Ein Jahr EU-Batterieverordnung – TÜV SÜD zieht Zwischenbilanz und blickt in die Zukunft

Source: Deutsche Nachrichten
Am 18. August 2025 jährt sich das Inkrafttreten der zentralen Anforderungen der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 zum ersten Mal. Die neue Verordnung regelt den gesamten Lebenszyklus von Batterien – von der Rohstoffgewinnung über die Nutzung bis zur Wiederverwertung – und schafft erstmals ein europaweit einheitliches Rechtsinstrument mit direkter Gültigkeit. TÜV SÜD zieht eine erste Bilanz und wirft einen Blick auf die nächsten regulatorischen Meilensteine, darunter CO2-Footprint, Batteriepass und erweiterte Herstellerverantwortung.

Rückblick: Ein herausfordernder Start in ein neues Zeitalter

Die EU-Batterieverordnung ersetzt die bisherige Batterierichtlinie 2006/66/EG und adressiert u. a. elektrische Fahrzeugbatterien, LMT-Batterien, industrielle Energiespeicher und stationäre Systeme. Ziel ist es, den Markt in Richtung Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft und Produktsicherheit zu transformieren.

„Viele Unternehmen hatten zunächst Schwierigkeiten, ihre Rolle korrekt zu definieren – etwa ob sie als bspw. Lieferant, Erzeuger, Importeur gelten“, erklärt Nicholas Bellino, Senior Account Manager und Batterie-Experte bei TÜV SÜD. „Insbesondere die technische Dokumentation – das Kernstück der Nachweisführung für die Konformität der Batterie – stellte unsere Kunden vor Herausforderungen und erforderte häufig mehrere Überarbeitungen, bis sie den Anforderungen entsprach.“

Die verpflichtende CE-Kennzeichnung und das Konformitätsbewertungsverfahren gelten seit dem 18. August 2024, doch gerade kleinere Marktakteure fühlten sich mit den Anforderungen überfordert. Hinzu kam: Die Verordnung war zu Beginn so neu, dass viele sekundäre Rechtsakte noch in der Entstehung waren und auch immer noch sind. „Der Markt suchte Orientierung – und viele fanden sie bei TÜV SÜD. Unsere Kunden schätzen uns als Prüfer ebenso wie als Sparringspartner mit internationalem Überblick und tiefem technischem Verständnis“, so Bellino weiter.

CO2-Footprint: Der Gamechanger ab 2025

Gemäß Artikel 7 der Verordnung sind Erzeuger von bestimmten Batterietypen (u.a. EV-& Industriebatterien) zur Erstellung und unabhängigen Verifizierung einer CO2-Bilanz pro Batteriemodell und Fertigungsstandort verpflichtet. Die finale Version der Delegierten Verordnung wird im dritten oder vierten Quartal 2025 erwartet – sie gilt als regulatorischer Wendepunkt.

Die Berechnung erfolgt gemäß der PEF-Methodik (Product Environmental Footprint) und umfasst alle Lebensphasen – von der Rohstoffbeschaffung über die Herstellung bis hin zum Zeitpunkt des „Inverkehrbringens“. Besonders kritisch: Für bestimmte Prozesse sind Primärdaten heranzuziehen, wobei herangezogene Daten einer Datenqualitätsbewertung (Data Quality Rating) unterzogen werden müssen. „Die Umsetzung der aktuellen Version des Delegated Act stellt die betroffenen Unternehmen vor starke prozessuale, strategische und ressourcenintensive Herausforderungen – wir unterstützen hierbei die Komplexität und Fehleranfälligkeit durch Trainings und Konformitätsprüfungen zu reduzieren“, betont Bellino.

Weitere Etappen: Verantwortung und Transparenz

  • Due Diligence verschoben auf 2027
    Die Sorgfaltspflichtregelung für kritische Rohstoffe (z. B. Kobalt, Lithium, Nickel) wurde auf Februar 2027 verschoben – doch schon jetzt sollten Unternehmen beginnen, ihre Lieferketten auf Umwelt- und Sozialrisiken zu analysieren und transparente Kontrollsysteme zu etablieren.
  • Erweiterte Herstellerverantwortung ab 2025
    Ab August 2025 greift die erweiterte Rücknahmeverpflichtung. Die Hersteller (≠ Erzeuger) müssen sich in jedem EU–Mitgliedsstaat, in dem sie Batterien zu Vertriebszwecken einführen, im Herstellerregister eintragen. Damit übernehmen Sie die Verantwortung dafür, dass gebrauchte Batterien gesammelt und in autorisierten Einrichtungen recycelt werden – inklusive Nachweisführung.
  • Batteriepass ab 2027
    Der digitale Batteriepass wird für LMT-, EV- und Industrie-Batterien mit >2 kWh Kapazität Pflicht. Er enthält unter anderem Informationen zu State of Health, Lebensdauer, chemischer Zusammensetzung und Herkunft der Materialien. Die Anforderungen bauen auf dem Digital Product Passport der EU auf. Einige Unternehmen nutzen die Auflage zum Batteriepass als Chance, dem Endkunden über die Verpflichtung hinaus für ihn interessante Zusatzinformationen bereitzustellen.

Notifizierte Stellen: TÜV SÜD strebt Benennung an

Konformitätsbewertungen – beispielsweise für die CO2-Bilanz, den recycelten Materialanteil oder auch die Sicherheit stationärer Batteriespeicher – dürfen nur durch notifizierte Stellen durchgeführt werden. TÜV SÜD hat die Benennung beantragt und bereitet sich mit seinem globalen Netzwerk auf diese Rolle vor. „Unser global eng vernetztes Team ermöglicht es uns, weltweit effektiv zu agieren und unseren Kunden optimalen Service zu bieten. Dies ist besonders hilfreich, wenn Werke vor Ort auditiert werden müssen.“, sagt Bellino.

Unterstützung durch TÜV SÜD

TÜV SÜD bietet ein umfassendes Leistungsportfolio rund um die EU-Batterieverordnung:
• Konformitätsbewertungen
• Verifikation von CO2-Footprints (PCF) und Recyclinganteilen
• Trainings und Workshops
• Unterstützung bei Batteriepass-Anforderungen
• Vorbereitung auf Due Diligence und Lieferkettentransparenz
• In Kürze: Abnahme als notifizierte Stelle (inkl. CE-Kennzeichnung)

„Die EU-Batterieverordnung sollte keine Bürde sein – sondern der Fahrplan in eine nachhaltige Industrie“, fasst Nicholas Bellino zusammen. „Wer jetzt handelt, sichert seine Marktzulassung und verschafft sich langfristige Vorteile.“

Weitere Informationen

• https://www.tuvsud.com/de-de/dienstleistungen/produktpruefung-und-produktzertifizierung/eu-batterieverordnung-2023-1542

Entdeckung dokumentieren, Zeiten trennen, Ausgleich sichern

Source: Deutsche Nachrichten
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Apotheken-News: Bericht von heute

Ein Feuchtigkeitsschaden wenige Wochen nach dem Wechsel der Gebäude- oder Inhaltsversicherung ist mehr als ein Ärgernis: Er ist ein juristischer Stresstest, in dem sich Praxis, Technik und Paragrafen begegnen. Leitungswasserschäden „wandern“ oft über Monate; sichtbar werden sie erst spät. Genau dort greift die Logik des „gedehnten Versicherungsfalls“: Nicht der erste Haarriss im Rohr, sondern regelmäßig die Entdeckung der Schädigung markiert den maßgeblichen Zeitpunkt – mit Folgen für Deckung, Regress und den Ausgleich zwischen Vor- und Nachversicherer. Wer als Nachversicherer Ausgleich verlangt, muss präzise darlegen und beweisen, welche Teilschäden wann entstanden sind und welche Regulierungssummen genau diesen Anteilen zugeordnet werden. Für Betriebe – auch Apotheken als Mieter oder Eigentümer – entscheidet sich viel früher, ob sie später recht behalten: in Übergabeprotokollen, Feuchtemessungen, Handwerkerberichten und sauberer Belegkette. Dieser Bericht ordnet die Rechtsprechung ein, zeigt die Beweisarchitektur im Alltag und erklärt, wie man aus einem lang schwelenden Wasserschaden keinen langen Rechtsstreit macht – genau dort setzt der Blick zwischen den Zeilen an, den der Bericht am Ende öffnet

Wer den Versicherer wechselt, nimmt nicht automatisch nur neue Risiken mit: Langzeitschäden begleiten den Betrieb wie leise Schatten. Leitungswasser ist dafür ein Paradebeispiel, weil Mikro-Leckagen über Wochen aus diffusen Flecken schleichend in sichtbare Durchfeuchtungen kippen. Juristisch stellt sich dann nicht die einfache Frage „wer war zum Rohrbruch da?“, sondern die komplexe Frage, wann der Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen eingetreten ist. In vielen Bedingungswerken fehlt eine harte Zeitdefinition, und so setzt sich die Sicht durch, dass es auf die Entdeckung der Schädigung ankommt, nicht auf den ersten Tropfen. Für Versicherungsnehmer heißt das: Der Moment, in dem der Schaden bemerkt und dokumentiert wird, ist der Ankerpunkt, an dem Obliegenheiten starten und an dem Deckungslinien sichtbar werden.

Das führt unmittelbar zum Konzept des „gedehnten Versicherungsfalls“. Wenn „Schadennehmen“ der versicherten Sache das entscheidende Kriterium ist, verteilt sich der Vorgang über eine Strecke – mal kurz, mal lang. Bei Versicherungswechseln macht das die Zuordnung heikel: Theoretisch müsste man für jede betroffene Bauteilschicht und jeden Gegenstand datieren, wann die Schädigung eingetreten ist. Da das faktisch oft nicht möglich ist, stützt die Rechtsprechung die Entdeckungslogik; andernfalls wären Obliegenheiten – wie die unverzügliche Anzeige „bei Eintritt“ – realitätsfern. Genau diese Pragmatik schützt Versicherungsnehmer, verlangt aber im Gegenzug, dass Beweise ab der Entdeckung sofort belastbar gesichert werden.

Kommt es zum Streit unter Versicherern, dreht sich die Beweislastachse. Der Nachversicherer, der Ausgleich wegen Mehrfachversicherung will, muss die Konkretion liefern: Welche Schäden sind in der Vorversicherungszeit entstanden, und welcher Teil seiner Zahlung floss in diese Behebung. Pauschale Hinweise auf einen lange zurückliegenden Beginn reichen nicht; gefordert ist eine Zuordnung nach Teilbereichen, Zeiten und Maßnahmen. Fehlt diese Struktur, scheitert der Regress – selbst wenn ein Gutachten einen lang andauernden Austritt nahelegt. Das ist keine Förmelei, sondern Konsequenz daraus, dass nicht zwei zeitgleiche Deckungen auf denselben, fest umrissenen Schaden treffen, sondern ein langgezogener Vorgang über zwei Policengrenzen verläuft.

