WEKA Media erhält Comenius EduMedia-Medaille 2025 für ELUCYDATE VR

Source: Deutsche Nachrichten
Große Anerkennung für WEKA Media: Die Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien e. V. (GPI) hat dem Kissinger Fachmedienhaus in diesem Jahr gleich zwei Auszeichnungen verliehen. Für das neue innovative Format „ELUCYDATE VR” erhielt WEKA Media die begehrte Comenius EduMedia-Medaille 2025 – die höchste Auszeichnung der GPI für digitale Bildungsmedien. Zusätzlich wurde die Online-Trainingsplattform „ELUCYDATE” bereits zum sechsten Mal mit dem Comenius EduMedia-Siegel ausgezeichnet – ein starkes Zeichen für die kontinuierliche Qualität und Weiterentwicklung digitaler Bildungsangebote.

Mit dem Comenius EduMedia-Award würdigt die GPI seit 30 Jahren herausragende digitale Bildungsmedien aus dem gesamten europäischen Raum. Die Jury, bestehend aus internationalen Experten, bewertet die Einreichungen auf Basis wissenschaftlicher Kriterien.

Didaktische Qualität erneut bestätigt: EduMedia-Siegel für E-Learning-Portfolio

Mit dem Comenius EduMedia-Siegel würdigt die GPI erneut das umfassende E-Learning-Portfolio von WEKA Media im Bereich Soft Skills. Die Plattform ELUCYDATE unterstützt Unternehmen seit Jahren erfolgreich bei der Kompetenzentwicklung ihrer Mitarbeitenden – praxisnah, flexibel und nachhaltig.

EduMedia-Medaille für das neue Format „ELUCYDATE VR”

Besonders herausragende Produkte, die über ein EduMedia-Siegel hinaus außergewöhnliche didaktische und technische Qualität aufweisen, werden mit der Comenius EduMedia-Medaille ausgezeichnet. Ganz frisch auf dem Markt setzte sich das neue immersive „ELUCYDATE VR Kommunikationstraining” von WEKA Media in einem mehrstufigen Auswahlverfahren gegen zahlreiche internationale Einreichungen durch und erhielt die begehrte Comenius EduMedia-Medaille 2025.

Lernen in neuen Dimensionen: Soft Skills in der virtuellen Realität

Mit „ELUCYDATE VR” bringt WEKA Media Soft-Skill-Training in ein neues Zeitalter: Nutzende erleben praxisnahe Lernszenarien in einer immersiven VR-Umgebung. Drei interaktive Module – PerfectPitch, DialogMaster und MindBuddy – ermöglichen ein risikofreies Üben von Präsentationen, Gesprächsführung und kreativer Problemlösung. Dabei unterstützen KI-basierte Avatare mit Echtzeit-Feedback und individuellen Reaktionen, wodurch das Lernen dynamischer, zielgerichteter und nachhaltiger wird.

Die Trainings sind sowohl mit modernen VR-Brillen als auch über eine Web-App auf gängigen Endgeräten nutzbar. Dank intuitiver Bedienung und anpassbarer Inhalte lassen sich auch unternehmensspezifische Szenarien abbilden – ein echter Mehrwert für Personalentwicklung und Organisationslernen.

Laudatio betont innovative Kombination aus Virtual Reality und KI

In ihrer Laudatio lobt die GPI „ELUCYDATE VR” nicht nur als technologisch fortschrittlich, sondern auch als didaktisch wertvoll und hebt hervor, dass das Training „Gespräche und Präsentationen auf eine völlig neue Weise erlebbar” mache. Entscheidend für die Auszeichnung sei die „innovative Kombination von Virtual Reality und künstlicher Intelligenz”. Diese Symbiose eröffne „neue Dimensionen im Training” und ermögliche es den Nutzenden, sich in einer sicheren und kontrollierten Umgebung weiterzuentwickeln. Die VR-Technologie schaffe eine immersive Erfahrung, während die KI individuelle Rückmeldungen liefere – abgestimmt auf die jeweiligen Fortschritte und Lernbedarfe.

Zukunftsfähiges Lernen – heute schon Realität

ELUCYDATE umfasst bereits mehr als 90 Online-Trainings für Führungskräfte und Mitarbeitende im Bereich Soft Skills und Digitalkompetenzen. Die neuen VR-Module erweitern dieses Portfolio um eine immersive, interaktive Komponente – und zeigen exemplarisch, wie Lernen in einer zunehmend hybriden Arbeitswelt aussehen kann.

„Unser Ziel war es, ein Format zu entwickeln, das nicht nur technologisch beeindruckt, sondern echten didaktischen Mehrwert bietet – praxisnah, interaktiv und nachhaltig,” erklärt Kerstin Binder, Produktentwicklerin bei WEKA Media. „Umso mehr freuen wir uns über die Auszeichnung mit der Comenius EduMedia-Medaille, denn sie bestätigt, dass wir mit unserer Vision von zukunftsfähiger Weiterbildung auf dem richtigen Weg sind.”

Weitere Informationen:

www.elucydate.de

www.elucydate.de/vr/

Fit für Zukunft der Logistik

Source: Deutsche Nachrichten
Technologische Innovationen verändern die (Intra-)Logistik. Um Logistik-Verantwortlichen Möglichkeiten von KI, Digitalen Zwillingen, Auto-ID-Verfahren und Co. praxisnah zu vermitteln, haben die TÜV SÜD Akademie und der Lehrstuhl für Fördertechnik Materialfluss Logistik der Technischen Universität München ein gemeinsames Weiterbildungskonzept entwickelt. Auftakt zur modularen Weiterbildungsreihe „TechnologiemanagerLogistik TÜV/TUM“ ist im Herbst 2025.

Die Weiterbildungsreihe führt Teilnehmende schrittweise von grundlegenden Technologien bis hin zu Anwendungen von Künstlicher Intelligenz (KI), Automatisierung und nachhaltigen Lösungen in der Logistik. Die einzelnen Module befähigen Teilnehmende aktuelle Technologien und datenbasierte Methoden gezielt einzusetzen, um Prozesse zu optimieren und das eigene Unternehmen zukunftssicher zu gestalten. Wer bestimmte Module kombiniert, kann die Weiterbildung als zertifizierte Fachkraft für digitale Transformation in der Intralogistik TÜV/TUM, Fachkraft für technische Innovation in der Intralogistik TÜV/TUM oder als Technologiemanager Logistik TÜV/TUM abschließen.

„Wo liegen die Chancen und die Herausforderungen in der Logistik von heute und morgen? Um Verantwortlichen hier zukunftsorientierte Lösungswege aufzuzeigen, arbeiten wir eng mit dem Lehrstuhl für Fördertechnik Materialfluss Logistik der TUM zusammen“, meint Christopher Durkowiak, Produktverantwortlicher Transport, Verkehr & Logistik bei der TÜV SÜD Akademie. „Unser Ziel ist es, Fach- und Führungskräften eine kompakte, praxisnahe Qualifizierung zu ermöglichen, die sowohl technologische als auch strategische Aspekte moderner Logistiksysteme abdeckt. Ein besonderes Highlight ist der Praxistag, der Logistikmanagern die Möglichkeit bietet, ihre Fähigkeiten praxisnah zu erproben.“

Experience Day: Künstliche Intelligenz in der Logistik anwenden und verstehen

Im Rahmen des „Experience Days“ am Lehrstuhl für Fördertechnik Materialfluss Logistik (fml) haben Teilnehmende die Möglichkeit, theoretisch erlerntes Wissen in die Praxis zu übertragen. Sie können Methoden, Werkzeuge und Grenzen von KI nicht nur theoretisch verstehen, sondern Hands-on erleben. Durch den Zugriff auf vortrainierte neuronale Netze, beispielsweise zur Objekterkennung, Klassifikation, Prognose und der Begleitung bei der Umsetzung einer konkreten logistikbezogenen Aufgabenstellung kann das Erlernte dort ausprobiert werden, wo sonst die Zukunft der Logistik erforscht wird. Für Teilnehmende, die ein Zertifikat erwerben möchten, ist die Teilnahme am Praxistag obligatorisch. Es besteht aber auch die Möglichkeit, ihn einzeln zu buchen.

Kooperation mit dem Lehrstuhl fml der TUM

Die TÜV SÜD Akademie ist einer der führenden Anbieter beruflicher Aus- und Weiterbildung im deutschsprachigen Raum. Das Angebot wird stets an die Bedürfnisse der Teilnehmenden angepasst. Um das Programm im Bereich Logistik zukunftsorientiert aufzustellen, ist die
TÜV SÜD Akademie eine Partnerschaft mit dem Lehrstuhl für Fördertechnik Materialfluss Logistik der TUM eingegangen. Auf Basis von Marktanalysen wurden unterschiedliche Lernpfade entwickelt, die aktuelle Themen aufgreifen, mit denen sich Logistiker heute beschäftigen. Diese sind flexibel an aktuelle Trends anpassbar. Die Schulungen werden von erfahrenen Experten der TUM als Trainer begleitet. Der Praxistag findet im Forschungslabor des Lehrstuhls statt, alle weiteren Module sind Online-Veranstaltungen. Hinzu kommt eine Projektarbeit, die es den Teilnehmenden ermöglicht, ihr neu erworbenes Wissen praxisnah auf den eigenen Unternehmenskontext zu übertragen.

