läuft, zeigen unter anderem die erstklassigen Ergebnisse aus dem ersten und zweiten Quartal 2025. Demnach produzierte Endeavour zwischen Januar und März 2025 sensationelle 1.205.793 Unzen Silber und 8.338 Unzen Gold für satte 1,9 Millionen Unzen Silberäquivalent (AgÄq).

Der Verkauf von 1.223.684 Unzen Silber und 8.538 Unzen Gold wiederum sorgte für Einnahmen von fetten…

Lesen Sie hier gerne unseren vollständigen Artikel, mit weiteren interessanten Informationen.

Viele Grüße und maximalen Erfolg bei Ihren Investments,

Ihr

Jörg Schulte

Quellen: Endeavour Silver News Releases 05.08., 10.07., 08.07., 24.06.2025, eigener Research und eigene Berechnungen, 1https://silverinstitute.org/silver-industrial-demand-reached-a-record-680-5-moz-in-2024/

Intro-Bild: stock.adobe.com

Wesentliche Risiken: Preis/FX-Volatilität; AISC-/Betriebsrisiken; Genehmigung/Standort/ESG, Wesentliche Chancen: Marktrückenwind

Hinweise gem. Art. 20 MAR / DelVO (EU) 2016/958 / § 85 WpHG:

Methodik/Annahmen: Unternehmensmeldungen/MD&A, NI 43-101-Reports; keine Kursmodelle; qualitative Einordnung. Update-Policy & Abweichungen: kein Update geplant. Interessen/Vergütung des Erstellers: JS Research erhält Vergütung von SRC für diese Veröffentlichung; Positionen: keine Long/Short-Position ≥0,5 %; Market-Making/IB-Beziehungen: keine.

Dieser Werbeartikel wurde am 12. August 2025 durch Jörg Schulte, Geschäftsführer der JS Research GmbH erstellt. Gemäß §86 WPHG ist die Tätigkeit der JS Research GmbH bei der BaFin angezeigt!

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Klimaschutz modernisiert, Recht präzisiert, Prognose entscheidet

Source: Deutsche Nachrichten
 

Apotheken-News: Bericht von heute

Energetisch modernisieren, Miete erhöhen – und später scheitern, weil der Verbrauch nicht sinkt? Diese Dauerdebatte wird jetzt neu gestimmt: Entscheidend ist nicht die nachträgliche Messung, sondern die ex-ante Erwartung. Trägt die Ankündigung fachlich belastbar eine dauerhafte Endenergie-Einsparung – mit anerkannten Pauschal- oder Standardwerten, korrekten Gebäudedaten, transparentem Rechenweg und sauberem Instandhaltungsabzug –, darf die Erhöhung stehen. Spätere Verbrauchsjahre sind kein Alleinbeweis, weil Wetter, Belegung und Verhalten stören. Für Vermieter heißt das: Prognosequalität liefern, Dokumentation halten. Für Mieter: Prognose angreifen, nicht das Thermometer. Für Apotheken als Mieter: Ankündigungen früh prüfen, Kalkulationen anpassen, Fristen wahren. Fazit: weniger Zufall, mehr Methode – Prognose statt Nachweis.

Wer energetisch modernisiert, darf die Kosten auf die Miete umlegen – aber der Streitpunkt war jahrelang: Muss sich später eine messbare Energieeinsparung zeigen, oder reicht die Begründung im Vorfeld? Die Linie steht nun klar: Maßgeblich ist die Erwartung zum Zeitpunkt der Maßnahme und der Mieterhöhungserklärung. Ex ante schlägt Ex post. Damit verschiebt sich der Fokus weg von witterungs- und verhaltensabhängigen Verbrauchskurven hin zu fachlich belastbaren Prognosen und standardisierten Parametern.