Für Apotheken ist diese Differenzierung kein Elfenbeinturm, sondern Überlebenswissen. Als Mieterinnen oder Eigentümer betrifft sie die Gebäudehülle, den Fußbodenaufbau, die Thekenbereiche, Rezeptur- und Lagerzonen – und gegebenenfalls die gekühlte Warenhaltung. Der erste sichtbare Hinweis – ein Feuchtigkeitsrand, ein muffiger Geruch, eine leicht federnde Diele – gehört ab diesem Moment in ein Schadentagebuch: Datum, Uhrzeit, Fotos, Messwerte, Temperatur- und Feuchteprotokolle, wer informiert wurde und was veranlasst ist. Noch bevor Wände geöffnet werden, sollte eine orientierende Feuchtemessung und eine Thermografie belegt sein; die nachfolgende Öffnung, Trocknung und Balkensanierung muss in Arbeitsschritten dokumentiert werden. Nur so lässt sich später zeigen, welche Maßnahmen auf welche Teilschäden entfielen.

Die Übergabe beim Versicherungswechsel ist eine zweite Stellschraube, die oft unterschätzt wird. Wer bei Policenwechsel eine Zustandsdokumentation der kritischen Zonen anlegt – Nassräume, Küchenanschlüsse, Steigleitungen, Sockelbereiche, Keller –, verschafft sich im Ernstfall eine Vorher-Nachher-Basis. Für Mietapotheken schafft zusätzlich ein gemeinsames Protokoll mit der Vermieterseite Klarheit, welche Verantwortlichkeiten greifen (Gebäude vs. Inhalt) und wann der letzte technisch einwandfreie Zustand gesichert war. Diese Prävention ist kein Misstrauenssignal gegenüber dem neuen Versicherer, sondern eine Einladung, Streit zu vermeiden: Je klarer die Baseline, desto kleiner der Graubereich.

Ein weiterer Schlüssel liegt in der technischen Kausalität. Langzeitleckagen zeigen typische Muster: graduelle Durchfeuchtung, Salzausblühungen, Schimmelbildung, sich ausdehnende Flecken. Sachverständige können anhand von Schichtaufbau, Materialzustand und Chlorid-/Sulfatbelastung Rückschlüsse ziehen, doch selten den exakten Tag benennen. Das spricht nicht gegen die Entdeckungslogik, sondern für sie. Gleichzeitig bedeutet es, dass Nachversicherer, die Regress wollen, ohne fein granulierte Kostenaufteilung auf Teilmaßnahmen (z. B. Trocknung Zone A/B, Austausch Beplankung, Erneuerung Holzbalken X) in Beweisnot geraten. Genau hier trennt sich gute von schlechter Regulierungspraxis.

Inhaltlich ist auch die Deckungsarchitektur zu sortieren. Gebäudeversicherung adressiert den Baukörper (Wände, Decken, tragende Teile), die Inhaltsversicherung die Betriebseinrichtung und Waren. Betriebsunterbrechung knüpft an den Sachschaden an und ersetzt Ertragsausfall und fortlaufende Kosten. Kommt es zu Kühlketten-Events im Lager, sind Temperaturaufzeichnungen und Vernichtungsprotokolle der Waren entscheidend. Diese Linien müssen zusammenspielen: Ohne saubere Sachschadenbasis trägt die BU nicht; ohne klare Warenvernichtung bleibt die Inhaltsentschädigung dünn. Bei Apotheken sind diese Ketten wegen gesetzlicher Anforderungen besonders auditierbar – ein Vorteil, wenn er genutzt wird.

Rechtlich lohnt ein Blick auf die Obliegenheiten. Ab Entdeckung: unverzügliche Anzeige, Schadenminderung, Weisungen beachten, Auskünfte geben, Belege vorlegen. Wer eigenmächtig ohne Not großflächig rückbaut, riskiert Anrechnungen; wer aber Trocknung verzögert, vergrößert den Schaden und damit sein eigenes Risiko. In der Kommunikation hilft ein ruhiger, dokumentierender Ton: „Heute entdeckt, Fotos beigelegt, Feuchtemessung veranlasst, Notinstallateur terminiert.“ Diese Timeline ist im Zweifel mehr wert als jede nachgereichte Einschätzung. Sie zeigt, dass die Apotheke führbar handelt, nicht getrieben.

Die Beweis- und Zahlungslogik unter zwei Policen verlangt außerdem Disziplin in der Rechnungslage. Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Abnahmeprotokolle und Einzelrechnungen sollten positionsgenau die betroffenen Bereiche bezeichnen. „Trocknung 14 Tage“ ist schwach; „Trocknung Zone HV Westwand 14 Tage, Messprotokolle Tage 1/7/14“ ist stark. Wird ein Holzbalken erneuert, gehört der Planabzug oder eine Skizze dazu, die Lage und Relation zu den Feuchtezonen zeigt. Aus genau solchen Detaillagen entstehen später die Zuordnungen, die ein Ausgleichsanspruch braucht. Fehlt diese Körnung, bleibt am Ende nur ein Vergleich – meist zu Lasten der Partei, die den Anspruch erhoben hat.

Ökonomisch entscheidet eine frühe Kostentransparenz darüber, wie flüssig der Betrieb bleibt. Abschlagszahlungen, die in sinnvollen Tranchen mit der Baufortschritt-Logik korrespondieren, verhindern Liquiditätsengpässe in Phase der Trocknung und des Wiederaufbaus. Parallel sollte die Apotheke die Arbeitsorganisation auf Ausweichflächen planen: Offizin verschieben, provisorische Wegeführung, temporäre Schließung einzelner Zonen – stets mit Blick auf Beratungsfähigkeit und Arzneimittelsicherheit. Ein sauber kommunizierter Bauzeitenplan reduziert Rückfragen, Ärger und Folgekosten.

Für Mietapotheken kommt die Dreiecksbeziehung hinzu: Versicherungsnehmer (Mieter), Gebäudeversicherer (Vermieter), Inhalts-/BU-Versicherer (Mieter). Wer hier Rollen und Deckung klar abgrenzt, verhindert Reibungsverluste. Der Vermieter hat Pflichten am Baukörper, der Mieter am Inhalt und Betrieb; die Versicherer regulieren entlang dieser Linie. Gerät das durcheinander, entstehen Lücken oder Doppelleistungen, die später mühsam korrigiert werden. Ein gemeinsamer Vor-Ort-Termin aller Beteiligten zu Beginn spart viele Mails am Ende.

Auf Prozessniveau lässt sich viel antizipieren: Ein „Water Loss SOP“ bündelt Meldekette, Erstmaßnahmen, Dokumentation, Zulieferer (Trocknung, Leckortung, Elektro), Freigabewege und Kommunikationsbausteine. Dazu gehört auch ein Übergabe-Template für Versicherungswechsel mit Fotos, Messpunkten und einer kurzen Checkliste der neuralgischen Stellen. Wer das einmal gebaut hat, ist nicht nur schneller, sondern wirkt gegenüber dem Versicherer auch professionell – ein unterschätzter Faktor, wenn es um Vertrauen und zügige Entscheidungen geht.

Die Rolle des Sachverständigen sollte bewusst gewählt werden. Ein neutraler, baunahe Gutachter, der Schichtaufbauten, Feuchteverläufe und Sanierungskomponenten in eine zeitliche Matrix übersetzt, ist Gold wert. Er liefert die Landkarte, auf der sich Maßnahmen, Kosten und Zeiten verorten lassen. Das ist nicht nur Technik, sondern juristisches Rohmaterial: Nur mit einer solchen Matrix kann ein Nachversicherer theoretisch zeigen, welcher Anteil in der Vorversicherungszeit entstand – und genau welchen Betrag er deswegen ausgleichen will. Ohne Matrix bleibt es beim Bauchgefühl, und Bauchgefühl gewinnt selten Prozesse.

Kommunikation nach außen ist die letzte und oft entscheidende Säule. Für Apotheken zählt, wie die Versorgung weitergeht: reduzierte Öffnungsflächen, temporäre Umleitung, Lieferdienste, Beratungsecken. Eine klare, ruhige Tür- oder Website-Info mit Ansprechpartner, Zeitplan und Hinweis auf die Unversehrtheit der Ware beruhigt. Intern hilft ein tägliches Kurzbriefing, damit alle das gleiche Bild kommunizieren. Versicherungsstreitigkeiten gehören nicht nach vorn; nach vorn gehört nur: „Wir sind da, so kommen Sie zu Ihrem Medikament.“

Auch wenn vieles technisch klingt, geht es am Ende um Fairness. Die Entdeckungslogik schützt Versicherungsnehmer vor unlösbaren Beweislasten und macht Obliegenheiten erfüllbar. Der Ausgleichsanspruch bei Mehrfachversicherung wiederum verlangt präzisen Zuschnitt – nicht um zu schikanieren, sondern um Doppelleistungen zu verhindern und Gerechtigkeit zu wahren. Wer diese beiden Leitplanken akzeptiert, findet schneller zu Lösungen: Der eine reguliert, der andere beweist – und beide treffen sich dort, wo die Dokumentation es erlaubt.

Bleibt die Frage nach Prävention: Sie ist günstiger als jeder Streit. Regelmäßige Sichtkontrollen, jährliche Thermografie in feuchtesensiblen Zonen, Wartung der Armaturen, Tropfmelder unter kritischen Anschlüssen, Feuchtesensoren mit Alarm – das ist keine Spielerei, sondern eine Versicherung vor der Versicherung. Dazu eine schlichte Routine: Einmal im Quartal 15 Minuten für eine Feuchte-Runde, Protokoll in die Mappe. Der Tag, an dem Sie das brauchen, ist der Tag, an dem die Diskussion kurz bleibt.

Am Ende fügt sich das Bild: Der Versicherungswechsel ist kein Risiko, wenn die Beweise stimmen; der Langzeitschaden ist kein Drama, wenn die Ketten funktionieren; der Ausgleichsanspruch ist kein Krieg, wenn die Zuordnung gelingt. Zwischen Rohr und Recht liegt nur eines: Führung im eigenen Prozess. Die kann man trainieren – und sie zahlt sich aus, wenn es tropft.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht. Und genau dort liegt die Deutung: Der Text endet, aber die Aufgabe beginnt – in jedem Übergabeprotokoll beim Policenwechsel, in jeder Messreihe zur Feuchte, in jeder positionsgenauen Rechnung und in jedem Gespräch, das aus einem Wasserschaden eine saubere Regulierung macht.