„Unsere Vision ist es in naher Zukunft gemeinsam mit der TÜV SÜD Akademie ein ganzheitliches Ausbildungskonzept zu entwickeln, das durch Qualifizierungsinhalte in Technologien, Prozessen und Planung Logistikverantwortliche umfassend auf die Zukunft vorbereitet”, erklärt Professor Dr.-Ing. Johannes Fottner, der im ersten Modul der Weiterbildung einen Überblick über die Trendthemen der Logistik geben wird. „Der Technologiemanager Logistik TÜV/TUM ist erst der Auftakt unserer Kooperation. Als universitärer Partner bringen wir neueste Technologien gezielt in die Module ein. Unser Ziel ist es, nicht nur über Innovation zu sprechen, sondern deren Anwendung gemeinsam mit den Teilnehmenden konkret in die logistische Praxis zu übertragen.“

Die konkreten Schulungsinhalte sowie alle Informationen zum Zertifikatsabschluss Technologiemanager Logistik TÜV/TUM finden Sie unter tuvsud.com/akademie/logistik/technologiemanager.

Sehkraft sichern, Anspruch durchsetzen, Lebensqualität wahren

Source: Deutsche Nachrichten
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Apotheken-News: Bericht von heute

Kann eine private Krankenversicherung teurere trifokale Intraokularlinsen verweigern, wenn „Standard“ auch sieht? Das OLG Frankfurt hat den Maßstab geschärft: Medizinische Notwendigkeit endet nicht beim Tabellen-Visus, sondern beginnt dort, wo Menschen im Alltag scheitern – bei Blendempfindlichkeit, Kontrastverlust, nächtlicher Orientierung oder kombinierter Fehlsichtigkeit. Entscheidend wird die schlüssige Brücke zwischen Befund, subjektiver Beeinträchtigung und plausibler Therapieentscheidung: Warum löst die Trifokallinse das konkrete Funktionsdefizit besser als eine monofokale Alternative, und welche Risiken tragen Patient:innen, wenn man „billig“ bleibt? Für Leistungsträger heißt das: keine Pauschalabsagen, sondern Einzelfallprüfung entlang nachvollziehbarer Kriterien. Für Behandelnde: strukturierte Anamnese, standardisierte Beschwerden-Scores, belastbare Aufklärung und klare Indikation. Für Versicherte: Belege sammeln, Wege erklären, Ziele benennen. Genau dort setzt dieser Bericht an – und führt bis zu dem Punkt, an dem die rechtliche Klärung in praktische Führung übergeht

Wer die Entscheidung liest, erkennt ein Leitmotiv: „medizinisch notwendig“ ist keine Preisklasse, sondern ein Funktionsversprechen. Eine Patientin mit Glaukomdiagnose, erhöhter Blendempfindlichkeit und kombinierten Refraktionsfehlern erhielt eine trifokale Linse; der Versicherer verweigerte die Erstattung mit Verweis auf Standardlinsen. Nach Beweisaufnahme bewertet das Gericht die Operation als notwendige Heilbehandlung und die Wahl der Trifokallinsen als medizinisch erforderlich. Maßgeblich war die überzeugende Kette aus Dokumentation der Beschwerden, objektivierbaren Befunden und der fachlichen Begründung, weshalb eine monofokale Lösung die konkrete Alltagsbeeinträchtigung nicht hinreichend beseitigt hätte. Das Urteil zieht eine klare Linie: Notwendigkeit misst sich am individuellen Funktionsgewinn, nicht an der billigsten gleichartig klingenden Option.

Die Entscheidung ordnet sich in ein Prinzip ein, das über die Augenheilkunde hinausreicht. Gesetzes- und Bedingungstexte verlangen Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit – aber nicht Minimalismus um jeden Preis. Gerade bei Glaukom, kombiniert mit Presbyopie, Hyperopie und Astigmatismus, können Kontrastsehen, Tiefenschärfe und Blendresilienz zur eigentlichen Therapieaufgabe werden. Eine monofokale Linse kann Visuswerte bringen und trotzdem versagen, wenn Treppenstufen verschwimmen, Scheinwerfer „auswaschen“ oder berufliche Tätigkeiten scheitern. Indikation ist daher mehr als OP-Entscheidung: Sie ist das fachliche Commitment, dass gerade diese Linse dieses reale Defizit löst – und das belastbar begründet.

Dafür braucht es Struktur statt Prosa. Am Anfang stehen standardisierte Anamnesen: Blenddauer in typischen Szenarien, Nachtfahrt-Tauglichkeit, Treppen- und Randkontrast, Arbeitsplatzanforderungen. Ergänzend helfen Scores und Tests, etwa Kontrastempfindlichkeit, Glare-Messungen, Pupillendynamik, Gesichtsfeld- und Nervenfaserstatus bei Glaukom. Die Indikationsschrift bündelt diese Daten, stellt Alternativen gegenüber und legt dar, warum trifokal hier nicht „Komfort“, sondern Zweckmäßigkeit ist. Aufklärung dokumentiert Nutzen, Grenzen (Halos, Dysphotopsien), Alternativen und die erwartbare Funktionsverbesserung – und sie verbindet medizinische Argumente mit alltagsnahen Zielen.

Leistungsträger erhalten mit dieser Logik einen prüffesten Pfad. Statt formelhafter Ablehnung („Standard reicht“) führt die Einzelfallprüfung über vier Fragen: Liegt ein gesichertes Grundleiden vor? Sind relevante Alltagseinschränkungen belastbar belegt? Gibt es eine kausale Plausibilität, dass Trifokalität die Einschränkung besser behebt als Monofokalität? Stehen Aufwand und Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis? Wo diese Fragen sauber beantwortet sind, kippt der Verdacht des „Luxus“ in die Evidenz des „Erforderlichen“. Fehlt eine dieser Brücken, bleibt der Anspruch angreifbar – nicht, weil Trifokalität „zu teuer“ wäre, sondern weil der individuelle Fall nicht trägt.

Der Beschluss wirkt über das einzelne Auge hinaus in Prozesse hinein. Für Praxen bedeutet er, Dokumentation als Versorgungswerkzeug zu begreifen: standardisierte Bögen, Befundfotos, Befundkurven, Patient-Reported Outcome Measures vor und nach OP. Für Versicherte heißt er: Zeitnah Unterlagen sammeln, nicht erst im Streitfall. Für Gutachter:innen schafft er Kriterien, die Begründungen tragen: nicht nur Linsentrübung und Visus, sondern Funktionsfähigkeit unter realen Lichtbedingungen. Und für Gerichte setzt er den Ton, dass subjektive Beschwerden – wenn objektivierbar belegt – das medizinische „Ob“ und „Wie“ mitbestimmen dürfen.

Wichtig ist die Grenze: Das Urteil adelt nicht jede Premium-Linse. Wo monofokal die konkreten Defizite gleichwertig behebt, bleibt Trifokalität Wunscherfüllung und privat zu tragen. Die Kunst liegt im Differenzieren: Welche Defizite sind führend, welche Linse adressiert sie, wie robust ist die Erwartung im konkreten Auge (Hornhaut, Pupille, Netzhaut, Sehnerv)? Eine gute Indikation ist immer auch eine gute Kontraindikationsliste. Wer das offenlegt, schützt Patient:innen vor Fehlentscheidungen und die Entscheidung vor dem Verdacht der Übertherapie.

Für die Offizin ist der Fall näher, als es scheint. Apotheken sind Anlaufstelle für Lichtschutz, Tränenfilm, post-OP-Therapie und Erwartungsmanagement. Sie übersetzen Fachsprache in Alltag: Warum UV-Schutz und Blendmanagement wichtig sind, weshalb Halos anfangs normal sein können und wann ärztliche Kontrolle nötig ist. Sie helfen Versicherten, Unterlagen zu ordnen und Argumente zu strukturieren, ohne selbst juristisch zu beraten: Was belegt den Funktionsgewinn, welche Medikationen können Blendempfindlichkeit verstärken, welche Augentropfen beeinflussen den Tränenfilm? Beratung wird so Teil der Therapie – und der Streitprävention.

Die ökonomische Perspektive ist ebenso nüchtern wie entlastend. Trifokalität ist teurer in der Anschaffung, kann aber Folgekosten senken: Brillenabhängigkeit reduziert sich, Zweiteingriffe und Anpassungen werden seltener, Teilhabe steigt. Versicherungswirtschaftlich ist das kein Blankoscheck, sondern ein Anreiz, dort zu finanzieren, wo Evidenz und Nutzen klar sind. Das Urteil fordert keine Kostenspirale, sondern Bewertungsqualität: Wer dokumentiert, differenziert und ehrlich abwägt, wird bezahlt. Wer pauschalisiert, verliert – medizinisch wie rechtlich.

Ein praktischer Fahrplan schließt den Kreis. Erstens: Beschwerden standardisieren (Checkliste, Scores). Zweitens: Befunde erweitern (Kontrast, Glare, Pupille, Nervenfaser). Drittens: Alternativen sauber vergleichen. Viertens: Indikation schreiben, nicht andeuten. Fünftens: Aufklärung mit Funktionszielen dokumentieren. Sechstens: Post-OP-Outcomes erfassen, um im Zweifel den Erfolg zu zeigen. Siebtens: Leistungsantrag mit diesen Bausteinen bündeln – sachlich, vollständig, ohne Pathos. Wo diese Routine sitzt, werden Streitfälle seltener und schneller lösbar.

Auch rechtlich ordnet das Urteil Erwartung und Verantwortung neu. Patient:innen dürfen eine Lösung erwarten, die ihr wirkliches Problem löst; Behandelnde müssen belegen, warum genau diese Lösung notwendig ist; Versicherer müssen prüfen, nicht abwinken. Das ist kein Luxusrahmen, sondern die Rückkehr zum Kern: Heilbehandlung dient der Wiederherstellung von Funktion, nicht der Tick-box-Erfüllung. Dort, wo Alltagssicherheit und Teilhabe hängen, ist „medizinisch notwendig“ mehr als ein Mindeststandard – es ist die angemessene Therapie.