Der Ausgangsfall ist typisch und doch exemplarisch: Eine Vermieterin ersetzt alte Einzelöfen durch eine zentrale Gasheizung. Die Ankündigung erfolgt formgerecht, die Miete wird nach § 559 BGB angepasst. Später trägt die ausgezogene Mieterin vor, eine reale Einsparung sei nicht messbar; Amts- und Landgericht folgen dem zunächst. Genau hier setzt die Korrektur an: Spätere Verbräuche sind als alleiniger Prüfstein ungeeignet, weil sie von äußeren und individuellen Faktoren überlagert werden. Rechtlich gefragt ist, ob die bauliche Maßnahme nach anerkannten Maßstäben eine dauerhafte Einsparung erwarten ließ. Wenn ja, kann die Mieterhöhung tragen, auch wenn das Thermometer später nicht „singt“.

Für die Praxis klärt das zwei Dinge. Erstens: Die Begründungslast wandert an den Anfang. Wer modernisiert, muss vorab sauber rechnen, Parameter offenlegen und Instandhaltungsanteile korrekt abziehen. Zulässig sind anerkannte Pauschalwerte, standardisierte Vergleichswerte und nachvollziehbare Berechnungsschritte. Zweitens: Der Angriffspunkt für Mieter ist nicht der spätere Verbrauch, sondern die Qualität der ursprünglichen Prognose. Fehlerhafte Gebäudedaten, unpassende Pauschalwerte, fehlende Abzüge oder formale Mängel der Ankündigung sind die harten Hebel – nicht ein milder Winter oder ein zeitweilig leer stehendes Kinderzimmer.

Ökonomisch bringt die Linie Planungssicherheit. Investitionen in Heizung, Dämmung oder Anlagentechnik lassen sich kalkulieren, weil die Refinanzierung nicht vom Zufall künftiger Winter abhängt. Gleichzeitig wird der Streit rationaler: weniger endlose Debatten über Sensorwerte, mehr Präzision bei Parametern, Abzügen und Methodik. Für Vermieter bedeutet das: Prognosequalität liefern, Dokumentation lückenlos führen, Berechnung transparent halten, Abzüge sauber ausweisen. Für Mieter heißt es: Ankündigungen früh prüfen, fachlich gegenrechnen und Fristen wahren – mit Fokus auf die Prognose, nicht auf spätere Verbrauchsreihen.

Im Hintergrund steht die Systematik des § 559 BGB mit Prozentkappung und Schutzmechanismen. Die Mieterhöhung soll Modernisierungen ermöglichen, nicht verhaltensbedingte Effekte sanktionieren. Darum muss die Begründung ex ante tragfähig sein. Wer sich auf „wir schauen später mal in die Abrechnung“ verlässt, verliert den Boden unter den Füßen. Umgekehrt schützt eine solide Prognose vor zufälligen Schwankungen. So entsteht ein fairer Rahmen: investieren, begründen, umlegen – und angreifbar nur dort, wo die Begründung dünn ist.

Apotheken als gewerbliche Mieter stehen dabei besonders im Scheinwerferlicht. Kühlketten, Beleuchtung, IT und Medizintechnik erzeugen hohe Grundlasten, und Modernisierungen im Gebäude schlagen spürbar durch. Sinnvoll ist, Modernisierungsankündigungen systematisch zu prüfen: Welche Pauschalwerte wurden angesetzt? Welche Gebäudedaten liegen zugrunde? Wurden Instandhaltungsanteile abgezogen? Passt die technische Erwartung zur realen Gebäudesubstanz? Auf dieser Basis lassen sich Betriebskosten- und Mietkalkulation zeitnah anpassen, Rücklagen planen und – wo nötig – fristwahrend widersprechen.

Für beide Seiten lohnt ein minimalistisches Dossier, das den Streit entschärft: Eckdaten des Gebäudes und der Maßnahme, verwendete Standardwerte, Rechenweg mit Zwischenschritten, Instandhaltungsabzug, kurze Plausibilitätsbegründung. Je klarer das Paket, desto weniger Angriffsfläche und desto schneller Rechtssicherheit. Werden später Fehler sichtbar, greift der Korrekturpfad über formale Mängel oder Parameterfehler – nicht über Zufallsverbräuche.

Die Botschaft hinter der juristischen Fassade ist schlicht: Verträge brauchen Vorfahrt für nachvollziehbare Erwartungen. Die ex-ante-Perspektive schützt Investitionen, ohne Mieter wehrlos zu machen. Sie zwingt alle Beteiligten, sauber zu arbeiten – mit Zahlen, nicht mit Stimmungen. Wer Modernisierung ernst meint, liefert Rechenwerk und Dokumente. Wer angreift, tut es mit Fachlichkeit, nicht mit Wetterstatistik.