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Tätigkeitsverbote abfedern, Vertretung sichern, Beratung bewahren

Source: Deutsche Nachrichten
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Apotheken-News: Bericht von heute

Seit der Pandemie ist klar: Berufsunfähigkeit entsteht nicht nur durch Krankheit, sondern manchmal durch Verwaltungshandeln. Für Apothekerinnen und Apotheker kann ein behördliches Tätigkeits- oder Betretungsverbot die Arbeit über Wochen unmöglich machen – auch ohne eigene Erkrankung. Genau hier greift die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Sie „fiktionalisiert“ eine BU-Leistung, wenn eine offizielle Verfügung die Berufsausübung untersagt, und überbrückt so Ertrags- und Liquiditätslücken. In der Praxis entscheidet der Wortlaut, ob ein namentliches Verbot nötig ist, ob Allgemeinverfügungen reichen, wie lange die Leistung gezahlt wird und ob eine Wartezeit entfällt. Ebenso wichtig ist das Zusammenspiel mit Krankentagegeld, Praxisausfall- oder Betriebsschließungsbausteinen, damit keine Schutzlücken bleiben. Wer die Klausel präzise auswählt, Nachweise sauber führt und Vertretungsmodelle im Team geregelt hat, verwandelt Unsicherheit in Handlungsfähigkeit – genau dort setzt der Blick zwischen den Zeilen an, den der Bericht am Ende öffnet.

Berufsunfähigkeit ist im Standardfall medizinisch definiert: Wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf aufgrund von Krankheit, Unfall oder Kräfteverfall voraussichtlich dauerhaft zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann, erhält die vertraglich vereinbarte BU-Rente. Dieses Bild greift jedoch zu kurz, wenn nicht der Körper, sondern die Behörde die Tätigkeit stoppt. Apothekerinnen und Apotheker kennen solche Konstellationen aus Quarantäneanordnungen oder Tätigkeitsverboten nach Infektionsschutzrecht, die die persönliche Arbeit vorübergehend unmöglich machen. Die Apotheke mag dabei offenbleiben, doch die verantwortliche Person darf nicht in den Betrieb, beraten oder abgeben. Genau hier setzt die Infektionsklausel an: Sie erweitert die BU-Leistungslogik um einen administrativen Trigger, damit eine existenzielle Lücke nicht „zwischen die Paragrafen“ fällt.

Die Grundidee der Infektionsklausel ist einfach, ihre Umsetzung jedoch sehr unterschiedlich. Manche Versicherer erklären die versicherte Person für den Zeitraum eines behördlich verhängten Tätigkeits- oder Betretungsverbots so, als wäre sie im Sinne der Bedingungen berufsunfähig, und zahlen die vereinbarte Rente. Andere gewähren statt einer Rente eine eigenständige monatliche Leistung oder ein temporäres „Tagegeld“ für eine klar begrenzte Dauer. Wieder andere kombinieren die Leistung mit einer Wartezeit oder einem Maximalzeitraum, etwa bis zu 12 oder 18 Monaten. Für den Apothekenalltag bedeutet das: Erst der genaue Wortlaut entscheidet, ob die Klausel wirklich schützt, wenn die Verfügung kommt, und ob sie zu den betrieblichen Vertretungsregeln passt.

Der häufigste Stolperstein liegt in der Art der Verfügung. Viele Bedingungswerke verlangen ein namentlich auf die versicherte Person bezogenes Tätigkeits- oder Betretungsverbot durch die zuständige Behörde; allgemeine Lockdowns oder flächige Betriebsschließungen genügen dann nicht. Wenn die Klausel ausdrücklich eine namentliche Verfügung verlangt, lösen pauschale Allgemeinverfügungen – zum Beispiel eine landkreisweit geltende Quarantäneanordnung des Gesundheitsamts – regelmäßig keinen Anspruch aus; maßgeblich sind Aktenzeichen, adressierte Person und exakter Geltungszeitraum. Das war in der Pandemie entscheidend, weil Apotheken als systemrelevant in der Regel geöffnet blieben, während einzelne Inhaberinnen und Inhaber oder Mitarbeitende individuell in Quarantäne mussten. Eine Klausel, die ausschließlich auf namentliche Verfügungen abstellt, kann hier funktionieren, wenn die Apothekerin persönlich betroffen ist; sie bleibt aber stumm, wenn nur der Betrieb insgesamt Einschränkungen erfährt. Wer diese Feinheiten nicht kennt, wiegt sich in Sicherheit und steht im Ernstfall ohne Leistung da.

Ein zweiter Stolperstein betrifft die Wartezeit und die Dauer. Klassische BU-Verträge verlangen häufig eine sechsmonatige Prognose der Einschränkung, bevor Leistungen einsetzen; die Infektionsklausel soll genau diese Hürde überbrücken. Manche Versicherer verzichten ausdrücklich auf eine Wartezeit, andere definieren Mindestzeiträume der Verfügung, bevor gezahlt wird. Quarantänen von zwei Wochen sind dann eventuell zu kurz, um den Leistungsfall auszulösen, während wiederholte oder langdauernde Verfügungen kumulativ wirken können. Für Apothekeninhaberinnen und -inhaber ist es daher sinnvoll, eine Klausel zu wählen, die kurze Lücken abdeckt oder mit einem ergänzenden Praxisausfall- oder Krankentagegeldbaustein harmoniert.

Die Vertretungsfrage ist die dritte, oft übersehene Dimension. Die Apothekenbetriebsordnung ermöglicht eine verantwortliche Vertretung, sodass der Betrieb weiterläuft, wenn die Inhaberin ausfällt. Das ist versorgungspolitisch sinnvoll, reduziert aber für die versicherte Person mitunter das wirtschaftliche Schadensbild, wenn Einnahmen weiterfließen. Einige Klauseln knüpfen die Leistung an die tatsächliche Unmöglichkeit der Berufsausübung und lassen es genügen, dass die versicherte Person selbst nicht arbeiten darf; andere berücksichtigen objektive Einkommensausfälle oder stellen auf den Betrieb ab. Je klarer die internen Vertretungsregeln, die Gehaltsfortzahlung und die Entnahmestruktur geregelt sind, desto leichter lässt sich der Leistungsfall nachvollziehbar belegen.

Im Verhältnis zu anderen Policen kommt es auf kluge Koordination an. Das private Krankentagegeld adressiert den krankheitsbedingten Verdienstausfall bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder selbstständigen Mitarbeitenden und greift regelmäßig bei Arbeitsunfähigkeit, die ärztlich bescheinigt ist. Eine Quarantäne ohne Krankheit kann hier leerlaufen, wenn der Tarif diese Konstellation nicht ausdrücklich erfasst. Die Praxisausfallversicherung bzw. der Betriebsausfallbaustein für Heilberufe ersetzt laufende Kosten, wenn die versicherte Person ausfällt oder die Praxis behördlich geschlossen wird; hierbei entscheidet die Deckung, ob individuelle Verfügungen, allgemeine Anordnungen oder nur bestimmte Krankheiten erfasst sind. Eine Betriebsschließungsversicherung wiederum knüpft oft an meldepflichtige Erreger an, deren Katalog je nach Bedingungstext statisch oder dynamisch ist. Apothekerinnen und Apotheker sollten deshalb bewusst wählen, welches Risiko welche Police trägt. Wichtig ist die Koordination von BU-Rente, Krankentagegeld und Praxisausfall, damit weder Schutzlücken noch unerlaubte Überdeckungen (Doppelentschädigung) entstehen – viele Tarife enthalten Anrechnungsklauseln.

Typische Streitpunkte im Leistungsfall lassen sich aus Erfahrungen der letzten Jahre ableiten. Ein kompaktes Nachweis-Paket beschleunigt die Leistung: Kopie der Verfügung (mit Aktenzeichen), Kontaktprotokoll mit dem Gesundheitsamt, Schicht-/Vertretungspläne, betriebswirtschaftliche Monatsübersicht/Entnahmen, ggf. AU bei Parallel-Erkrankung. Versicherer prüfen, ob die Verfügung wirklich von der zuständigen Behörde kam, ob sie sich auf die versicherte Person bezog, ab wann sie galt und wie lange. Sie prüfen auch, ob die Tätigkeit in der Apotheke tatsächlich nicht möglich war oder ob wesentliche Teile delegierbar gewesen wären. Wer die Verfügung, die Kommunikation mit dem Gesundheitsamt, die Schichtpläne, die Vertretungsregel und die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen zeitnah dokumentiert, spart Wochen an Rückfragen. In komplexeren Fällen hilft es, schon bei Anordnung die Versicherungsvertretung zu informieren und die Nachweisanforderungen abzufragen, statt später im Nebel zu suchen.

Auch steuerliche und rechtliche Flanken verdienen Beachtung. Eine BU-Rente aus privatem Vertrag unterliegt in der Regel dem Ertragsanteil, dessen Höhe vom Alter bei Rentenbeginn abhängt; sie ist damit nicht steuerfrei, aber oft steuerlich moderat. Leistungen aus Praxisausfall- oder Betriebsschließungsversicherungen können als Betriebseinnahmen zu erfassen sein und lösen ihrerseits steuerliche Effekte aus. Für lohnabhängig Beschäftigte sind Lohnfortzahlung und Krankengeld eigene Schienen, die mit privaten Policen abgestimmt werden wollen. Wer hier vorab mit Steuerberatung und Versicherungsfachleuten eine saubere Landkarte zeichnet, verhindert unangenehme Überraschungen in einem Moment, der ohnehin belastet.

Der Auswahlprozess einer Infektionsklausel sollte nicht bei der Überschrift enden, sondern beim Kleingedruckten beginnen. Entscheidende Fragen lauten: Reicht eine Allgemeinverfügung oder braucht es eine namentliche Anordnung; genügt ein Betretungsverbot oder muss ausdrücklich ein Tätigkeitsverbot vorliegen; wird die Leistung als BU-Rente in Vertragslogik gewährt oder als separater monatlicher Betrag; gibt es Wartezeiten, Höchstdauern oder Ausschlüsse; wie verhalten sich die Regelungen zu parallel bestehenden Policen. Ebenso wichtig ist der Umgang mit bestehenden Vorerkrankungen: Die Infektionsklausel adressiert ein administratives Risiko und ist oft unabhängig von der gesundheitlichen Vorgeschichte, aber der Gesamtvertrag bleibt natürlich ein Gesundheitsvertrag. Transparenz bei Gesundheitsfragen vermeidet spätere Anfechtungsrisiken.