Am Ende hält die Entscheidung, was gute Rechtsprechung verspricht: Sie macht Komplexität handhabbar, ohne Vielfalt zu nivellieren. Sie schützt vor Übermaß und Unterversorgung zugleich, indem sie die Begründungspflicht ernst nimmt. Und sie erinnert alle Beteiligten, dass fair geprüfte Einzelfälle das Kollektiv nicht schwächen, sondern stabilisieren. Genau dort liegt die Stärke dieses Signals – und die Chance, Streit in Struktur zu verwandeln.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht.
Und genau dort liegt die Deutung: Der Text endet, aber die Aufgabe beginnt – in jeder sauber begründeten Indikation, in jedem präzisen Aufklärungsbogen, in jeder fairen Leistungsprüfung und in jeder Entscheidung, die Funktionsgewinn vor Pauschale stellt

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E-Rezept-Fälschung erkennen, Abgabe stoppen, Schaden absichern

Source: Deutsche Nachrichten
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Apotheken-News: Bericht von heute

Ein vermeintlich normales E-Rezept über ein codeinhaltiges Präparat, eine kurze Verzögerung an der Abgabe – und plötzlich klickt die Kette der Plausibilitätsprüfung: Rückfrage in der Praxis, Fälschungsverdacht, Festnahme des Verdächtigen. Der Soester Fall ist kein Einzelfall, sondern ein Lehrstück über die Achillesferse moderner Prozesse: Gefälschte E-Rezepte sind technisch hochwertig, organisatorisch opportun und finanziell riskant. Für Apotheken bedeutet das: Erkennungsmuster schärfen, Meldewege üben, Beweise sichern und die eigene Vermögenssphäre über eine passgenaue Rezeptbetrugs- und Vertrauensschadenversicherung aktiv schützen. Welche Indikatoren tragen in der Offizin, wie sieht eine rechtssichere Dokumentation aus, und welche Versicherungsbausteine fangen Retax- und Regressrisiken tatsächlich auf? Genau diese Fragen beantwortet der Bericht – und zeigt, wo Prävention heute beginnt und Entlastung morgen spürbar wird.

Ein einzelner Vorgang macht die Struktur sichtbar: In Soest fiel ein E-Rezept über ein codeinhaltiges Präparat im Alltag auf – nicht wegen eines technischen Fehlers, sondern weil die Abgabekette kurz stockte und jemand genauer hinsah. Genau diese Sekunde der Aufmerksamkeit trennt Routine von Risiko, denn Fälschungen nutzen die Geschwindigkeit der E-Prozesse, während die Kontrolle Zeit braucht. Typisch sind Zielpräparate mit Missbrauchs- oder Handelsattraktivität und Konstellationen, in denen Druck aufgebaut wird, „es müsse jetzt schnell gehen“. Wer diese Muster kennt, gewinnt Handlungssicherheit – und verhindert, dass der nächste Schritt automatisch in die Abgabe rutscht. Aufmerksamkeit ist kein Misstrauen, sie ist professioneller Selbstschutz.

Zur Früherkennung gehören klare rote und gelbe Flaggen, die im Team gleich verstanden werden. Auffällig sind unplausible Dosierungen, ungewohnte Wirkstoff-/Packungsgrößen-Kombinationen sowie Diskrepanzen zwischen Patientenprofil und Verordnungshistorie. Ebenso wichtig sind Verhaltenssignale: Drängen, Ausweichen bei Rückfragen, ungewöhnliche Begleitstorys, wechselnde Identitätsnachweise oder wiederkehrende Muster zu bestimmten Tageszeiten. Technisch lohnt ein genauer Blick auf Token-Qualität und Abrufverhalten, etwa wenn ein Rezept mehrfach kurz hintereinander „gezogen“ wurde. Kein einzelnes Signal beweist Betrug, aber mehrere zusammen rechtfertigen die Eskalationsstufe „Stop & Check“.

Der technische Teil der Prüfung bleibt handwerklich: Stimmt der Abruf in der Warenwirtschaft mit dem E-Rezept-Fachdienst überein, liegen Zeitstempel stimmig, und ist die qualifizierte elektronische Signatur nicht auffällig? Stimmen Versicherten- und Verordnungsdaten, passt die IK-Nummer, und sind Substitutionshinweise konsistent? Ein kontrollierter Rückruf in der Praxis (offizieller Kontaktweg, nicht die vom Kunden genannte Nummer) ist Gold wert – mit der Bitte um knappe Bestätigung, ob diese konkrete Verordnung tatsächlich stammt. Wichtig ist, die Abgabe bis zur Klärung zu unterbrechen, die Höflichkeit zu wahren und die Situation sachlich zu erklären: Sicherheit vor Schnelligkeit, Transparenz vor Spekulation.

Wenn der Verdacht erhärtet, gelten drei Prinzipien: stoppen, sichern, strukturieren. Das Rezept wird nicht beliefert, Belege werden gesichert (Screenshots, Logauszüge, Zeitpunkte, Namen, Gesprächsnotizen), und die Kommunikationskette startet intern wie extern. Die Praxisbestätigung (oder deren Verneinung) dokumentiert man knapp, neutral und ohne Wertung; personenbezogene Daten werden nur im erforderlichen Umfang verarbeitet. Je nach Lage ist die Polizei zu informieren; die sichere Verwahrung von Ausdruck/Token und die Trennung vom Kundenverkehr verhindern Verlust oder Manipulation. Es geht nicht um Fahndungseifer, sondern um belastbare Spuren für Kasse, Ermittler und den eigenen Versicherungsschutz.

Kommunikation entscheidet, ob Situationen eskalieren oder sich ordnen. Gegenüber dem Kunden bleibt der Ton ruhig und faktisch: „Wir müssen eine Rückfrage zur Verordnung klären, das ist ein Standardverfahren zur Patientensicherheit.“ Eskalierende Konfrontationen vermeidet man, indem man auf Verfahren statt auf Verdacht verweist und, wenn möglich, eine diskrete Wartezone anbietet. Mit der Praxis spricht man knapp und zielgerichtet („Liegt eine Verordnung X/Y für Patient Z vor?“), ohne in Datenschutzfallen zu tappen. Nach außen gilt: keine Details an Dritte, keine Spekulationen – Protokoll statt Plaudern.

Die Beweisarchitektur braucht eine kleine, aber konsequente Routine. Jede Abweichung erhält einen Eintrag im Ereignisjournal: Datum/Uhrzeit, beteiligte Mitarbeitende, Rezept-ID/Token, kurze Falldarstellung, getroffene Maßnahmen, Kontaktpunkte und Entscheidungen. Screenshots der relevanten Masken, der Zeitstempel und – falls erfolgt – der Praxisbestätigung kommen in einen gesicherten Ordner. Einheitliche Dateinamen (YYYYMMDD_Ereignis-Kurzcode_Patienteninitialen) und ein knapper, versionsgeführter Verlaufsvermerk verhindern Suchaufwand. Diese Disziplin zahlt sich bei Retax-Abwehr, bei Versicherern und gegenüber Ermittlungsbehörden aus.

Abrechnungsseitig gilt die Maxime: Keine Einreichung unklarer Vorgänge. Wurde irrtümlich bereits übermittelt, beginnt die Schadensbegrenzung mit einer umgehenden Meldung an die Kasse und der Beifügung der Dokumentation. Bei Retaxationsandrohung hilft die lückenlose Begründung, warum die Abgabe verweigert oder rückabgewickelt wurde. Interne Kassenprozesse profitieren von einer „Vier-Augen-Schwelle“ für riskante Wirkstoffe oder Muster, um Einzelentscheidungen zu entlasten. Jede nachträgliche Korrektur ist teurer als eine kurze Pause vor der Abgabe.

Kein Prozess hält ohne Menschen, die ihn tragen – deshalb gehören Schulung und Übung fest in den Plan. Ein 15-Minuten-Drill pro Quartal mit zwei bis drei realistischen Szenarien schärft die Wahrnehmung, verteilt Rollen und leert Adrenalin aus dem System. Dazu ein laminiertes Mini-SOP „Rezeptfälschungs-Check in 7 Schritten“ am Backoffice, das alle kennen und unterschreiben. Neue Kolleginnen und Kollegen bekommen den Ablauf im Onboarding erklärt, inklusive kurzer Hospitation an einem „kontrollierten Fall“ aus der Dokumentation. Lernen heißt entlasten – und zwar das ganze Team.

Technisch lohnt Härtung an drei Punkten: Rechte, Updates, Monitoring. Arbeitsplätze mit minimalen Rechten verhindern unautorisierte Installationen, TI- und Warenwirtschafts-Updates laufen im Wartungsfenster mit anschließendem Kurztest an einem Kontrollrezept. Ein dezenter „Anomalie-Monitor“ in der Warenwirtschaft (häufige Abrufe in kurzer Zeit, ungewöhnliche Uhrzeiten, auffällige Wirkstoffbündel) schafft frühe Hinweise, ohne den Alltag zu fluten. Wo möglich, wird der Praxis-Kontaktweg aus einer verifizierten Liste gezogen, nicht aus Kundengeräten oder mitgegebenen Nummern.

Der finanzielle Schutz ist das Netz unter dem Seil – ohne ersetzt er keine Vorsicht, aber er verhindert den freien Fall. Für Apotheken geht es um drei Bausteine: Rezeptbetrugs-/Retax-Deckung für Rückforderungen der Kassen, Vertrauensschadenversicherung für deliktische Vermögensschäden (auch durch Dritte) und die saubere Verzahnung mit der Berufshaftpflicht für Folgeschäden. Wichtig sind realistische Sublimits für Serienereignisse, klare Auslösetatbestände (auch E-Rezept-Spezifika), Rückwärtsdeckung bei verspäteter Entdeckung und keine Lücken bei grober Fahrlässigkeit einfacher Mitarbeitender. Ausschlüsse liest man, bevor man sie erlebt – insbesondere bei Social-Engineering-Konstellationen.