Am Ende wird das Mietrecht an einer einfachen Härte gemessen: Hält die Prognose dem Licht stand. Tut sie das, trägt die Erhöhung. Tut sie es nicht, fällt sie – unabhängig davon, ob der nächste Winter warm oder kalt war. Das ist die neue Lautstärke: weniger Rauschen, mehr Signal.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht.
Wer modernisiert, verhandelt nicht nur über Zahlen, sondern über Erwartung – und darauf baut am Ende die Miete.

Brand, Beweislast, Versicherungslogik

Source: Deutsche Nachrichten
 

Apotheken-News: Bericht von heute

Ein Wohnungsbrand in einer umgebauten Gastwirtschaft, 17 zerstörte Sofas und ein Schadensbetrag von über 350.000 Euro bilden den Auftakt zu einem Rechtsstreit, der das Spannungsfeld zwischen Versicherungsinteresse und Verbraucherrechten neu vermisst. Während das Landgericht Detmold dem Versicherungsnehmer zunächst recht gab und die Aufklärungs- sowie Mitwirkungspflichten als erfüllt ansah, kippte das OLG Hamm das Urteil und erklärte den Versicherer für leistungsfrei – nicht wegen erwiesener Brandstiftung, sondern aufgrund einer arglistigen Verletzung der Pflicht zur Beantwortung umfassender Fragebögen. Diese Entscheidung verschiebt die Gewichte deutlich zugunsten der Versicherer und zwingt Versicherungsnehmer zu einer umfassenden und vorbehaltlosen Kooperation, um ihre Ansprüche nicht zu gefährden. Mit der anstehenden BGH-Entscheidung steht nun nicht nur das Schicksal des Klägers auf dem Spiel, sondern auch ein möglicher Präzedenzfall, der die Grenzen der Obliegenheiten im Versicherungsrecht für Jahre prägen könnte.

Es ist ein Fall, der schon beim ersten Lesen mehr Fragen als Antworten aufwirft – und genau darin liegt sein juristischer Reiz. In einer ehemaligen Gastwirtschaft, die ein Mann zu Wohnzwecken umbaute, bricht im Frühjahr 2019 ein Feuer aus. Die Bilanz: ein ungewöhnlich hoher Schaden, darunter 17 überwiegend hochwertige Sofas, die laut Versicherungsnehmer im Flammeninferno vernichtet wurden. Der Gesamtschaden soll sich auf über 350.000 Euro belaufen. Schon diese Zahl weckt das erste Stirnrunzeln – bei Außenstehenden, bei Versicherern und bei Gerichten.

Der Versicherer reagierte skeptisch, vermutete eine vorsätzliche Brandstiftung und suchte nach Beweisen. Ein auf Brandbeschleuniger spezialisierter Spürhund schlug nicht an. Der entscheidende Hebel wurde dann aber nicht im Bereich der Brandursache gefunden, sondern im Kleingedruckten: dem Katalog der Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers. Die Versicherung behauptete, der Mann habe sich geweigert, umfangreiche, ihm zugesandte Fragebögen auszufüllen – und betrachtete sich deshalb als leistungsfrei.

Vor dem Landgericht Detmold wendete sich das Blatt zunächst zugunsten des Versicherungsnehmers. Das Gericht hielt fest, dass die behauptete Brandstiftung nicht erwiesen sei. Auch eine völlige Leistungsfreiheit aufgrund nicht ausgefüllter Fragebögen verneinte es: Die Auskunftspflicht sei zwar bindend, aber nicht grenzenlos. Die Versicherung habe bereits über genügend Informationen verfügt, um den Fall zu bewerten.

Doch das OLG Hamm entschied anders. Mit bemerkenswerter Klarheit stellte es fest, dass allein der Versicherer definiere, welche Informationen er für seine Leistungsentscheidung als erforderlich ansieht – und dass dazu auch Fragen gehören können, die auf eine mögliche finanzielle Motivation schließen lassen. Die hier angeforderten Angaben lagen dem Versicherer nicht vor, und der Versicherungsnehmer habe die Erfüllung dieser Obliegenheit arglistig verweigert. Damit sei der Versicherer leistungsfrei.