Für angestellte Apothekerinnen und Apotheker ist die Lage anders gelagert als für Inhaberinnen und Inhaber. Ein behördliches Tätigkeitsverbot kann dazu führen, dass der Arbeitgeber die Beschäftigung vorübergehend nicht zulässt; Lohnfortzahlung und arbeitsrechtliche Regelungen greifen, und die private Absicherung muss sauber dazu passen. Eine Infektionsklausel, die den individuellen Verdienstausfall ohne Doppelungen abdeckt, ist hier sinnvoll, wenn Quarantänen nicht als Krankheit gelten oder wenn über die Lohnfortzahlung hinausgehende Lücken entstehen. Für Inhaberinnen und Inhaber geht es stärker um Fixkosten, Entnahmen und die Finanzierung einer Vertretung; eine BU mit Infektionsklausel fängt den persönlichen Ausfall, eine Praxisausfall-Police die betrieblichen Wirkungen. Beide Schienen zusammen schaffen Stabilität.

Vertretungsfähigkeit ist nicht nur organisatorisch, sondern auch versicherungslogisch hilfreich. Eine gelebte SOP zur Inhabervertretung, eine Liste vertretungsbereiter Approbierter, klare Zugriffsrechte auf Systeme und eine Regelung zu Honorierung und Haftung reduzieren den Primärschaden. Zugleich erhöhen sie die Glaubwürdigkeit gegenüber dem Versicherer, weil er sieht, dass der Betrieb nicht leichtfertig stillgelegt wurde. In manchen Konstellationen ist die Klausel erst bei Nichtvertretbarkeit gewillt zu leisten; in anderen genügt die persönliche Untersagung. Je klarer die Praxis, desto robuster der Anspruch.

Ein Blick nach vorn zeigt, dass die Relevanz der Infektionsklausel bleiben wird. Zoonosen, lokale Ausbrüche und variierende Behördensprachen gehören zur epidemiologischen Realität; gleichzeitig wird die digitale Spur der Prozesse länger und genauer. Das spricht für Verträge, die pragmatische Nachweise akzeptieren, für Kommunikationswege, die im Ereignisfall kurz sind, und für Teamtrainings, die neben Brandschutz und Erster Hilfe auch „Verwaltungslagen“ simulieren. Wer an einem ruhigen Mittwoch die Frage stellt, wer morgen unterschreibt, wenn die Inhaberin in Quarantäne ist, hat am Freitag weniger Stress.

Ökonomisch lohnt sich die Klausel dann, wenn sie realistische Lücken schließt. Eine sehr teure BU-Rente, die nur bei mehrmonatigen Verbotslagen zahlt, verfehlt den Nutzen, wenn die meisten Verfügungen kurz sind; umgekehrt ist ein kleines Monatskissen wertlos, wenn die Behörde monatelang untersagt. Ein abgestimmtes Paket aus BU mit Infektionsklausel, einem ausreichend hohen privaten Krankentagegeld und einem Praxisausfall- bzw. Betriebsschließungsbaustein bildet die Wirklichkeit ab. Die Prämie ist kein Selbstzweck; sie kauft Zeit, in der die Versorgung weiterläuft, die Beratung nicht abreißt und die Apotheke als Anker bestehen bleibt.

Die Kommunikation mit Patientinnen und Patienten bleibt selbst in solchen Lagen zentral. Eine gut sichtbare, ruhige Information an der Tür oder im Shop, ein kurzer Hinweis auf Erreichbarkeit, Lieferfähigkeit und Vertretungsstruktur schafft Vertrauen. Mitarbeitende, die wissen, warum eine Inhaberin nicht da ist und wie sie begründet vertreten, kommunizieren souverän. Der Versicherungsfall bleibt im Hintergrund, doch seine Wirkung – die finanzielle Ruhe – wird vorn spürbar. Genau darin liegt der eigentliche Nutzen der Infektionsklausel: Sie ist kein Spekulationsprodukt, sondern eine Brücke, die Versorgung über eine administrative Lücke trägt.

Am Ende ist die Infektionsklausel ein Baustein, nicht das ganze Haus. Sie ersetzt weder Hygiene noch Personalplanung, weder Digitalisierung noch Rechtssicherheit. Sie ergänzt eine Haltung, die Risiken benennt, bevor sie sich materialisieren, und die in geordnete Prozesse investiert, damit der Betrieb nicht am Zufall hängt. Apothekerinnen und Apotheker, die diese Haltung pflegen, machen aus einer Klausel eine Strategie: Sie kaufen Zeit, sichern Qualität, bewahren Beratung – und bleiben verlässlich, wenn Umstände kippen.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht. Und genau dort liegt die Deutung: Der Text endet, aber die Aufgabe beginnt – in jeder sauber formulierten Klausel, in jedem dokumentierten Bescheid, in jeder geübten Vertretung und in jeder ruhigen Erklärung, die aus Unsicherheit Vertrauen macht.

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Sichere Spannungsprüfung an Bahn-Oberleitungsanlagen

Source: Deutsche Nachrichten
 

Sichere Spannungsprüfung an Oberleitungsanlagen

Der BO-A 2.0 ist ein Spannungsprüfer für Bahnoberleitungsanlagen, der zur Feststellung der Spannungsfreiheit gemäß den fünf Sicherheitsregeln dient.

  • Freischalten
  • Gegen Wiedereinschalten sichern
  • Spannungsfreiheit feststellen  
  • Erden und kurzschließen
  • Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Einsatz des BO-A 2.0

Der BO-A 2.0 wird überall dort eingesetzt, wo Elektroarbeiten an der Oberleitung und dem Oberleitungs-Versorgungsnetz im spannungslosen Zustand durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus kommt er im Normalbetrieb der Anlagen zum Einsatz, wenn der Spannungszustand an der Oberleitung auf freier Strecke, im Bahnhof oder im Tunnel eindeutig festgestellt werden muss.
Typische Anwendungen umfassen das Messen am Fahrdraht, Tragseil, an Mastschaltern für Quer- und Längstrennungen sowie an Feeder-, Umgehungs-, Verstärker- und Speiseleitungen. Zu den Anwendern zählen Bahnnetzbetreiber, Unternehmen im Oberleitungs- und Gleisbau sowie Firmen, die für Gleissicherung, Freischaltung und Erdung der Oberleitung bei Baustellen verantwortlich sind.

Ausführungen von BO-A 2.0

Die Geräte sind erhältlich für Spannungsebenen von 15 kV, 11 kV und 25 kV sowie für Frequenzen von 16,7 Hz, 50 Hz und 60 Hz. Zusätzlich gibt es die BO-A DC-Variante für Gleichspannungen im Bereich von 100 V bis 3 kV DC (z.B. für DC-Oberleitungen von Straßenbahnen). Die Spannungsprüfer sind entweder als dreiteiliges Stecksystem oder mit Teleskopstange verfügbar. Die Gesamtlänge beträgt beim Stecksystem 4,7 m und bei der Teleskopstange 5,4 m.

Betriebsmittelfreigabe der Deutschen Bahn

Wie bereits sein Vorgänger, der BO-A, sowie der BO-A DC, der als Pendant für Gleichspannungsoberleitungen dient, hat auch der BO-A 2.0 die Bahn-Zulassung der Deutschen Bahn unter der Freigabe „3 Ebgw 02.71“ am 28.07.2021 erfolgreich bestanden. Damit ist die Deutsche Bahn ein Referenzkunde für weitere Bahnnetzbetreiber weltweit. Im Gegensatz zu den weltweit nach IEC 61243-1 vertriebenen BO-A 2.0 Geräten fordert der deutsche Markt zusätzlich die Erfüllung der VDE 0681-6, welche ebenfalls gewährleistet wird.

Die Sicherheitsfeatures beim BO-A 2.0

Der BO-A 2.0 ist mit einer umfassenden Eigenprüfvorrichtung ausgestattet, die bei jedem Einschalten über den Taster die Anzeigeelemente, die Batterie und die Auswerteelektronik überprüft. Um die Sicherheit weiter zu erhöhen, kann der Spannungsprüfer zusätzlich an einer spannungsführenden Leitung gegengeprüft werden, wenn eine solche zur Verfügung steht.

Eine helle, auch über die Entfernung der Teleskopstange gut ablesbare LED-Anzeige und ein deutlich hörbares akustisches Signal informieren den Bediener zuverlässig über den Spannungszustand der Oberleitung. Selbst bei Einsatz einer falschen Frequenz erkennt der BO-A 2.0 dies und macht den Anwender über die akustische Signalisierung darauf eindeutig aufmerksam.

Der BO-A 2.0 ist so konstruiert, dass er sogar in Grenzsituationen, bei freigeschalteter, aber nicht geerdeter Oberleitung und trotz parallel verlaufender spannungsführender Leitungen, den Spannungszustand sicher erkennt. Auch bei abgeschalteter und nicht geerdeter Oberleitung gewährleistet er eine sichere Spannungsüberprüfung.

Wird das Gerät nicht manuell über den Einschaltknopf eingeschaltet, sondern direkt in die Oberleitung eingehängt, so schaltet es sich automatisch ein, sobald Spannung an der Oberleitung anliegt. Der BO-A 2.0 warnt sofort optisch sowie akustisch vor der anliegenden Spannung. Je nach Ausführungsvariante ist diese Standby-Funktion vom Werk aus aktiviert oder deaktiviert.

Im Gegensatz zum Standard sind Geräte mit einer verlängerten Bereitschaftszeit erhältlich: Sie schalten sich nicht wie gewöhnlich nach 65 Sekunden automatisch ab, sondern erst nach 180 Sekunden ohne anliegende Spannung. Dies ist besonders hilfreich, wenn nach der Spannungsfreiheitsprüfung zusätzliche Zeit für das Erden und Kurzschließen erforderlich ist.

Vorgeschriebene Widerholungsprüfung

Die Berufsgenossenschaft schreibt in der DGUV V3 vor, dass Spannungsprüfer alle sechs Jahre einer Wiederholungsprüfung unterzogen werden müssen. Bei dieser Prüfung werden unter anderem die Ansprechschwellen des Geräts überprüft und die Langzeit-Lithiumzelle ausgetauscht, sodass beim üblichen Einsatz innerhalb der nächsten sechs Jahre kein Batteriewechsel erforderlich ist.