Im Gespräch mit dem Versicherer helfen präzise Fragen mehr als Summenwünsche. Gedeckt: Retaxationen aus anerkannten Fälschungsfällen trotz formaler Abgabefehler? Mitversichert: Kosten der Rechtsverteidigung, interne Ermittlung und Forensik? Abgedeckt: Täuschung durch gefälschte Praxis-Kontaktdaten, Mehrfachbetrugsserien, Kollusion mit externen Beteiligten? Gefordert: welche Mindeststandards an SOP, Dokumentation, Schulung und Meldefristen für die Leistungspflicht? Wo Antworten konkret und schriftlich sind, entsteht Verlässlichkeit – im Schadenfall zählt das Papier.

ApoRisk und andere Spezialanbieter entwickeln für diese Lagen branchenspezifische Deckungen, die die Schnittstelle aus Offizin, TI-Prozess und Abrechnungsrealität abbilden. Entscheidend ist weniger das Etikett als der Inhalt: passgenaue Trigger, praxistaugliche Nachweisanforderungen und eine Schadenbearbeitung, die die Taktung des Apothekenalltags respektiert. Wer beim Abschluss die eigene Beweisarchitektur vorlegt, senkt Rückfragen und beschleunigt Entscheidungen. Versicherung ist kein Werbeversprechen, sondern ein Vertrag – er wird so gut, wie er geprüft wurde.

Graubereiche verdienen eigene Aufmerksamkeit: teils echte Verordnungen mit manipulierten Mengen, Rezeptkopien mit neuem Token, oder „Telefon-Korrekturen“ ohne erneute digitale Signatur. Der sichere Weg führt stets über die Quelle: Bestätigung der verordnenden Stelle auf einem verifizierten Kanal und – falls erforderlich – Neuausstellung. Alles andere verführt zu gut gemeinter Improvisation, die später teuer werden kann. Das Prinzip bleibt: Wenn Zweifel bleiben, bleibt das Arzneimittel in der Apotheke.

Behördliche Zusammenarbeit gelingt am besten vorbereitet. Ein kurzer Kontaktleitfaden für Polizei und Kassenprüfdienst, eine Liste zulässiger Auskünfte und ein definierter Zugriff auf die Ereignismappe beschleunigen Abläufe. Datenschutz ist kein Gegner, sondern Leitplanke: Es werden nur erforderliche Daten weitergegeben, Zugriffe intern protokolliert, und Sperr-/Löschfristen nach Abschluss des Vorgangs beachtet. Rechtssicherheit entsteht, wenn Formalien leise und zuverlässig laufen.

Prävention darf sichtbar sein, ohne zu stigmatisieren. Ein unaufgeregter Hinweis nahe der Kasse („Sicherheitscheck: Rezepte können stichprobenartig verifiziert werden – danke für Ihr Verständnis“) bereitet Kundinnen und Kunden auf kurze Wartezeiten vor. Für sensible Wirkstoffe bietet sich eine interne „zweite Stimme“ an, die Abgaben kurz gegenliest. Je normaler diese Routinen gelebt werden, desto weniger Spannung entsteht im Ausnahmefall – und desto schwerer wird es für Täter, Nischen auszunutzen.

Am Ende hängt alles zusammen: Menschen, Verfahren, Technik und Verträge. Ein Team, das Muster erkennt und ruhig bleibt, ein SOP, das greift, ein technischer Blick für Anomalien und ein sauberer Versicherungsschutz bilden eine Kette. Sie reißt dort, wo ein Glied fehlt – oder sie hält, weil jedes Element das nächste stützt. Genau das ist die professionelle Antwort auf einen Vorfall wie in Soest: aus der Ausnahme eine stabile Routine formen.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht. Und genau dort liegt die Deutung: Der Text endet, aber die Aufgabe beginnt – im Stopp zur rechten Zeit, in der sauberen Rückfrage, in der starken Dokumentation und im Deckungskonzept, das den Schaden bändigt und die Apotheke handlungsfähig hält

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Gelblicht einordnen, Vorfahrt schützen, Haftung zuordnen

Source: Deutsche Nachrichten
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Apotheken-News: Bericht von heute

Gelb ist kein Schuldspruch: Wer eine Gelbphase passiert, haftet nicht automatisch mit – das hat das OLG Schleswig präzisiert und damit einen verbreiteten Irrtum begradigt. Entscheidend bleibt die Vorfahrt an der Kreuzung: Verletzt sie der Einbiegende, trägt er regelmäßig allein die Verantwortung – Fahrer, Halter, Haftpflicht. Gelblicht verpflichtet zwar zum Warten, aber nur, wenn ein Anhalten bei mittlerer Bremsung ohne Gefahr für den Nachverkehr möglich ist; eine Vollbremsung fordert das Recht nicht. Fehlt der Nachweis, wie lange die Gelbphase schon lief oder mit welcher Geschwindigkeit sich jemand näherte, trägt das keine Mithaftung – und erst recht nicht, wenn zwischen Fußgängerampel und Unfallkreuzung mehr als 20 Meter liegen. Das Urteil sortiert Pflicht, Kausalität und Zurechnung neu im Kopf: Nicht jedes „Gelb“ begründet Mitschuld, nicht jede Fußgängerampel wirkt bis zur nächsten Kreuzung fort. Genau dort beginnt der Praxisfokus: vorausschauend fahren, sauber dokumentieren, rechtlich sauber trennen – damit Gelb nicht zum Automatismus wird, sondern zum Signal für Augenmaß, das unser Schlussgedanke bündelt.

Gelb bedeutet Aufmerksamkeit, nicht Automatismus. § 37 StVO fordert bei Gelb das Warten vor der Kreuzung, aber nur, wenn ein Anhalten bei mittlerer Bremsung möglich ist, ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden. Das Recht verlangt keine Not- oder Vollbremsung, die Auffahrunfälle provoziert. Wer also bei Gelb in den Bereich der Haltelinie einfährt, weil ein gefahrloses Anhalten nicht mehr möglich war, begeht keinen relevanten Verstoß. Genau diese Differenz hat das OLG Schleswig herausgearbeitet – und damit das Bauchgefühl vieler Verkehrsteilnehmer rechtlich geerdet.

Der entschiedene Fall zeigt die typische Kollision zweier Sphären: Vorfahrt an der Hauptstraße gegen Einbiegen aus einer untergeordneten Zufahrt. Die Rollerfahrerin passierte zuvor eine Fußgängerbedarfsampel im Gelbstatus, der Autofahrer bog später in die bevorrechtigte Bundesstraße ein. Das Landgericht hatte bereits die Alleinhaftung des Vorfahrtverletzers bejaht; das OLG bestätigte. Ein etwaiges Gelblichtthema der Rollerfahrerin war weder sicher feststellbar noch kausal für die Kollision an der Kreuzung. Kausalität und Zurechnung enden, wo der Schutzbereich einer Fußgängerampel nicht mehr trägt.

Dogmatisch ist das Urteil unspektakulär – gerade darin liegt seine Stärke. Vorfahrtregeln dienen dem flüssigen, sicheren Verkehr und auferlegen dem Wartepflichtigen eine erhöhte Sorgfalt. Diese Pflicht wiegt schwer und begründet regelmäßig Alleinhaftung, wenn sie verletzt wird. Ein Gelblichtverstoß – selbst wenn er bewiesen wäre – kippt diese Haftung nicht automatisch in eine Quote. Er muss rechtlich und tatsächlich zum Schaden an der Kreuzung beitragen, sonst fehlt der Zurechnungszusammenhang.

Die Fußgängerbedarfsampel schützt den Querungsbereich der Fußgänger, nicht jede nachfolgende Verkehrssituation dutzende Meter weiter. Liegen 20 bis 25 Meter und eine eigenständige Vorfahrtskonstellation dazwischen, wird die Kette dünn. Dasselbe gilt, wenn unklar bleibt, wie lange Gelb bereits angezeigt wurde oder welche Geschwindigkeit vorlag. Ohne belastbare Feststellungen greift kein Anscheinsbeweis fürs Fehlverhalten der Durchfahrenden. Beweisrisiken tragen diejenigen, die Mitverschulden behaupten.

Für die Praxis heißt das: Bei Gelb defensiv denken, aber Panikbremsungen vermeiden. Wer ausreichenden Sicherheitsabstand hält und früh bremst, schafft sich überhaupt erst die Option, gelassen vor der Linie zum Stehen zu kommen. Wer hinten fährt, rechnet mit Reaktionen vorne – Auffahrunfälle bleiben eigene Verantwortung. Und wer als Wartepflichtiger einbiegt, prüft doppelt: Vorfahrt geht vor, Gelb an einer entfernten Fußgängerampel befreit nicht von der Pflicht zur Rücksicht. Rechtsklarheit ist hier identisch mit Unfallprävention.

Im Claims-Handling klärt die Haftungsverteilung sich entlang bekannter Kaskaden. Anspruchsgegner bleiben Fahrer, Halter und deren Haftpflichtversicherung der Vorfahrtverletzerseite. Erstattet werden Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden und weitere materielle Positionen. Die Höhe des Schmerzensgeldes orientiert sich an Art und Dauer der Verletzungen sowie an Folgeschäden; 20.000 Euro waren im Fall der mehrfach verletzten jungen Frau stimmig. Quotelungen setzen konkrete Mitverursachungsbeiträge voraus – „Gelb“ als Chiffre genügt nicht.