Dieser Perspektivwechsel ist rechtlich von Gewicht. Denn die Kernaussage des OLG lautet: Die inhaltliche Angemessenheit der Fragen bestimmt nicht der Versicherungsnehmer, sondern der Versicherer – solange sie zweckdienlich und rechtlich zulässig sind. Für Versicherungsnehmer ist dies ein deutliches Warnsignal: Wer im Schadensfall unvollständig oder selektiv antwortet, riskiert nicht nur Verzögerungen, sondern unter Umständen den vollständigen Verlust seines Anspruchs.

Der Fall wirft zudem ein Schlaglicht auf die juristische Spannung zwischen Verbraucherschutz und Vertragsautonomie. Auf der einen Seite steht das legitime Interesse des Versicherers, umfassend prüfen zu dürfen; auf der anderen das Bedürfnis des Versicherten, nicht mit endlosen oder schikanösen Fragen überzogen zu werden. Dass das Landgericht und das OLG hier diametral entgegengesetzte Auffassungen vertraten, zeigt, wie offen die Linie in der Praxis noch ist.

Aktuell ist der Fall beim Bundesgerichtshof anhängig – ein Umstand, der über den Einzelfall hinaus Signalwirkung entfalten könnte. Der BGH wird Gelegenheit haben, die Reichweite der Aufklärungsobliegenheiten neu zu justieren und Grenzen zu ziehen, die in der Praxis klare Orientierung bieten. Für Hausratversicherer steht damit ein wichtiges Instrument zur Risikobewertung auf dem Prüfstand, für Versicherungsnehmer eine potenziell einschneidende Pflichtenschärfung.

Die wirtschaftlichen Folgen sind nicht zu unterschätzen: Sollte sich die OLG-Sicht durchsetzen, wird es für Versicherte künftig riskanter, in Schadensfällen auch nur Teile der verlangten Auskünfte zu verweigern. Umgekehrt könnten Versicherer gezielt mit umfassenden Fragekatalogen arbeiten, um ihre Position zu stärken. In einem Szenario, in dem allein die Anzahl der zerstörten Sofas als Indiz für einen ungewöhnlichen Schaden gewertet wird, könnte die Verweigerung einzelner Antworten das gesamte Leistungsversprechen kippen.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht. In diesem Fall ist es das leise, aber deutliche Echo juristischer Konsequenzen, das aus den verkohlten Resten von 17 Sofas aufsteigt – und sich bis in die Grundsatzurteile der höchsten Gerichte ziehen könnte.

Rechtslage bleibt mobil, Versicherung muss zahlen, Präzedenz setzt Signal

Source: Deutsche Nachrichten
 

Apotheken-News: Bericht von heute

Der BGH hat klargestellt, dass eine überfällige Haupt- und Abgasuntersuchung nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs auf Mietwagenkosten führt. Solange ein Fahrzeug verkehrssicher ist und keine behördliche Nutzungsuntersagung vorliegt, bleibt der Erstattungsanspruch bestehen. Das Urteil beendet eine gängige Kürzungspraxis der Versicherer, stärkt die Position von Geschädigten und setzt ein deutliches Signal für die künftige Regulierungspraxis. Es zwingt Versicherer zu differenzierter Prüfung, schützt Verbraucher vor formalen Fallen und bringt auch für gewerbliche Nutzer wie Apothekenbotendienste eine wichtige Rechtssicherheit. Damit wird das Schadenersatzrecht erneut als Ausgleichsinstrument bestätigt, nicht als Sanktionsmechanismus für Ordnungspflichtverstöße.

Als der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2024 sein Urteil zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten trotz überfälliger Haupt- und Abgasuntersuchung (HU) verkündete, war dies mehr als eine bloße Korrektur einer landgerichtlichen Entscheidung – es war ein deutlicher Fingerzeig an Haftpflichtversicherer und ein Lehrstück in der Abgrenzung zwischen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Schadenersatzlogik. Der Fall, der auf den ersten Blick wie eine Detailfrage aus der täglichen Regulierungspraxis wirkt, entfaltet bei genauer Betrachtung weitreichende Konsequenzen für Geschädigte, Versicherer, Anwälte und nicht zuletzt für die Werkstätten- und Mietwagenbranche.