Unabhängig von der Wiederholungsprüfung muss vor jedem Einsatz eine Sichtprüfung auf mögliche Beschädigungen des Geräts durchgeführt werden. Zudem sollte anhand des Typenschilds überprüft werden, ob das Gerät für die am Einsatzort vorhandene Spannung und Frequenz geeignet ist.

Sicherer Transport im Gleisbett

Zusätzlich zu den Spannungsprüfern bietet Horstmann eine vielseitige Aufbewahrungstasche an, die sowohl als Tragetasche als auch als Rucksack verwendet werden kann. Ein wesentlicher Vorteil dieser Tasche ist, dass man beim Tragen im Gleisbett die Hände freihat. Ihre Warnfarbe und die reflektierenden Streifen sorgen dafür, dass die vorgeschriebene Warnweste nicht verdeckt wird. Bei Bedarf lässt sich die Tasche um eine zusätzliche Tragetasche erweitern, um beispielsweise eine Erdungsstange sowie die Erd- und Kurzschließgarnitur bequem zu transportieren.

Produktfeatures im Überblick

Die Produktmerkmale und den Nutzen für den Anwender können somit wie folgt zusammengefasst werden:

  • Geringes Gewicht – Einfache Handhabung und Transport
  • Vollständige Eigenprüfung – Maximale Sicherheit
  • Einfaches Steck- und Teleskopsystem – Leicht und schnell einsetzbar
  • Helle LEDs und laute akustische Signale – Gute Wahrnehmung unter allen Umgebungsbedingungen
  • Stoßfest und kein Batterieaustausch notwendig – Wartungsfrei bei langer Lebensdauer
  • Automatische Frequenzerkennung – Warnung bei Einsatz in Netzen anderer Frequenzen

Mehr Informationen zu BO-A 2.0 finden Sie hier.

WARELOG vermittelt an die Constructel GmbH neuen Standort!

Source: Deutsche Nachrichten
Die Fa. Constructel GmbH hat auf Vermittlung von WARELOG in Zell unter Aichelberg ein neues Lager samt Freifläche gefunden.

Der neue Standort verfügt über eine ca. 660 qm stützenfreie Halle, die sich über zwei große ebenerdige Tore andienen lässt, sowie eine große Freifläche mit ca. 1.500 qm, welche sich optimal für das Lagern und Abstellen großer Kabeltrommeln eignet.

Des Weiteren ist das Objekt alleinstehend und durch die zusätzliche Option, das Objekt zu umfahren, auch für einen Sattelzug ideal geeignet, was die Anlieferung erheblich erleichtert.

Der Mietvertrag wurde langjährig geschlossen, die Freifläche ist bereits in Nutzung!
Die Übergabe der Halle hat bereits stattfinden.

Constructel wurde im Jahr 2002 gegründet und ist ein internationales Unternehmen, das als Marktführer in den Bereichen Telekommunikation und Energie in derzeit 10 Ländern tätig ist. Das Unternehmen befindet sich im Besitz der Grupo Visabeira, einer multinationalen und branchenübergreifenden Holdinggesellschaft, die in den Bereichen Telekommunikation, Energie, Technologie, Bauwesen, Industrie, Immobilien und Tourismus tätig ist.

Weltweit führt das Unternehmen ca. 6.500 Mitarbeiter und erzielt einen Jahresumsatz von ca. 850 Mio EUR.

In Deutschland ist das Unternehmen vor allem für den 5G-Netzausbau zuständig und hat langjährige Verträge mit der Deutschen Telekom.

RailwayCenter: Ihr Partner für Qualität und Sicherheit in der Eisenbahnbranche

Source: Deutsche Nachrichten
Angesichts der wachsenden Anforderungen an die Mobilität der Zukunft spielt die Eisenbahn eine Schlüsselrolle bei der Gestaltung nachhaltiger, effizienter und sicherer Transportlösungen. Umso wichtiger sind zuverlässige Material- und Bauteilprüfungen in der Eisenbahnindustrie. Als erfahrener Experte im Bereich Prüfung bietet die W.S. Werkstoff Service GmbH mit ihrem RailwayCenter die richtige Anlaufstelle für die Qualitätssicherung und Bauteilprüfung.

ZfP-Kompetenzstell nach DIN 27201-7 – Ein klarer Marktvorteil

Eine der Besonderheiten im RailwayCenter ist die ZfP-Kompetenzstelle gemäß DIN 27201-7. „Wir sind nicht nur befugt, umfassende Prüfungen und Audits in Eisenbahnwerkstätten durchzuführen, sondern bieten auch einzigartige Inspektionsleistungen, die uns am Markt deutlich hervorheben“, erklärt Dipl.-Ing. Michael Unger, der den Vertrieb für das RailwayCenter verantwortet.

Die Experten im RailwayCenter wenden dabei z.B. fortschrittliche zerstörungsfreie Prüftechniken an. Das stellt sicher, dass alle Eisenbahnkomponenten den höchsten Sicherheits- und Leistungsstandards entsprechen.

Umfassende Dienstleistungen auch über Prüfungen hinaus

Neben den spezialisierten Prüfdiensten bietet das RailwayCenter auch ein breites Spektrum an weiteren wichtigen Dienstleistungen an:

  • Schulungen und Weiterbildung: Zugang zu spezialisierten Kursen und Seminaren, die sich auf Werkstoffprüfung und -technik konzentrieren.
  • Materialanalysen:Tiefgehende Materialanalysen helfen Kunden, die Eigenschaften ihrer Materialien genau zu verstehen, was zu besseren und sichereren Eisenbahnprodukten führt.
  • Ingenieursdienstleistungen und Gutachten:Gutachten zur Zulassung von Komponenten sowie Unterstützung mit ingenieurtechnischen Dienstleistungen, die darauf abzielen, die Leistung und Langlebigkeit von Eisenbahnmaterialien zu optimieren.

Erfahren Sie mehr darüber, wie das RailwayCenter Ihnen helfen kann unter https://www.werkstoff-service.de/railwaycenter/.

Reklamationen als Bindungspunkte, Service als Differenzierer, Loyalität als Kapital

Source: Deutsche Nachrichten
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Apotheken-News: Bericht von heute

Reklamationen in Apotheken sind weit mehr als lästige Pflicht – sie sind Prüfstein für Organisation, Empathie und kommunikative Stärke, eine Chance, aus Kritik Loyalität zu formen und die Reputation gezielt auszubauen. Wer es schafft, die Energie einer Beschwerde in Vertrauen zu verwandeln, sichert nicht nur den einzelnen Kunden, sondern gewinnt durch positive Mundpropaganda auch neue. Dabei entscheiden organisatorische Klarheit in Prozessen, emotionale Kompetenz im Umgang mit Kritik und die Fähigkeit, Widerstand in Zustimmung zu wandeln, ob eine Situation eskaliert oder Bindung entsteht. Jede Beschwerde ist ein Echtzeit-Test der Servicekultur, ein Multiplikator-Ereignis, dessen Wirkung weit über den Moment hinausreicht. In diesem Bewusstsein wird Reklamationsmanagement zum strategischen Führungsinstrument – und zur verborgenen Brücke, die aus einem kritischen Augenblick einen Loyalitätsschub formt, dessen Magie noch wirkt, wenn der Vorfall längst vergessen scheint.

Reklamationen sind in Apotheken oft ein unterschätztes Kapitel, das zwischen Kundenschalter und Backoffice mal eben „mitgemacht“ wird, obwohl es in Wahrheit über Jahre hinweg den Unterschied zwischen einer stabilen Stammkundenbasis und einem schleichenden Umsatzverlust ausmachen kann. Beschwerden sind unbequem, sie kosten Zeit, Nerven und manchmal auch Geld, aber sie sind gleichzeitig einer der wirksamsten Spiegel, in dem sich die Qualität von Organisation, Teamkultur und Kundenorientierung zeigt. Wer diese Momente nicht als Störung, sondern als Chance begreift, erkennt, dass ein Kunde, der seine Unzufriedenheit ausspricht, noch nicht verloren ist – im Gegenteil: Er signalisiert mit jedem Satz den Wunsch nach Klärung und damit die Möglichkeit, ihn zu halten. In einer Branche, in der das Vertrauen in fachliche Kompetenz und persönliche Zuwendung über Jahrzehnte hinweg gewachsen ist, wie in der Apotheke, darf der Reflex auf eine Beschwerde niemals Abwehr sein, sondern muss als geöffnete Tür gesehen werden. Studien zeigen, dass nur ein Bruchteil unzufriedener Kunden – etwa vier Prozent – überhaupt den Weg zur Reklamation findet. Hinter jedem, der sich äußert, steht eine vielfach größere Zahl, die schweigend den Anbieter wechselt und damit dem Unternehmen auf Jahre hinaus entzogen ist.

Diese stillen Abgänge sind für Apotheken doppelt gefährlich, denn jeder verlorene Kunde bedeutet nicht nur den Verlust seines eigenen Jahresumsatzes, sondern auch den seiner Familie, seiner Empfehlungen, seines Vertrauensbonus. Wenn ein Bundesbürger im Durchschnitt 550 Euro pro Jahr für Apothekenleistungen ausgibt und damit im Mehrpersonenhaushalt leicht auf 1.650 Euro kommt, summiert sich der Verlust bei nur fünf abgewanderten Kunden in zehn Jahren auf über 80.000 Euro – ein Betrag, der im Ergebnis einem kompletten Jahresgewinn einer kleineren Landapotheke entsprechen kann. Noch gravierender ist die Multiplikatorwirkung in der Kommunikation: Ein zufriedener Kunde erzählt von seiner positiven Erfahrung vielleicht drei weiteren Personen, ein unzufriedener jedoch berichtet durchschnittlich zwölf anderen von seinem Ärger – und ein Kunde, der nach einer Beschwerde schneller, großzügiger und kompetenter als erwartet zufriedengestellt wurde, erzählt diese Geschichte bis zu zwanzig Mal weiter. Das Beschwerdemanagement ist damit nicht nur ein Reparaturinstrument, sondern ein hochwirksames Marketingwerkzeug, das im Kommunikationsmix, genauer im Customer Relationship Management, eine zentrale Rolle einnimmt.