Das Urteil liefert auch eine stille Lektion zur Beweissicherung. Fotos von Unfalllage, Brems- und Splitterspuren, Ampelstandorte und Entfernungen schaffen Objektivität. Zeugen, Uhrzeiten, Wetter und Verkehrsfluss machen Abläufe rekonstruierbar. Ampelphasen- und Schaltungspläne lassen sich über die Straßenverkehrsbehörden beiziehen, wenn es wirklich auf Sekunden ankommt. Moderne Fahrzeuge liefern Event-Data-Recorder-Hinweise, die Brems- und Geschwindigkeitsverläufe plausibilisieren können. Wer dokumentiert, entlastet – sich selbst und die Gerichte.

Für Flotten und Dienstwagenbetreiber ergeben sich klare Handlungsfelder. Fahrerschulungen betonen „Gelb ist Planungszeit“, nicht „Gelb ist Sprungtuch“. Interne Leitlinien verbieten gefährliche Spätentscheidungen und priorisieren Sicherheit vor Zeitgewinn. Dashcams sind rechtlich sensibel, können aber im Einzelfall prozessual verwertbar sein; der Einsatz gehört sauber geregelt. Und wenn Verfahren laufen, ist eine stringente Zusammenarbeit mit dem Versicherer Gold wert: Sachverhalte geordnet, Belege vollständig, Kommunikation einheitlich.

Auch Bußgeld- und Zivilrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke und Beweismaßstäbe. Ein ordnungswidriges Fehlverhalten kann vorliegen, ohne dass zivilrechtliche Mitverursachung bewiesen wäre – und umgekehrt. Das OLG erinnert daran, dass Zivilgerichte konkrete Kausalität brauchen, nicht nur Regelappelle. Die Trennung schützt vor Haftungsautomatismen, die fairen Ausgleich verhindern würden. Sie schützt zudem den Kern der Vorfahrtsordnung, der die Hauptlast der Verkehrssicherheit trägt.

Sonderfälle verdienen kurze Orientierung: Wer bei Dunkelgelb in die Kreuzung rutscht, weil Glätte eine mittlere Bremsung unmöglich macht, handelt nicht pflichtwidrig. Wer bei noch ausreichend Distanz ungebremst beschleunigt, riskiert sehr wohl einen Verstoß. Bei Induktionsschleifen, bedarfsabhängigen Phasen und ungünstiger Geometrie helfen Ortstermine und Phasenprotokolle bei der Wahrheitssuche. Je komplexer die Anlage, desto wichtiger die saubere Trennung zwischen Ampelbereich und eigentlicher Kollisionsstelle. Das Urteil liefert hierfür das Raster.

Was bedeutet das für die Höhe von Schadenpositionen? Die klare Haftungslage beschleunigt Regulierung und reduziert Streit über Quoten. Nutzungsausfall, Mietwagen, Reha- und Umbaukosten lassen sich schneller verorten, wenn das „Ob“ geklärt ist. Auf der Gegenseite sinkt das Prozessrisiko, weil unbewiesene Mitverschuldenstopoi nicht mehr durchgreifen. Am Ende profitieren alle, wenn Rechtssicherheit in Geschwindigkeit übersetzt wird. Genau das ist Sinn jeder Leitentscheidung.

Kommunikativ empfiehlt sich ein nüchterner Ton: keine Moralisierung, sondern Regeln erklären. Gelb ist ein Sicherheitsfenster; Vorfahrt ist eine Schutzpflicht. Wer beides beherzigt, trifft richtige Entscheidungen in Sekunden. Für Kommunen heißt das: Ampelschaltungen überprüfen, Sichtfelder freihalten, Markierungen pflegen. Infrastruktur ist die stillste Form von Prävention.

Versicherer können das Urteil in Leitlinien gießen. Prüfalgorithmen sollten Kausalität zur Kreuzung stärker gewichten als vorlaufende Gelbphasen an anderen Anlagenteilen. Trainingsunterlagen für Schadenaußendienst und Partnerwerkstätten stärken die gemeinsame Linie. Mustertextbausteine erklären Anspruchstellern die Rechtslage transparent. Wo Verständnis wächst, sinkt die Eskalationstendenz.

Rechtspolitisch unterstreicht der Fall die Bedeutung klarer, einfach kommunizierbarer Verhaltensregeln. Je weniger Ausnahmen und künstliche Unterscheidungen, desto besser die Compliance. Die Formel „mittlere Bremsung, kein Risiko für Nachfolgende“ ist praktisch und prägbar. In Fahrschulen gehört sie an die Tafel, in Flottenhandbücher auf Seite eins. So entsteht aus Judikatur gelebte Verkehrssicherheit.

Wenn Technik hilft, sollte sie auch genutzt werden. Countdown-Signale an Fußgängerampeln, bessere Detektion von Wartefällen und adaptive Phasenlogik reduzieren Stress. Intelligente Kreuzungen nehmen Druck aus Situationen, in denen Menschen sonst Fehler machen. Doch auch die beste Technik ersetzt nicht den Grundsatz: Vorfahrt vor Vorfahrtbruch. Das bleibt das Herz der Ordnung im fließenden Verkehr.

Am Ende steht kein neues Dogma, sondern eine Rückkehr zum Kern. Gelb ist ein Warnsignal, kein Haftungsjoker. Vorfahrt ist eine Pflicht, keine Option. Kausalität ist Brücke, nicht Gummiband. Wer das verinnerlicht, fährt sicherer, reguliert schneller und streitet seltener.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht. Und genau dort liegt die Deutung: Der Text endet, aber die Aufgabe beginnt – im Blick für Vorfahrt statt Vorwürfe, in kluger Reaktion auf Gelb ohne Panikbremsung, in sauberer Dokumentation und fairer Regulierung, die Kausalität achtet und Automatismen widersteht.

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Ein Jahr EU-Batterieverordnung – TÜV SÜD zieht Zwischenbilanz und blickt in die Zukunft

Source: Deutsche Nachrichten
Am 18. August 2025 jährt sich das Inkrafttreten der zentralen Anforderungen der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 zum ersten Mal. Die neue Verordnung regelt den gesamten Lebenszyklus von Batterien – von der Rohstoffgewinnung über die Nutzung bis zur Wiederverwertung – und schafft erstmals ein europaweit einheitliches Rechtsinstrument mit direkter Gültigkeit. TÜV SÜD zieht eine erste Bilanz und wirft einen Blick auf die nächsten regulatorischen Meilensteine, darunter CO2-Footprint, Batteriepass und erweiterte Herstellerverantwortung.

Rückblick: Ein herausfordernder Start in ein neues Zeitalter

Die EU-Batterieverordnung ersetzt die bisherige Batterierichtlinie 2006/66/EG und adressiert u. a. elektrische Fahrzeugbatterien, LMT-Batterien, industrielle Energiespeicher und stationäre Systeme. Ziel ist es, den Markt in Richtung Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft und Produktsicherheit zu transformieren.

„Viele Unternehmen hatten zunächst Schwierigkeiten, ihre Rolle korrekt zu definieren – etwa ob sie als bspw. Lieferant, Erzeuger, Importeur gelten“, erklärt Nicholas Bellino, Senior Account Manager und Batterie-Experte bei TÜV SÜD. „Insbesondere die technische Dokumentation – das Kernstück der Nachweisführung für die Konformität der Batterie – stellte unsere Kunden vor Herausforderungen und erforderte häufig mehrere Überarbeitungen, bis sie den Anforderungen entsprach.“

Die verpflichtende CE-Kennzeichnung und das Konformitätsbewertungsverfahren gelten seit dem 18. August 2024, doch gerade kleinere Marktakteure fühlten sich mit den Anforderungen überfordert. Hinzu kam: Die Verordnung war zu Beginn so neu, dass viele sekundäre Rechtsakte noch in der Entstehung waren und auch immer noch sind. „Der Markt suchte Orientierung – und viele fanden sie bei TÜV SÜD. Unsere Kunden schätzen uns als Prüfer ebenso wie als Sparringspartner mit internationalem Überblick und tiefem technischem Verständnis“, so Bellino weiter.

CO2-Footprint: Der Gamechanger ab 2025

Gemäß Artikel 7 der Verordnung sind Erzeuger von bestimmten Batterietypen (u.a. EV-& Industriebatterien) zur Erstellung und unabhängigen Verifizierung einer CO2-Bilanz pro Batteriemodell und Fertigungsstandort verpflichtet. Die finale Version der Delegierten Verordnung wird im dritten oder vierten Quartal 2025 erwartet – sie gilt als regulatorischer Wendepunkt.

Die Berechnung erfolgt gemäß der PEF-Methodik (Product Environmental Footprint) und umfasst alle Lebensphasen – von der Rohstoffbeschaffung über die Herstellung bis hin zum Zeitpunkt des „Inverkehrbringens“. Besonders kritisch: Für bestimmte Prozesse sind Primärdaten heranzuziehen, wobei herangezogene Daten einer Datenqualitätsbewertung (Data Quality Rating) unterzogen werden müssen. „Die Umsetzung der aktuellen Version des Delegated Act stellt die betroffenen Unternehmen vor starke prozessuale, strategische und ressourcenintensive Herausforderungen – wir unterstützen hierbei die Komplexität und Fehleranfälligkeit durch Trainings und Konformitätsprüfungen zu reduzieren“, betont Bellino.