Ausgangspunkt war ein Verkehrsunfall am 5. November 2018, bei dem der Pkw des Klägers einen Totalschaden erlitt. Die Haftungsfrage war unstreitig: Der Versicherer der Gegenseite musste zahlen. Doch der Streit entzündete sich an einem scheinbar nebensächlichen Detail: Der Wagen des Klägers hatte seine HU seit über sechs Monaten überschritten. Das Landgericht sah darin eine rechtliche Nutzungsbeschränkung und verneinte den Anspruch auf Mietwagenkosten. Begründung: Ohne gültige HU hätte der Kläger sein Fahrzeug selbst ohne Unfall nicht legal nutzen dürfen.

Der BGH widersprach dieser Sicht entschieden. Nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO führt eine überfällige HU nicht automatisch zu einem Nutzungsverbot – es sei denn, eine Behörde hat explizit eine Untersagung ausgesprochen. Das Landgericht hatte weder ein solches Verbot noch eine konkrete behördliche Maßnahme festgestellt. Entscheidend sei, so der BGH, ob das Fahrzeug verkehrssicher war. Ein Mangel in der Prüfplakette allein könne den Erstattungsanspruch nach § 249 BGB nicht ausschließen. Damit stellte der BGH klar: Die Pflicht zur Hauptuntersuchung dient der Verkehrssicherheit, doch ihr formaler Verzug ist nicht gleichbedeutend mit einem faktischen Stilllegungsgrund.

Diese juristische Klarstellung wirkt wie ein Stoppzeichen für eine Regulierungspraxis, die Versicherer seit Jahren pflegen: die gezielte Suche nach formalen Nebenpflichtverletzungen, um Leistungen zu kürzen oder ganz zu verweigern. Gerade in der Kfz-Haftpflicht ist der Verweis auf angeblich vorbestehende Nutzungsverbote ein beliebtes Instrument, um Kostenpositionen wie Mietwagen oder Nutzungsausfall zu streichen. Mit dem neuen Urteil wird dieser Hebel eingeschränkt.

Historisch betrachtet ist dies nicht der erste Fall, in dem der BGH den Begriff der „Nutzungsunmöglichkeit“ präzisiert. Bereits in den 1990er-Jahren gab es Entscheidungen, in denen der Gerichtshof etwa bei abgelaufenem TÜV oder fehlender Umweltplakette differenzierte: Nur wenn ein gesetzliches oder behördliches Fahrverbot bestand, entfällt der Nutzungsausfallanspruch. In der Praxis bedeutet das, dass Versicherer nun deutlich genauer prüfen müssen, bevor sie pauschal die Zahlung verweigern.

Ein Vergleich mit internationalen Regelungen zeigt, dass Deutschland hier einen eher pragmatischen Kurs fährt. In Großbritannien oder den Niederlanden kann bereits das Fehlen eines gültigen MOT- bzw. APK-Zertifikats zu einem faktischen Nutzungsverbot führen, selbst ohne behördlichen Bescheid. In Frankreich wiederum ist der formale Stempel weniger strikt – hier zählen vor allem die nachweisbare Verkehrssicherheit und die technische Funktionsfähigkeit.

Für die Versicherungswirtschaft hat das Urteil mehrere Folgen. Zum einen entfällt eine gängige Kürzungsargumentation. Zum anderen steigt der Prüfaufwand: Ob ein Fahrzeug verkehrssicher war, lässt sich oft nur durch Sachverständigengutachten belegen – ein zusätzlicher Kosten- und Zeitfaktor in der Schadenregulierung. Für die Mietwagenbranche und deren Kunden könnte das Urteil hingegen zu einer höheren Erstattungssicherheit führen, was die Nachfrage stabilisiert.