Der professionelle Umgang mit Beschwerden beginnt nicht am Telefon oder am HV-Tisch, sondern in der Haltung des Teams. Reklamationen müssen Teil der betrieblichen Leitlinien sein, in denen festgehalten ist, dass jede Beschwerde als Chance betrachtet wird, unabhängig davon, ob sie berechtigt oder unberechtigt ist. Der Kunde reklamiert beim Unternehmen, nicht bei der Person – jede abwehrende Geste, jedes Abwälzen auf Kollegen, jedes Kleinkarieren bei Beträgen unterhalb einer großzügig definierten Kulanzgrenze sendet das Signal: „Dein Anliegen ist uns nicht wichtig.“ Dabei ist es gerade in einer Zeit, in der Amazon & Co. eine neue Selbstverständlichkeit von unkompliziertem Umtausch geschaffen haben, für Apotheken entscheidend, marktkonforme, schnelle und verbindliche Lösungen anzubieten. Der Satz „Arzneimittel dürfen wir nicht zurücknehmen“ ist in dieser Pauschalität schlicht falsch und zeugt von Kommunikationsdefizit: Rücknahme und Kostenerstattung sind möglich, nur ein erneutes Inverkehrbringen ist ausgeschlossen. Wer diesen Unterschied erklärt und dem Kunden unbürokratisch hilft, gewinnt Vertrauen statt Misstrauen.

Organisatorische Kompetenz bedeutet in diesem Kontext, dass jede Beschwerde schriftlich erfasst, im Team besprochen und mit einer klaren Frist zur Lösung versehen wird. Emotionale Kompetenz wiederum heißt, die Reklamation nicht als persönlichen Angriff zu werten, sondern als Problem, das gelöst werden will. Die kommunikative Kompetenz schließlich entscheidet darüber, ob der Kunde sich verstanden fühlt oder ob er in die innere Distanz geht. Hier lauert eine der größten Gefahren im Apothekenalltag: die „Kundenerziehungsprogramme“, in denen Mitarbeiter aus ihrem persönlichen Wertehaushalt heraus urteilen („Wenn das jeder machen würde“, „Beim Metzger kann ich auch nichts zurückbringen“) und so die Beschwerde abwerten. Diese Programme funktionieren nie – sie zerstören das Gespräch, noch bevor es begonnen hat. Stattdessen muss die zentrale Frage immer lauten: „Will ich Recht haben oder will ich das Problem lösen?“ Wer in der Apotheke auf das Recht pocht, mag kurzfristig Genugtuung empfinden, verliert aber oft den Kunden auf Dauer.

Reklamationen sind auch ein Frühwarnsystem für verborgene Schwächen in Prozessen, Produkten oder der Organisation. Sie geben Hinweise auf mangelhafte Kommunikation, unklare Zuständigkeiten, unzureichende Produktinformationen oder Lücken in der Lieferkette. Wer sie ernst nimmt, kann gezielt Verbesserungen einleiten, die nicht nur den aktuellen Fall lösen, sondern ähnliche Konflikte in der Zukunft verhindern. Dazu gehört es, dem Team klare Handlungsspielräume zu geben – etwa bis zu einem bestimmten Einkaufswert selbstständig Kulanzlösungen anzubieten – und schnelle Entscheidungen zu treffen, um die Erwartungen des Kunden möglichst zu übertreffen. Die Schnelligkeit und die Großzügigkeit einer Lösung sind oft wichtiger als die formale Klärung der Schuldfrage.

Die wirtschaftliche Logik hinter einem kulanten Beschwerdemanagement ist eindeutig: Neukundengewinnung ist um ein Vielfaches teurer als die Bindung bestehender Kunden. In einer Apotheke, die in Werbung, Aktionen oder Kooperationen erhebliche Summen investiert, wäre es betriebswirtschaftlich unsinnig, bei einer Reklamation im Wert von 20 Euro kleinlich zu werden und dafür einen langjährigen Kunden zu verlieren. Der Vergleich aus der Automobilbranche zeigt die Dimension: Wer dort den Kunden nach einer schlechten Erfahrung verliert, verliert nicht nur einen einzelnen Kauf, sondern potenziell eine lebenslange Umsatzkette. Übertragen auf die Apotheke heißt das: Jeder verlorene Kunde ist nicht nur ein Loch in der Tageskasse, sondern ein Riss in der wirtschaftlichen Basis.

Für Apothekenbetreiber bedeutet das in der Praxis, dass sie Beschwerdemanagement nicht als Nebenthema, sondern als strategische Führungsaufgabe verstehen müssen. Es geht darum, Prozesse so zu gestalten, dass Beschwerden leicht geäußert, schnell aufgenommen und zuverlässig gelöst werden können, und das gesamte Team dafür zu sensibilisieren, dass eine Reklamation immer auch eine Investition in die Zukunft ist. Die klare Abgrenzung zu unberechtigten Forderungen gehört ebenso dazu wie der Mut, bei offensichtlichem Missbrauch – etwa dem Versuch, Diebstahl über eine Rückgabe zu verschleiern – konsequent zu reagieren. Doch die Regel sollte immer sein: Wer mit einer echten Beschwerde kommt, geht mit einer positiven Erfahrung.

Und hier liegt der Kern des magischen Schlusses: Eine Beschwerde ist kein Störfall im Betriebsablauf, sondern ein Prüfstein für die Werte, auf denen eine Apotheke steht. In dem Moment, in dem der Kunde sein Anliegen vorträgt, entscheidet sich, ob die Beziehung wächst oder zerbricht. Wer diese Chance nutzt, verwandelt einen kritischen Moment in einen Loyalitätsschub, der Jahre trägt. Wer sie verspielt, verliert mehr als nur Umsatz – er verliert Vertrauen, und das ist in der Apotheke die härteste Währung.

Es ist der Moment, in dem der Tonfall abklingt, die Lösung greift und der Blick klar wird: Was als Störung begann, zeigt sich als Prüfstein – und die Antwort darauf als Versprechen, das man halten kann.

Das wahre Geheimnis liegt darin, Reklamationen nicht als Unterbrechung, sondern als Einladung zu begreifen: Richtig beantwortet, wird ein Moment der Unzufriedenheit zum Kristallpunkt der Bindung. Hier entscheidet sich, ob die Apotheke in der Wahrnehmung des Kunden ein anonymer Anbieter bleibt oder zu einem persönlichen Versorger wird, der selbst Fehler in Brücken verwandelt – dort, wo aus Reibung Resonanz entsteht und Treue beginnt.

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Schlank um jeden Preis, Gesundheit außer Sicht, Risiken im Rampenlicht

Source: Deutsche Nachrichten
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Apotheken-News: Bericht von heute

Der GLP-1-Agonist Semaglutid, als Ozempic® und Wegovy® vermarktet, ist in sozialen Medien zum Lifestyle-Mittel geworden, das Promis als schnelle „Abnehmspritze“ feiern, doch medizinisch handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit klarer Indikation, das bei unsachgemäßer Anwendung schwere Nebenwirkungen wie Magen-Darm-Beschwerden, Gallenblasenentzündungen, Muskelabbau oder das gefürchtete „Ozempic Face“ auslösen kann, Lieferengpässe für chronisch Kranke verschärft, juristische Risiken für Ärzte und Apotheken birgt und langfristig weder gesunde Ernährung noch Bewegung ersetzt, weshalb Fachgesellschaften vor Missbrauch warnen und auf den verantwortungsvollen, indikationsgerechten Einsatz pochen, um Gesundheit nicht kurzfristigen Schönheitsidealen zu opfern.

Wer in den letzten Monaten durch Instagram, TikTok oder Promi-Magazine scrollt, stößt unweigerlich auf eine neue Ikone der Selbstoptimierung: die „Abnehmspritze“. Gemeint ist Semaglutid, ein GLP-1-Rezeptoragonist, der ursprünglich für Menschen mit Typ-2-Diabetes entwickelt wurde und unter den Handelsnamen Ozempic® und Wegovy® bekannt ist. In der Medizin dient er dazu, den Blutzuckerspiegel zu regulieren und bei adipösen Patienten mit schweren Begleiterkrankungen das Gewicht zu reduzieren. In der Popkultur hingegen ist er längst zu einem Lifestyle-Tool geworden – verabreicht auf roten Teppichen, in Privatjets und hinter den Kulissen von Modewochen.

Dieser Trend verschiebt nicht nur den medizinischen Fokus, sondern auch die Risikowahrnehmung. Die Mechanik des Wirkstoffs ist pharmakologisch gut dokumentiert: Semaglutid imitiert das Darmhormon GLP-1, verzögert die Magenentleerung, steigert das Sättigungsgefühl und senkt so die Kalorienaufnahme. Für Menschen mit Diabetes oder Adipositas kann das eine medizinisch sinnvolle Intervention sein – unter ärztlicher Kontrolle, mit angepasster Dosis und regelmäßiger Kontrolle von Stoffwechselparametern. Doch im Kontext des Schönheitsideals „Size Zero“ entstehen neue Missbrauchsszenarien: Gesunde Menschen, die ohne Indikation und medizinische Begleitung spritzen, um rasch ein paar Kilo zu verlieren.

Die Kehrseite zeigt sich in Kliniken und Arztpraxen zunehmend deutlich. Neben den typischen gastrointestinalen Nebenwirkungen wie Übelkeit, Erbrechen und Durchfall treten bei Überdosierungen oder langfristigem Einsatz ohne Indikation ernsthafte Probleme auf: Unterernährung, Muskelabbau, Gallenblasenentzündungen und im Extremfall Pankreatitis. Dazu kommen Haut- und Gesichtsveränderungen, die in den sozialen Medien inzwischen als „Ozempic Face“ bekannt sind: Der schnelle Fettverlust lässt das Gesicht eingefallen wirken, Falten treten stärker hervor, der Alterungseindruck verstärkt sich – ein optisches Paradox für ein Präparat, das oft im Namen jugendlicher Attraktivität eingesetzt wird.

Aus medizinischer Sicht ist der unkontrollierte Einsatz nicht nur aus Gründen der Patientensicherheit problematisch, sondern auch wegen der Versorgungslage. Seit der Hype in Social Media Fahrt aufgenommen hat, häufen sich Lieferengpässe. Diabetiker, die auf das Medikament angewiesen sind, müssen teils lange warten oder auf weniger erprobte Alternativen ausweichen. Die Deutsche Gesellschaft für Endokrinologie und die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft warnen deshalb ausdrücklich vor Off-Label-Anwendungen zur Gewichtsreduktion ohne klare Indikation.