Weitere Etappen: Verantwortung und Transparenz

  • Due Diligence verschoben auf 2027
    Die Sorgfaltspflichtregelung für kritische Rohstoffe (z. B. Kobalt, Lithium, Nickel) wurde auf Februar 2027 verschoben – doch schon jetzt sollten Unternehmen beginnen, ihre Lieferketten auf Umwelt- und Sozialrisiken zu analysieren und transparente Kontrollsysteme zu etablieren.
  • Erweiterte Herstellerverantwortung ab 2025
    Ab August 2025 greift die erweiterte Rücknahmeverpflichtung. Die Hersteller (≠ Erzeuger) müssen sich in jedem EU–Mitgliedsstaat, in dem sie Batterien zu Vertriebszwecken einführen, im Herstellerregister eintragen. Damit übernehmen Sie die Verantwortung dafür, dass gebrauchte Batterien gesammelt und in autorisierten Einrichtungen recycelt werden – inklusive Nachweisführung.
  • Batteriepass ab 2027
    Der digitale Batteriepass wird für LMT-, EV- und Industrie-Batterien mit >2 kWh Kapazität Pflicht. Er enthält unter anderem Informationen zu State of Health, Lebensdauer, chemischer Zusammensetzung und Herkunft der Materialien. Die Anforderungen bauen auf dem Digital Product Passport der EU auf. Einige Unternehmen nutzen die Auflage zum Batteriepass als Chance, dem Endkunden über die Verpflichtung hinaus für ihn interessante Zusatzinformationen bereitzustellen.

Notifizierte Stellen: TÜV SÜD strebt Benennung an

Konformitätsbewertungen – beispielsweise für die CO2-Bilanz, den recycelten Materialanteil oder auch die Sicherheit stationärer Batteriespeicher – dürfen nur durch notifizierte Stellen durchgeführt werden. TÜV SÜD hat die Benennung beantragt und bereitet sich mit seinem globalen Netzwerk auf diese Rolle vor. „Unser global eng vernetztes Team ermöglicht es uns, weltweit effektiv zu agieren und unseren Kunden optimalen Service zu bieten. Dies ist besonders hilfreich, wenn Werke vor Ort auditiert werden müssen.“, sagt Bellino.

Unterstützung durch TÜV SÜD

TÜV SÜD bietet ein umfassendes Leistungsportfolio rund um die EU-Batterieverordnung:
• Konformitätsbewertungen
• Verifikation von CO2-Footprints (PCF) und Recyclinganteilen
• Trainings und Workshops
• Unterstützung bei Batteriepass-Anforderungen
• Vorbereitung auf Due Diligence und Lieferkettentransparenz
• In Kürze: Abnahme als notifizierte Stelle (inkl. CE-Kennzeichnung)

„Die EU-Batterieverordnung sollte keine Bürde sein – sondern der Fahrplan in eine nachhaltige Industrie“, fasst Nicholas Bellino zusammen. „Wer jetzt handelt, sichert seine Marktzulassung und verschafft sich langfristige Vorteile.“

Weitere Informationen

• https://www.tuvsud.com/de-de/dienstleistungen/produktpruefung-und-produktzertifizierung/eu-batterieverordnung-2023-1542

Entdeckung dokumentieren, Zeiten trennen, Ausgleich sichern

Source: Deutsche Nachrichten
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Apotheken-News: Bericht von heute

Ein Feuchtigkeitsschaden wenige Wochen nach dem Wechsel der Gebäude- oder Inhaltsversicherung ist mehr als ein Ärgernis: Er ist ein juristischer Stresstest, in dem sich Praxis, Technik und Paragrafen begegnen. Leitungswasserschäden „wandern“ oft über Monate; sichtbar werden sie erst spät. Genau dort greift die Logik des „gedehnten Versicherungsfalls“: Nicht der erste Haarriss im Rohr, sondern regelmäßig die Entdeckung der Schädigung markiert den maßgeblichen Zeitpunkt – mit Folgen für Deckung, Regress und den Ausgleich zwischen Vor- und Nachversicherer. Wer als Nachversicherer Ausgleich verlangt, muss präzise darlegen und beweisen, welche Teilschäden wann entstanden sind und welche Regulierungssummen genau diesen Anteilen zugeordnet werden. Für Betriebe – auch Apotheken als Mieter oder Eigentümer – entscheidet sich viel früher, ob sie später recht behalten: in Übergabeprotokollen, Feuchtemessungen, Handwerkerberichten und sauberer Belegkette. Dieser Bericht ordnet die Rechtsprechung ein, zeigt die Beweisarchitektur im Alltag und erklärt, wie man aus einem lang schwelenden Wasserschaden keinen langen Rechtsstreit macht – genau dort setzt der Blick zwischen den Zeilen an, den der Bericht am Ende öffnet

Wer den Versicherer wechselt, nimmt nicht automatisch nur neue Risiken mit: Langzeitschäden begleiten den Betrieb wie leise Schatten. Leitungswasser ist dafür ein Paradebeispiel, weil Mikro-Leckagen über Wochen aus diffusen Flecken schleichend in sichtbare Durchfeuchtungen kippen. Juristisch stellt sich dann nicht die einfache Frage „wer war zum Rohrbruch da?“, sondern die komplexe Frage, wann der Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen eingetreten ist. In vielen Bedingungswerken fehlt eine harte Zeitdefinition, und so setzt sich die Sicht durch, dass es auf die Entdeckung der Schädigung ankommt, nicht auf den ersten Tropfen. Für Versicherungsnehmer heißt das: Der Moment, in dem der Schaden bemerkt und dokumentiert wird, ist der Ankerpunkt, an dem Obliegenheiten starten und an dem Deckungslinien sichtbar werden.

Das führt unmittelbar zum Konzept des „gedehnten Versicherungsfalls“. Wenn „Schadennehmen“ der versicherten Sache das entscheidende Kriterium ist, verteilt sich der Vorgang über eine Strecke – mal kurz, mal lang. Bei Versicherungswechseln macht das die Zuordnung heikel: Theoretisch müsste man für jede betroffene Bauteilschicht und jeden Gegenstand datieren, wann die Schädigung eingetreten ist. Da das faktisch oft nicht möglich ist, stützt die Rechtsprechung die Entdeckungslogik; andernfalls wären Obliegenheiten – wie die unverzügliche Anzeige „bei Eintritt“ – realitätsfern. Genau diese Pragmatik schützt Versicherungsnehmer, verlangt aber im Gegenzug, dass Beweise ab der Entdeckung sofort belastbar gesichert werden.

Kommt es zum Streit unter Versicherern, dreht sich die Beweislastachse. Der Nachversicherer, der Ausgleich wegen Mehrfachversicherung will, muss die Konkretion liefern: Welche Schäden sind in der Vorversicherungszeit entstanden, und welcher Teil seiner Zahlung floss in diese Behebung. Pauschale Hinweise auf einen lange zurückliegenden Beginn reichen nicht; gefordert ist eine Zuordnung nach Teilbereichen, Zeiten und Maßnahmen. Fehlt diese Struktur, scheitert der Regress – selbst wenn ein Gutachten einen lang andauernden Austritt nahelegt. Das ist keine Förmelei, sondern Konsequenz daraus, dass nicht zwei zeitgleiche Deckungen auf denselben, fest umrissenen Schaden treffen, sondern ein langgezogener Vorgang über zwei Policengrenzen verläuft.

Für Apotheken ist diese Differenzierung kein Elfenbeinturm, sondern Überlebenswissen. Als Mieterinnen oder Eigentümer betrifft sie die Gebäudehülle, den Fußbodenaufbau, die Thekenbereiche, Rezeptur- und Lagerzonen – und gegebenenfalls die gekühlte Warenhaltung. Der erste sichtbare Hinweis – ein Feuchtigkeitsrand, ein muffiger Geruch, eine leicht federnde Diele – gehört ab diesem Moment in ein Schadentagebuch: Datum, Uhrzeit, Fotos, Messwerte, Temperatur- und Feuchteprotokolle, wer informiert wurde und was veranlasst ist. Noch bevor Wände geöffnet werden, sollte eine orientierende Feuchtemessung und eine Thermografie belegt sein; die nachfolgende Öffnung, Trocknung und Balkensanierung muss in Arbeitsschritten dokumentiert werden. Nur so lässt sich später zeigen, welche Maßnahmen auf welche Teilschäden entfielen.

Die Übergabe beim Versicherungswechsel ist eine zweite Stellschraube, die oft unterschätzt wird. Wer bei Policenwechsel eine Zustandsdokumentation der kritischen Zonen anlegt – Nassräume, Küchenanschlüsse, Steigleitungen, Sockelbereiche, Keller –, verschafft sich im Ernstfall eine Vorher-Nachher-Basis. Für Mietapotheken schafft zusätzlich ein gemeinsames Protokoll mit der Vermieterseite Klarheit, welche Verantwortlichkeiten greifen (Gebäude vs. Inhalt) und wann der letzte technisch einwandfreie Zustand gesichert war. Diese Prävention ist kein Misstrauenssignal gegenüber dem neuen Versicherer, sondern eine Einladung, Streit zu vermeiden: Je klarer die Baseline, desto kleiner der Graubereich.

Ein weiterer Schlüssel liegt in der technischen Kausalität. Langzeitleckagen zeigen typische Muster: graduelle Durchfeuchtung, Salzausblühungen, Schimmelbildung, sich ausdehnende Flecken. Sachverständige können anhand von Schichtaufbau, Materialzustand und Chlorid-/Sulfatbelastung Rückschlüsse ziehen, doch selten den exakten Tag benennen. Das spricht nicht gegen die Entdeckungslogik, sondern für sie. Gleichzeitig bedeutet es, dass Nachversicherer, die Regress wollen, ohne fein granulierte Kostenaufteilung auf Teilmaßnahmen (z. B. Trocknung Zone A/B, Austausch Beplankung, Erneuerung Holzbalken X) in Beweisnot geraten. Genau hier trennt sich gute von schlechter Regulierungspraxis.