Hypothetisch betrachtet, könnte das Urteil auch auf andere Konstellationen wirken: Was gilt bei fehlender Winterbereifung, abgelaufenen Umweltplaketten oder versäumten Software-Updates, die für bestimmte Fahrzeuge vorgeschrieben sind? In allen Fällen wird nun stärker auf die tatsächliche Verkehrssicherheit und die behördliche Anordnung abgestellt – nicht allein auf das Versäumnis als solches.

Juristen betonen, dass das Urteil den Grundgedanken des § 249 BGB stützt: Der Geschädigte soll so gestellt werden, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Formale Pflichtverletzungen, die nicht kausal für die Nutzungseinschränkung sind, dürfen diesen Anspruch nicht entwerten. Versicherer wiederum könnten versuchen, über geänderte Vertragsbedingungen oder Obliegenheiten im Kleingedruckten gegenzusteuern – ein Vorgehen, das Verbraucherschützer bereits im Blick haben.

Für Apothekenbetreiber, Fuhrparkverantwortliche oder andere gewerbliche Nutzer von Fahrzeugen ist das Urteil ebenfalls relevant: Auch im gewerblichen Kontext gilt, dass formale Versäumnisse nicht automatisch zum Verlust von Nutzungsausfall oder Mietwagenersatz führen. Gerade bei Liefer- und Botendiensten kann das den Unterschied zwischen nahtloser Versorgung und kostspieligem Ausfall bedeuten.

Letztlich stärkt der BGH mit dieser Entscheidung das Prinzip, dass Schadenersatzrecht keine Sanktionsinstanz für Ordnungspflichtverletzungen ist, sondern Ausgleich für unfallbedingte Nachteile schaffen soll. Für Betroffene ist dies nicht nur eine juristische, sondern auch eine wirtschaftliche Entlastung.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht.
Manchmal entscheidet nicht der Schaden selbst über das Recht, sondern der Blick darauf, ob der Weg zur Entschädigung frei ist – auch wenn der Stempel längst abgelaufen ist.

Geschmack wird inszeniert, Handwerk wird gelebt, Erinnerung wird geformt

Source: Deutsche Nachrichten
 

Apotheken-News von heute

Zwischen Hauptpost und Waldstraße, an der Kaiserstraße 124c, liegt ein Stück Italien, das jeden Tag neu erfunden wird: das Eiscafé Casal. Hier verwandelt Familie Nasti regionale Milch, sonnengereifte Früchte und handverlesene Zutaten in Sorten, die nicht nur schmecken, sondern Geschichten erzählen – vom cremigen Pistazienklassiker bis zum Zwetschge-Zimt, der den Spätsommer in die Tüte holt. Wer die Schwelle übertritt, findet kein anonymer Kunde statt, sondern wird Teil einer Tradition, die Handwerk, Sorgfalt und ein Quäntchen verspielte Kreativität vereint. Es ist die Mischung aus Perfektion und persönlichem Augenzwinkern, die jeden Besuch zu mehr macht als einem kurzen Stopp – und die dafür sorgt, dass selbst nach dem letzten Löffel noch etwas bleibt: der stille Wunsch, wiederzukommen, um diesen Sommer noch einmal zu schmecken.

Wer an einem warmen Sommertag durch die Kaiserstraße schlendert, wird von einer unsichtbaren Hand sanft zur Ecke Kaiserstraße geführt. Dort, wo die Sonne das Kopfsteinpflaster glitzern lässt und die Stimmen von Passanten wie ein leises Mosaik in der Luft liegen, steht das Eiscafé Casal – eine Institution, die sich nicht mit dem bloßen Begriff „Eisdiele“ zufriedengibt. Familie Nasti, seit Jahrzehnten in Karlsruhe verwurzelt, hat hier einen Ort geschaffen, der den Übergang von Alltag zu Augenblick in einer einzigen Geste möglich macht: dem Anreichen einer frisch gefüllten Waffel, noch warm von der Maschine, gekrönt mit einer Kugel Pistazie, Stracciatella oder Himbeersorbet, so intensiv, dass selbst das Gedächtnis stehenbleibt, um diesen Moment zu konservieren.