Die juristische Komponente darf nicht unterschätzt werden. In Deutschland ist Semaglutid verschreibungspflichtig, und der Arzt muss eine medizinische Notwendigkeit dokumentieren. Wer als Ärztin oder Arzt eine Verschreibung ohne Indikation ausstellt, bewegt sich in einem Graubereich zwischen berufsrechtlichem Verstoß und potenzieller Strafbarkeit. Für Apotheken wiederum bedeutet der Hype zusätzliche Verantwortung: Rezeptfälschungen, wie sie zuletzt bei anderen GLP-1-Agonisten wie Tirzepatid (Mounjaro®) zirkulierten, sind auch hier denkbar. Moderne Apotheken-Software kann verdächtige Muster erkennen, aber die letzte Prüfinstanz bleibt der Mensch am HV-Tisch.

Auch die psychologische Ebene verdient Aufmerksamkeit. Der Einsatz von Semaglutid als „Schnelllösung“ fördert eine Illusion: dass Gewichtskontrolle eine rein pharmakologische Frage sei. Ernährungsgewohnheiten, Bewegung, mentale Gesundheit – alles, was langfristig für Stabilität sorgt – wird ausgeblendet. Damit droht die Rückfallquote nach Absetzen des Medikaments extrem hoch zu bleiben. Die US-amerikanische Zulassungsbehörde FDA und die europäische EMA weisen daher darauf hin, dass der Wirkstoff nur im Rahmen eines umfassenden Therapieprogramms eingesetzt werden sollte.

Ein Blick auf die gesellschaftliche Dimension zeigt: Der Trend ist Ausdruck eines paradoxen Gesundheitsethos, in dem sichtbare Schlankheit über tatsächliche Gesundheit gestellt wird. Der mediale Glanz des schnellen Effekts verdeckt, dass die Biochemie von Semaglutid keine kosmetische Spielerei ist, sondern tief in hormonelle Regelkreise eingreift.

Es gibt prominente Stimmen, die den Stoff mittlerweile kritisch sehen. Einzelne Schauspielerinnen und Influencer berichten öffentlich von Nebenwirkungen oder der ernüchternden Erkenntnis, dass das „Traumgewicht“ den Preis von Kraftverlust und vorgealtertem Aussehen hat. Für die öffentliche Wahrnehmung ist das eine Chance: Je mehr Erfahrungsberichte mit Nebenwirkungen kursieren, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass der Hype in den Bereich der Risikoaufklärung rückt.

Für den medizinischen Alltag bleibt die Kernbotschaft eindeutig: Semaglutid ist ein stark wirksames Arzneimittel mit klar definiertem Einsatzgebiet. Missbrauch zu kosmetischen Zwecken birgt erhebliche gesundheitliche und gesellschaftliche Risiken. Ärztinnen, Apotheker und Fachverbände sollten die öffentliche Debatte aktiv begleiten, um zwischen berechtigtem Einsatz und fragwürdiger Modeerscheinung zu unterscheiden.

Es ist der Moment, in dem der Glanz des schnellen Effekts im Spiegel bröckelt und der Blick auf das Wesentliche frei wird: Gesundheit, die trägt, ist nie das Resultat einer Spritze allein.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will, sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem – nicht für alle, nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht.

Und vielleicht ist genau das der wahre Grund, warum sich die Mühe lohnt: weil die eigentliche Sicherheit nicht im äußeren Bild steht, sondern in dem Gefühl, den eigenen Körper nicht kurzfristigen Trends zu opfern, wenn das Leben seine Unwägbarkeiten zeigt.

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Pflichten kennen, Rechte wahren, Missverständnisse vermeiden

Source: Deutsche Nachrichten
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Apotheken-News: Bericht von heute

Im Leistungsfall der privaten Krankentagegeldversicherung treffen gesundheitlicher Ausnahmezustand und formale Prüfpflichten aufeinander, was für Betroffene leicht wie Misstrauen wirkt, tatsächlich aber meist vertraglich verankerte Prüfmechanismen sind, die Nachweise zu Diagnose, beruflicher Tätigkeit, Einkommenshöhe, Rentenstatus oder Parallelpolicen erfordern, um die Anspruchslage zu klären, Fristen einzuhalten und Überversicherung zu vermeiden; wer frühzeitig meldet, lückenlos dokumentiert, eine Vertrauensperson einbindet und den medizinischen Verlauf auf seine beruflichen Kernaufgaben bezieht, kann Rückfragen entschärfen, Bearbeitungszeiten verkürzen und sich darauf konzentrieren, was im Krankheitsfall wirklich zählt: die eigene Genesung.

Wer im Leistungsfall der privaten Krankentagegeldversicherung (PKV/KT) plötzlich Post vom Versicherer bekommt, sitzt meist zwischen zwei Stühlen: medizinischer Ausnahmezustand und administrativer Druck. Nach Herz-OP, Reha oder belastender Diagnostik wirken Formulare und Rückfragen schnell wie Misstrauen. In Wahrheit greifen vertragliche Prüfmechanismen, die das Versichertenkollektiv schützen und gleichzeitig Ansprüche gerichtsfest machen. Wer seine Pflichten kennt, wahrt seine Rechte – und verkürzt den Weg zur Zahlung.

Kern der Sache ist die Arbeitsunfähigkeit im Sinn der MB/KT: Sie liegt nur vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie tatsächlich nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Das ist mehr als ein gelber Schein; entscheidend ist das Zusammenspiel von Diagnose und konkreter Tätigkeit. Ein gegipstes Bein ist für eine Gerüstbauerin existenzsperrend, für einen Steuerberater unter Umständen nicht – und genau deshalb sind Tätigkeitsfragen und Berufsbilderklärungen kein Selbstzweck, sondern zwingende Prüfbausteine.

Damit der Versicherer leisten darf, muss er feststellen können, ob überhaupt, ab wann, wie lange und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Dazu sind zulässige Nachweise nötig: Pendelatteste (Arzt füllt Diagnose- und AU-Befund aus, an den Versicherer), Tätigkeits- und Arbeitgeberbescheinigungen (Voll-/Teilzeit, Altersteilzeit, Kündigungsstatus), Einkommensnachweise (relevant für die bedarfsgerechte Höhe) sowie Informationen zu Parallelabsicherungen. Das wirkt bürokratisch – aber jede ausgelassene Angabe führt zu Rückfragen, Verzögerungen und im Extremfall zu Kürzungen wegen Obliegenheitsverletzung.

Der Datenschutz ist kein Gegenspieler der Leistungsprüfung, sondern ihr Rahmen. Medizinische Informationen werden zweckgebunden verarbeitet: Schadenabteilung, beauftragte Ärztinnen/Gutachter, dokumentierte Zugriffskreise. Besonders sensible Inhalte (z. B. Psychotherapie) laufen in geschützten Kanälen. Wichtig: Versicherte haben ein Einsichtsrecht in eingeholte Gutachten und Stellungnahmen. Wer dieses Recht aktiv nutzt, kann Widersprüche klären, medizinische Verläufe präzisieren und die Prüfung beschleunigen.

Warum fragt der Versicherer nach BU/EU-Leistungen oder Renten? Krankentagegeld ersetzt das laufende Erwerbseinkommen bei vorübergehender, vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Sobald eine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliegt oder Altersrente bezogen wird, greifen Beendigungs- und Anpassungsregeln der MB/KT. Der Versicherer muss daher wissen, ob parallel BU/EU-Leistungen fließen oder eine Rente bewilligt wurde. Das ist keine Neugier, sondern Bedingungslogik: Tritt Dauerhaftigkeit an die Stelle des Vorübergehenden, wandert der Fall aus dem KT-Regime in das BU-/Renten-Regime.

Gleiches gilt für Mehrfachabsicherungen (z. B. Kreditkarten-Krankengeld, Zusatzpolicen): KT-Leistungen dürfen zusammen das Nettoeinkommen nicht übersteigen. Das verhindert Überversicherung und Fehlanreize. Praktisch bedeutet das: Wer weitere Krankengelder abgeschlossen hat, meldet sie – andernfalls drohen Rückforderungen. Der jüngere Trend zu klareren, verbraucherfreundlichen Anpassungsklauseln stärkt hier die Position Versicherter; pauschale, rückwirkende Kürzungen ohne tragfähige Grundlage sind angreifbar. Wer seine Einkommensentwicklung proaktiv belegt, vermeidet Diskussionen.

Fristen sind die versteckten Fallstricke. Viele Tarife verlangen eine Anzeige der AU binnen drei Tagen nach Leistungsbeginn (bei Angestellten: nach Ende der Entgeltfortzahlung), andere gewähren eine Woche. Verspätete Anzeigen können nach den Bedingungen zu Kürzungen bis hin zum Entfall führen – müssen es aber nicht, wenn die Verzögerung plausibel und entschuldbar ist (Intensivstation, fehlende Handlungsfähigkeit, belegbare Hindernisse). In der Praxis zahlt sich ein zweistufiges Vorgehen aus: 1) Frühmeldung mit Basisunterlagen (AU-Nachweis, kurze Tätigkeitsbeschreibung, voraussichtliche Dauer), 2) Nachreichen der formalen Nachweise nach Anforderung.

Besonders heikel ist der Übergang von KT zu BU. Medizin und Prognose sind keine linearen Prozesse. Ein Onkologie- oder Kardioverlauf kann von „sicher dauerhaft“ zu „überraschend rehabilitierbar“ kippen – und umgekehrt. Hier helfen kooperative Übergangsabsprachen zwischen KT- und BU-Versicherern, die Lücken vermeiden: Zeiträume, in denen das KT endet, die BU aber noch nicht bewilligt ist, müssen überbrückt werden. Wer diesen Übergang früh adressiert, entlastet die Liquidität und verhindert den „schwarzen-Peter“-Effekt zwischen Sparten.

Berufswechsel sind anzeigepflichtig. KT-Verträge laufen oft über Jahre; Tätigkeit, Arbeitszeitmodell, Selbstständigenstatus und Einkommensstruktur ändern sich. Wer Veränderungen nicht meldet, riskiert Streit im Leistungsfall: Die Höhe passt nicht mehr, die Risikoklasse hat sich verschoben, der Tarif wäre anzupassen gewesen. Umgekehrt eröffnen gemeldete Einkommenserhöhungen häufig eine wertvolle Option: Erhöhung des KT ohne erneute Gesundheitsprüfung binnen definierter Fristen – ein unterschätzter Hebel, um die reale Versorgungslücke zu schließen.

Form ist nichts ohne Substanz: Ein sauberes medizinisches Narrativ macht den Unterschied. Statt lose Attestfolgen empfiehlt sich eine strukturierte Falldarstellung: Anamnese/Diagnose, Eingriff/Behandlung, Einschränkungsprofil bezogen auf die Kernaufgaben des Berufs, Reha-Plan, Prognosefenster. Das verknüpft die medizinische Ebene mit der beruflichen Leistungsfähigkeit – genau dort, wo der Anspruch rechtlich „lebt“.