Inhaltlich ist auch die Deckungsarchitektur zu sortieren. Gebäudeversicherung adressiert den Baukörper (Wände, Decken, tragende Teile), die Inhaltsversicherung die Betriebseinrichtung und Waren. Betriebsunterbrechung knüpft an den Sachschaden an und ersetzt Ertragsausfall und fortlaufende Kosten. Kommt es zu Kühlketten-Events im Lager, sind Temperaturaufzeichnungen und Vernichtungsprotokolle der Waren entscheidend. Diese Linien müssen zusammenspielen: Ohne saubere Sachschadenbasis trägt die BU nicht; ohne klare Warenvernichtung bleibt die Inhaltsentschädigung dünn. Bei Apotheken sind diese Ketten wegen gesetzlicher Anforderungen besonders auditierbar – ein Vorteil, wenn er genutzt wird.

Rechtlich lohnt ein Blick auf die Obliegenheiten. Ab Entdeckung: unverzügliche Anzeige, Schadenminderung, Weisungen beachten, Auskünfte geben, Belege vorlegen. Wer eigenmächtig ohne Not großflächig rückbaut, riskiert Anrechnungen; wer aber Trocknung verzögert, vergrößert den Schaden und damit sein eigenes Risiko. In der Kommunikation hilft ein ruhiger, dokumentierender Ton: „Heute entdeckt, Fotos beigelegt, Feuchtemessung veranlasst, Notinstallateur terminiert.“ Diese Timeline ist im Zweifel mehr wert als jede nachgereichte Einschätzung. Sie zeigt, dass die Apotheke führbar handelt, nicht getrieben.

Die Beweis- und Zahlungslogik unter zwei Policen verlangt außerdem Disziplin in der Rechnungslage. Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Abnahmeprotokolle und Einzelrechnungen sollten positionsgenau die betroffenen Bereiche bezeichnen. „Trocknung 14 Tage“ ist schwach; „Trocknung Zone HV Westwand 14 Tage, Messprotokolle Tage 1/7/14“ ist stark. Wird ein Holzbalken erneuert, gehört der Planabzug oder eine Skizze dazu, die Lage und Relation zu den Feuchtezonen zeigt. Aus genau solchen Detaillagen entstehen später die Zuordnungen, die ein Ausgleichsanspruch braucht. Fehlt diese Körnung, bleibt am Ende nur ein Vergleich – meist zu Lasten der Partei, die den Anspruch erhoben hat.

Ökonomisch entscheidet eine frühe Kostentransparenz darüber, wie flüssig der Betrieb bleibt. Abschlagszahlungen, die in sinnvollen Tranchen mit der Baufortschritt-Logik korrespondieren, verhindern Liquiditätsengpässe in Phase der Trocknung und des Wiederaufbaus. Parallel sollte die Apotheke die Arbeitsorganisation auf Ausweichflächen planen: Offizin verschieben, provisorische Wegeführung, temporäre Schließung einzelner Zonen – stets mit Blick auf Beratungsfähigkeit und Arzneimittelsicherheit. Ein sauber kommunizierter Bauzeitenplan reduziert Rückfragen, Ärger und Folgekosten.

Für Mietapotheken kommt die Dreiecksbeziehung hinzu: Versicherungsnehmer (Mieter), Gebäudeversicherer (Vermieter), Inhalts-/BU-Versicherer (Mieter). Wer hier Rollen und Deckung klar abgrenzt, verhindert Reibungsverluste. Der Vermieter hat Pflichten am Baukörper, der Mieter am Inhalt und Betrieb; die Versicherer regulieren entlang dieser Linie. Gerät das durcheinander, entstehen Lücken oder Doppelleistungen, die später mühsam korrigiert werden. Ein gemeinsamer Vor-Ort-Termin aller Beteiligten zu Beginn spart viele Mails am Ende.

Auf Prozessniveau lässt sich viel antizipieren: Ein „Water Loss SOP“ bündelt Meldekette, Erstmaßnahmen, Dokumentation, Zulieferer (Trocknung, Leckortung, Elektro), Freigabewege und Kommunikationsbausteine. Dazu gehört auch ein Übergabe-Template für Versicherungswechsel mit Fotos, Messpunkten und einer kurzen Checkliste der neuralgischen Stellen. Wer das einmal gebaut hat, ist nicht nur schneller, sondern wirkt gegenüber dem Versicherer auch professionell – ein unterschätzter Faktor, wenn es um Vertrauen und zügige Entscheidungen geht.

Die Rolle des Sachverständigen sollte bewusst gewählt werden. Ein neutraler, baunahe Gutachter, der Schichtaufbauten, Feuchteverläufe und Sanierungskomponenten in eine zeitliche Matrix übersetzt, ist Gold wert. Er liefert die Landkarte, auf der sich Maßnahmen, Kosten und Zeiten verorten lassen. Das ist nicht nur Technik, sondern juristisches Rohmaterial: Nur mit einer solchen Matrix kann ein Nachversicherer theoretisch zeigen, welcher Anteil in der Vorversicherungszeit entstand – und genau welchen Betrag er deswegen ausgleichen will. Ohne Matrix bleibt es beim Bauchgefühl, und Bauchgefühl gewinnt selten Prozesse.

Kommunikation nach außen ist die letzte und oft entscheidende Säule. Für Apotheken zählt, wie die Versorgung weitergeht: reduzierte Öffnungsflächen, temporäre Umleitung, Lieferdienste, Beratungsecken. Eine klare, ruhige Tür- oder Website-Info mit Ansprechpartner, Zeitplan und Hinweis auf die Unversehrtheit der Ware beruhigt. Intern hilft ein tägliches Kurzbriefing, damit alle das gleiche Bild kommunizieren. Versicherungsstreitigkeiten gehören nicht nach vorn; nach vorn gehört nur: „Wir sind da, so kommen Sie zu Ihrem Medikament.“

Auch wenn vieles technisch klingt, geht es am Ende um Fairness. Die Entdeckungslogik schützt Versicherungsnehmer vor unlösbaren Beweislasten und macht Obliegenheiten erfüllbar. Der Ausgleichsanspruch bei Mehrfachversicherung wiederum verlangt präzisen Zuschnitt – nicht um zu schikanieren, sondern um Doppelleistungen zu verhindern und Gerechtigkeit zu wahren. Wer diese beiden Leitplanken akzeptiert, findet schneller zu Lösungen: Der eine reguliert, der andere beweist – und beide treffen sich dort, wo die Dokumentation es erlaubt.

Bleibt die Frage nach Prävention: Sie ist günstiger als jeder Streit. Regelmäßige Sichtkontrollen, jährliche Thermografie in feuchtesensiblen Zonen, Wartung der Armaturen, Tropfmelder unter kritischen Anschlüssen, Feuchtesensoren mit Alarm – das ist keine Spielerei, sondern eine Versicherung vor der Versicherung. Dazu eine schlichte Routine: Einmal im Quartal 15 Minuten für eine Feuchte-Runde, Protokoll in die Mappe. Der Tag, an dem Sie das brauchen, ist der Tag, an dem die Diskussion kurz bleibt.

Am Ende fügt sich das Bild: Der Versicherungswechsel ist kein Risiko, wenn die Beweise stimmen; der Langzeitschaden ist kein Drama, wenn die Ketten funktionieren; der Ausgleichsanspruch ist kein Krieg, wenn die Zuordnung gelingt. Zwischen Rohr und Recht liegt nur eines: Führung im eigenen Prozess. Die kann man trainieren – und sie zahlt sich aus, wenn es tropft.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht. Und genau dort liegt die Deutung: Der Text endet, aber die Aufgabe beginnt – in jedem Übergabeprotokoll beim Policenwechsel, in jeder Messreihe zur Feuchte, in jeder positionsgenauen Rechnung und in jedem Gespräch, das aus einem Wasserschaden eine saubere Regulierung macht.

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Tätigkeitsverbote abfedern, Vertretung sichern, Beratung bewahren

Source: Deutsche Nachrichten
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Apotheken-News: Bericht von heute

Seit der Pandemie ist klar: Berufsunfähigkeit entsteht nicht nur durch Krankheit, sondern manchmal durch Verwaltungshandeln. Für Apothekerinnen und Apotheker kann ein behördliches Tätigkeits- oder Betretungsverbot die Arbeit über Wochen unmöglich machen – auch ohne eigene Erkrankung. Genau hier greift die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Sie „fiktionalisiert“ eine BU-Leistung, wenn eine offizielle Verfügung die Berufsausübung untersagt, und überbrückt so Ertrags- und Liquiditätslücken. In der Praxis entscheidet der Wortlaut, ob ein namentliches Verbot nötig ist, ob Allgemeinverfügungen reichen, wie lange die Leistung gezahlt wird und ob eine Wartezeit entfällt. Ebenso wichtig ist das Zusammenspiel mit Krankentagegeld, Praxisausfall- oder Betriebsschließungsbausteinen, damit keine Schutzlücken bleiben. Wer die Klausel präzise auswählt, Nachweise sauber führt und Vertretungsmodelle im Team geregelt hat, verwandelt Unsicherheit in Handlungsfähigkeit – genau dort setzt der Blick zwischen den Zeilen an, den der Bericht am Ende öffnet.

Berufsunfähigkeit ist im Standardfall medizinisch definiert: Wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf aufgrund von Krankheit, Unfall oder Kräfteverfall voraussichtlich dauerhaft zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann, erhält die vertraglich vereinbarte BU-Rente. Dieses Bild greift jedoch zu kurz, wenn nicht der Körper, sondern die Behörde die Tätigkeit stoppt. Apothekerinnen und Apotheker kennen solche Konstellationen aus Quarantäneanordnungen oder Tätigkeitsverboten nach Infektionsschutzrecht, die die persönliche Arbeit vorübergehend unmöglich machen. Die Apotheke mag dabei offenbleiben, doch die verantwortliche Person darf nicht in den Betrieb, beraten oder abgeben. Genau hier setzt die Infektionsklausel an: Sie erweitert die BU-Leistungslogik um einen administrativen Trigger, damit eine existenzielle Lücke nicht „zwischen die Paragrafen“ fällt.