Das Geheimnis beginnt dort, wo andere längst aufhören würden – bei der Beschaffung der Rohstoffe. Keine industriellen Vorlagen, kein Pulver, kein Aromatrick. Die Nasti-Familie kennt die Namen ihrer Lieferanten, die Herkunft jeder Vanilleschote, den Reifegrad der Mango, bevor sie püriert wird. Milch und Sahne stammen aus regionaler Produktion, Früchte werden nicht in der Tiefkühltruhe geboren, sondern kommen von Märkten und Händlern, die den Unterschied zwischen „reif“ und „bereit“ verstehen. Diese Haltung ist kein Marketing, sondern Überzeugung – erkennbar daran, dass selbst die Basisrezepte in kleinen Chargen hergestellt werden, um Frische nicht zu versprechen, sondern zu garantieren.

Doch Handwerk allein reicht nicht, um ein Eis zu schaffen, das zum Stadtgespräch wird. Die Familie Nasti verbindet die Präzision der italienischen Gelatieri mit der Neugier moderner Food-Kultur. Neben Klassikern wie Schokolade und Haselnuss entstehen Sorten, die der Jahreszeit schmeicheln oder ein Augenzwinkern zur regionalen Küche enthalten. Im Frühling gesellt sich Rhabarber-Vanille mit kandierten Mandeln in die Vitrine, im Spätsommer ein Zwetschge-Zimt, der wie ein Dessert aus der Kindheit schmeckt, und im Advent ein Lebkuchen-Mascarpone, das die Kälte draußen vergessen lässt.

Der Raum selbst ist eine Einladung, länger zu bleiben, als man vorhatte. Keine sterilen Glasfronten, sondern warmes Holz, handgeschriebene Tafeln, der Duft von frischem Espresso. An der Theke lacht jemand, während im Hintergrund das rhythmische Rühren einer Gelato-Maschine den Takt vorgibt. Es ist dieses Zusammenspiel aus sinnlicher Präsenz und stiller Arbeit, das den Besuch zum Ritual macht. Wer hier Platz nimmt, wird nicht nur bedient, sondern aufgenommen.

In einer Zeit, in der vieles schnell, billig und austauschbar geworden ist, wirkt das Eiscafé Casal wie ein Gegenentwurf – ein Statement für Sorgfalt und Echtheit. Die Kundschaft ist ein Querschnitt der Stadt: Studierende, die ihre Vorlesungspause versüßen, Familien, die nach dem Bummeln ein gemeinsames Finale suchen, ältere Stammgäste, die seit Jahrzehnten wissen, dass Qualität nicht verhandelbar ist. Für alle gilt: Man kommt nicht einfach vorbei, man kommt zurück.

Dass dieser Ort funktioniert, ist kein Zufall, sondern das Ergebnis einer familiären Disziplin, die zwischen Rezeptbuch und Kassenbuch balanciert. Qualität kostet – nicht nur im Einkauf, sondern auch in Zeit, in Aufmerksamkeit, in der Bereitschaft, früh morgens zu beginnen und spät abends aufzuräumen. Es ist Arbeit, die nicht endet, wenn die letzte Kugel verkauft ist, sondern weitergeht in Planung, Pflege und Vorbereitung.

Vielleicht ist es genau das, was die Gäste unbewusst spüren: dass hier nicht nur eine Theke bedient wird, sondern eine Haltung gelebt. Und diese Haltung schmeckt man – in jeder cremigen Textur, in jedem intensiven Aroma, in jedem Lächeln, das dazu gereicht wird.

Das Eiscafé Casal ist damit mehr als ein Ort für Eis. Es ist ein kleiner Beweis, dass selbst in einer beschleunigten Welt noch Platz für das Langsame ist. Für das Handwerk, das Geduld erfordert. Für den Geschmack, der bleibt, wenn der Sommer längst vergangen ist. Für die Momente, in denen eine Kugel Eis mehr sagt als jedes Versprechen.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wird, spricht zwischen den Sätzen, was nicht geschrieben steht, formt sich im Inneren. Und wer den Weg dorthin findet, wo Handwerk zur Kunst und Geschmack zur Erinnerung wird, der entdeckt zwischen Hauptpost und Waldstraße in Karlsruhe einen Ort, an dem ein Löffel Eis mehr erzählt als Worte je könnten.