Praxisnah betrachtet, sind die berüchtigten „Kleinigkeiten“ die größten Zeitfresser: fehlende Unterschrift auf dem Pendelattest, nicht angekreuzte Felder zur Nebentätigkeit, Lücken in der AU-Kette, unstimmige Zeitachsen zwischen Krankenhaus, „Boxenstopp“ zuhause und Reha-Antritt, Inkonsistenzen zwischen Arbeitgeberbescheinigung und Lohnabrechnung. Wer diese Stellen aktiv prüft, halbiert die Bearbeitungsdauer regelmäßig.

Kommunikation entscheidet. Sachlich, vollständig, fristnah – und schriftlich dokumentiert. Telefonate sind okay, aber die Akte „atmet Schrift“. Ein kurzer Deckbrief („Was liegt bei? Was fehlt noch? Was kommt wann?“) diszipliniert den Prozess auf beiden Seiten. Ein benannter Ansprechpartner oder eine bevollmächtigte Vertrauensperson ist in Ausnahmesituationen kein Luxus, sondern Notwendigkeit.

Wer im Krankentagegeld-Leistungsfall ohne Verzögerungen zu seiner Leistung kommen möchte, sollte bereits vor Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit die wichtigsten Schritte verinnerlichen: Die Meldung an den Versicherer sollte frühzeitig erfolgen, bei Angestellten idealerweise in der fünften Woche der Krankschreibung und damit noch vor dem Ende der Lohnfortzahlung, bei Selbstständigen so nah wie möglich am Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder spätestens kurz vor Ablauf der Karenzzeit. Das ärztliche Pendelattest muss zusammen mit einer präzisen Beschreibung der beruflichen Kernaufgaben und der daraus resultierenden Einschränkungen eingereicht werden, ergänzt durch aktuelle Arbeitgeber- oder Einkommensnachweise, die in sich stimmig sind. Bereits bestehende Parallelabsicherungen wie Kreditkarten-Krankengeld oder zusätzliche Tagegeldpolicen gehören ebenso gemeldet wie ein laufender oder bewilligter Antrag auf Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente, damit der Versicherer die Anspruchslage korrekt einordnen kann. Sinnvoll ist es zudem, eine bevollmächtigte Vertrauensperson zu benennen, die im Ernstfall mit dem Versicherer kommunizieren und Unterlagen einreichen kann. Während der Leistungsphase gilt es, alle Fristen aus den Tarifbedingungen strikt zu beachten, fortlaufende Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachzuweisen, Änderungen in Beruf, Arbeitszeit oder Einkommen umgehend zu melden und den medizinischen Verlauf in geordneter Form zu dokumentieren. Nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sollte diese innerhalb der tariflichen Frist mit ärztlicher Bescheinigung bestätigt werden, um den Leistungsfall sauber abzuschließen und mögliche Rückforderungen zu vermeiden.

Es ist der Moment, in dem die Formalitäten abgearbeitet sind, die Akte geschlossen scheint und die Zahlen geordnet vorliegen – und doch bleibt etwas in der Luft, das nicht in Tabellen passt: die Erkenntnis, wie knapp Sicherheit manchmal ist und wie schnell sie ihren Wert beweist.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will, sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem – nicht für alle, nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht.

Und vielleicht ist genau das der wahre Grund, warum sich die Mühe lohnt: weil die eigentliche Sicherheit nicht in Verträgen steht, sondern in dem Gefühl, vorbereitet zu sein, wenn das Leben seine Unwägbarkeiten zeigt.

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100 Tage Bundesregierung: Tempo bei der Digitalisierung halten – mit Wettbewerb als festem Fundament

Source: Deutsche Nachrichten
 

  • Verwaltungsvereinfachung bringt 5G und Glasfaser rascher zu den Menschen
  • Klare Regeln für die Kupfer-Glas-Migration schaffen Verlässlichkeit
  • Fairer Wettbewerb setzt kreative Kräfte frei für schnellen digitalen Wandel

Erstmals hat eine Bundesregierung der Digitalisierung Deutschlands höchste Priorität eingeräumt, indem sie ein eigenständiges Bundesdigitalministerium
geschaffen hat. Ein richtiger Schritt, den die Branche seit vielen Jahren gefordert hatte. Dass Tempo bei der Digitalisierung möglich ist, hat Dr. Karsten Wildberger als erster Bundesdigitalminister in den vergangenen Wochen bewiesen. Das überragende öffentliche Interesse des Infrastrukturausbaus, über das wir seit Jahren diskutieren, ist endlich anerkannt.

„Dr. Wildberger hat mit unternehmerischer Erfahrung und einem spürbaren Gestaltungswillen den frischen Wind für die Digitalisierung mitgebracht,“ betont VATM-Präsidentin Valentina
Daiber. Für eine Branche, die jahrelang um Verbesserungen für den Ausbau gerungen habe, sei es ermutigend, dass sich Politik endlich bewege.

Entbürokratisierung und Umsetzungspower dringend notwendig

Weitere Beschleunigungsverfahren sind mit dem Eckpunktepapier zur TKG-Novelle ebenfalls auf den Weg gebracht worden – mit dem Ziel, noch in diesem Jahr verabschiedet zu werden. Auch darf der Bund-Länder-Beschleunigungspakt nicht länger ein Lippenbekenntnis bleiben, sondern muss in die Umsetzung gehen. Die Harmonisierung von Vorgaben und Verfahren zwischen Bund und Ländern ist ein wichtiger Schritt für mehr Tempo bei der Digitalisierung.

„Bei der Digitalisierung brauchen wir definitiv weniger Föderalismus und mehr Koordinierung dort, wo es Sinn macht,“ so Daiber. „In Bund, Ländern und Kommunen müssen bundesweit einheitliche Vorgaben gelten und Lösungen nach dem „Einer-für-Alle-Prinzip“ gefunden
werden.“

Wettbewerb als Fundament der Digitalisierung

Zu den großen Herausforderungen der kommenden Monate und Jahre, die das Ministerium intensiv begleiten muss, gehört der flächendeckende Cut des alten Kupfernetzes und die Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger mit Glasfaser. Gelingen kann dies nur mit funktionierendem, fairem und innovationsförderndem Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt.

„Der Wettbewerb ist Garant für Innovation und Investitionen, ebenso wie für faire Preise und flächendeckende Versorgung“, ergänzt VATM-Vize-Präsident Wolfram Rinner. „Die
Erfolgsgeschichte des Mobilfunks in Deutschland zeigt, was Wettbewerb leistet. Daher
brauchen wir ein klares Bekenntnis der Politik, Wettbewerb als festes Fundament auch im Festnetzbereich zu verankern.“

Der VATM fordert von der Bundesregierung ein entschlossenes Handeln in zehn zentralen Punkten, damit Fortschritt weiter vorankommt:

  1. Bürokratische Strukturen entschlacken und Erleichterungen für Unternehmen schaffen: mit mehr digitalen Prozessen und Behörden die Unternehmen entlasten, die in einer
    Hochinvestitionsphase unter der Last gesetzlicher Vorgaben leiden.
  2. Der Staat als digitaler Frontrunner: konsequente Digitalisierung aller staatlichen Dienstleistungen, um die Bürgerinnen und Bürger für die Bedeutung der Digitalisierung zu sensibilisieren und die Nachfrage nach Glasfaser und 5G zu stimulieren.
  3. Mobilfunkausbau weiterentwickeln: Der 5G-Ausbau in Deutschland ist ein Erfolg. Damit dies so bleibt, braucht es effizienten und zügigen Zugang zu neuen Standorten, bezahlbare und schnell verfügbare Stromanschlüsse für neue Mobilfunkstandorte
    sowie Lösungen zur autarken Energieversorgung.
  4. Wettbewerbskonforme Abschaltung der DSL-Netze: Der Wechsel auf Glasfaser ist die größte Chance für einen besseren Telekommunikationsmarkt mit mehr Anbieter- und Produktwettbewerb.

Bei der Kupfer-Glasfaser-Migration müssen Bundesregierung und Bundesnetzagentur für transparente und faire Leitplanken sorgen und deren Einhaltung garantieren.

  1. Stärkung der Rolle der Bundesnetzagentur: Die Bundesregierung muss dafür sorgen, dass die Bundesnetzagentur ihre Funktion als Hüterin des Wettbewerbs
    konsequent wahrnimmt. Der Zugang zum Netz der weiterhin marktbeherrschenden Deutschen Telekom muss effektiver ausgestaltet sein.
  2. Wettbewerb auch auf EU-Ebene verteidigen: Deutschland muss sich in Brüssel aktiv für faire Wettbewerbsbedingungen für deutsche TK-Unternehmen einsetzen und eine konsistente Linie pro Wettbewerb vertreten. Dazu gehört ein effektiver Regulierungsrahmen, der Marktbeherrschung abbaut und deren Missbrauch verhindert.
  3. Praxisnahe Förderung für Festnetz und Mobilfunk: Fördermittel müssen dort ankommen, wo sie den größten Nutzen bringen – effizient, unbürokratisch und marktorientiert. Das eigenwirtschaftliche Ausbaupotential darf von Förderung nicht beeinträchtigt
    werden.
  4. Ziel beim Glasfaserausbau neu definieren: „Homes Connected“ muss die neue Währung sein, denn nur der Glasfaseranschluss bis ins Haus oder bis in die Wohnung bringt
    zukunftsfähige Digitalisierung zu den Menschen.
  5. Wettbewerbssichernder Ausbau in Mehrfamilienhäusern im Schulterschluss mit der Wohnungswirtschaft. Wir brauchen einen ganzheitlichen Ausbau der Anschluss- und Gebäudenetze mit Open Access für mehr Anbietervielfalt und Wettbewerb auf den Netzen.
  6. Sichere Strompreise für die TK-Branche: Die Telekommunikationsnetze sind kritische Infrastruktur. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, müssen langfristig verlässliche und bezahlbare Energiepreise gesichert werden.

Digitalministerium als Taktgeber etablieren

„Die ersten 100 Tage zeigen: Mit dem Digitalministerium und seiner neuen Führung wurde ein zentraler Anker geschaffen. Nun muss es gelingen, dieses Ministerium zum echten Taktgeber der digitalen Transformation zu machen – mit ausreichend Ressourcen und einem politischen Mandat zur Koordination über Ressortgrenzen hinweg“, sind sich Daiber und Rinner sicher. Der VATM stehe bereit, diesen Weg mit seiner Expertise aus der Branche aktiv zu begleiten.