Die Grundidee der Infektionsklausel ist einfach, ihre Umsetzung jedoch sehr unterschiedlich. Manche Versicherer erklären die versicherte Person für den Zeitraum eines behördlich verhängten Tätigkeits- oder Betretungsverbots so, als wäre sie im Sinne der Bedingungen berufsunfähig, und zahlen die vereinbarte Rente. Andere gewähren statt einer Rente eine eigenständige monatliche Leistung oder ein temporäres „Tagegeld“ für eine klar begrenzte Dauer. Wieder andere kombinieren die Leistung mit einer Wartezeit oder einem Maximalzeitraum, etwa bis zu 12 oder 18 Monaten. Für den Apothekenalltag bedeutet das: Erst der genaue Wortlaut entscheidet, ob die Klausel wirklich schützt, wenn die Verfügung kommt, und ob sie zu den betrieblichen Vertretungsregeln passt.

Der häufigste Stolperstein liegt in der Art der Verfügung. Viele Bedingungswerke verlangen ein namentlich auf die versicherte Person bezogenes Tätigkeits- oder Betretungsverbot durch die zuständige Behörde; allgemeine Lockdowns oder flächige Betriebsschließungen genügen dann nicht. Wenn die Klausel ausdrücklich eine namentliche Verfügung verlangt, lösen pauschale Allgemeinverfügungen – zum Beispiel eine landkreisweit geltende Quarantäneanordnung des Gesundheitsamts – regelmäßig keinen Anspruch aus; maßgeblich sind Aktenzeichen, adressierte Person und exakter Geltungszeitraum. Das war in der Pandemie entscheidend, weil Apotheken als systemrelevant in der Regel geöffnet blieben, während einzelne Inhaberinnen und Inhaber oder Mitarbeitende individuell in Quarantäne mussten. Eine Klausel, die ausschließlich auf namentliche Verfügungen abstellt, kann hier funktionieren, wenn die Apothekerin persönlich betroffen ist; sie bleibt aber stumm, wenn nur der Betrieb insgesamt Einschränkungen erfährt. Wer diese Feinheiten nicht kennt, wiegt sich in Sicherheit und steht im Ernstfall ohne Leistung da.

Ein zweiter Stolperstein betrifft die Wartezeit und die Dauer. Klassische BU-Verträge verlangen häufig eine sechsmonatige Prognose der Einschränkung, bevor Leistungen einsetzen; die Infektionsklausel soll genau diese Hürde überbrücken. Manche Versicherer verzichten ausdrücklich auf eine Wartezeit, andere definieren Mindestzeiträume der Verfügung, bevor gezahlt wird. Quarantänen von zwei Wochen sind dann eventuell zu kurz, um den Leistungsfall auszulösen, während wiederholte oder langdauernde Verfügungen kumulativ wirken können. Für Apothekeninhaberinnen und -inhaber ist es daher sinnvoll, eine Klausel zu wählen, die kurze Lücken abdeckt oder mit einem ergänzenden Praxisausfall- oder Krankentagegeldbaustein harmoniert.

Die Vertretungsfrage ist die dritte, oft übersehene Dimension. Die Apothekenbetriebsordnung ermöglicht eine verantwortliche Vertretung, sodass der Betrieb weiterläuft, wenn die Inhaberin ausfällt. Das ist versorgungspolitisch sinnvoll, reduziert aber für die versicherte Person mitunter das wirtschaftliche Schadensbild, wenn Einnahmen weiterfließen. Einige Klauseln knüpfen die Leistung an die tatsächliche Unmöglichkeit der Berufsausübung und lassen es genügen, dass die versicherte Person selbst nicht arbeiten darf; andere berücksichtigen objektive Einkommensausfälle oder stellen auf den Betrieb ab. Je klarer die internen Vertretungsregeln, die Gehaltsfortzahlung und die Entnahmestruktur geregelt sind, desto leichter lässt sich der Leistungsfall nachvollziehbar belegen.

Im Verhältnis zu anderen Policen kommt es auf kluge Koordination an. Das private Krankentagegeld adressiert den krankheitsbedingten Verdienstausfall bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder selbstständigen Mitarbeitenden und greift regelmäßig bei Arbeitsunfähigkeit, die ärztlich bescheinigt ist. Eine Quarantäne ohne Krankheit kann hier leerlaufen, wenn der Tarif diese Konstellation nicht ausdrücklich erfasst. Die Praxisausfallversicherung bzw. der Betriebsausfallbaustein für Heilberufe ersetzt laufende Kosten, wenn die versicherte Person ausfällt oder die Praxis behördlich geschlossen wird; hierbei entscheidet die Deckung, ob individuelle Verfügungen, allgemeine Anordnungen oder nur bestimmte Krankheiten erfasst sind. Eine Betriebsschließungsversicherung wiederum knüpft oft an meldepflichtige Erreger an, deren Katalog je nach Bedingungstext statisch oder dynamisch ist. Apothekerinnen und Apotheker sollten deshalb bewusst wählen, welches Risiko welche Police trägt. Wichtig ist die Koordination von BU-Rente, Krankentagegeld und Praxisausfall, damit weder Schutzlücken noch unerlaubte Überdeckungen (Doppelentschädigung) entstehen – viele Tarife enthalten Anrechnungsklauseln.

Typische Streitpunkte im Leistungsfall lassen sich aus Erfahrungen der letzten Jahre ableiten. Ein kompaktes Nachweis-Paket beschleunigt die Leistung: Kopie der Verfügung (mit Aktenzeichen), Kontaktprotokoll mit dem Gesundheitsamt, Schicht-/Vertretungspläne, betriebswirtschaftliche Monatsübersicht/Entnahmen, ggf. AU bei Parallel-Erkrankung. Versicherer prüfen, ob die Verfügung wirklich von der zuständigen Behörde kam, ob sie sich auf die versicherte Person bezog, ab wann sie galt und wie lange. Sie prüfen auch, ob die Tätigkeit in der Apotheke tatsächlich nicht möglich war oder ob wesentliche Teile delegierbar gewesen wären. Wer die Verfügung, die Kommunikation mit dem Gesundheitsamt, die Schichtpläne, die Vertretungsregel und die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen zeitnah dokumentiert, spart Wochen an Rückfragen. In komplexeren Fällen hilft es, schon bei Anordnung die Versicherungsvertretung zu informieren und die Nachweisanforderungen abzufragen, statt später im Nebel zu suchen.

Auch steuerliche und rechtliche Flanken verdienen Beachtung. Eine BU-Rente aus privatem Vertrag unterliegt in der Regel dem Ertragsanteil, dessen Höhe vom Alter bei Rentenbeginn abhängt; sie ist damit nicht steuerfrei, aber oft steuerlich moderat. Leistungen aus Praxisausfall- oder Betriebsschließungsversicherungen können als Betriebseinnahmen zu erfassen sein und lösen ihrerseits steuerliche Effekte aus. Für lohnabhängig Beschäftigte sind Lohnfortzahlung und Krankengeld eigene Schienen, die mit privaten Policen abgestimmt werden wollen. Wer hier vorab mit Steuerberatung und Versicherungsfachleuten eine saubere Landkarte zeichnet, verhindert unangenehme Überraschungen in einem Moment, der ohnehin belastet.

Der Auswahlprozess einer Infektionsklausel sollte nicht bei der Überschrift enden, sondern beim Kleingedruckten beginnen. Entscheidende Fragen lauten: Reicht eine Allgemeinverfügung oder braucht es eine namentliche Anordnung; genügt ein Betretungsverbot oder muss ausdrücklich ein Tätigkeitsverbot vorliegen; wird die Leistung als BU-Rente in Vertragslogik gewährt oder als separater monatlicher Betrag; gibt es Wartezeiten, Höchstdauern oder Ausschlüsse; wie verhalten sich die Regelungen zu parallel bestehenden Policen. Ebenso wichtig ist der Umgang mit bestehenden Vorerkrankungen: Die Infektionsklausel adressiert ein administratives Risiko und ist oft unabhängig von der gesundheitlichen Vorgeschichte, aber der Gesamtvertrag bleibt natürlich ein Gesundheitsvertrag. Transparenz bei Gesundheitsfragen vermeidet spätere Anfechtungsrisiken.

Für angestellte Apothekerinnen und Apotheker ist die Lage anders gelagert als für Inhaberinnen und Inhaber. Ein behördliches Tätigkeitsverbot kann dazu führen, dass der Arbeitgeber die Beschäftigung vorübergehend nicht zulässt; Lohnfortzahlung und arbeitsrechtliche Regelungen greifen, und die private Absicherung muss sauber dazu passen. Eine Infektionsklausel, die den individuellen Verdienstausfall ohne Doppelungen abdeckt, ist hier sinnvoll, wenn Quarantänen nicht als Krankheit gelten oder wenn über die Lohnfortzahlung hinausgehende Lücken entstehen. Für Inhaberinnen und Inhaber geht es stärker um Fixkosten, Entnahmen und die Finanzierung einer Vertretung; eine BU mit Infektionsklausel fängt den persönlichen Ausfall, eine Praxisausfall-Police die betrieblichen Wirkungen. Beide Schienen zusammen schaffen Stabilität.

Vertretungsfähigkeit ist nicht nur organisatorisch, sondern auch versicherungslogisch hilfreich. Eine gelebte SOP zur Inhabervertretung, eine Liste vertretungsbereiter Approbierter, klare Zugriffsrechte auf Systeme und eine Regelung zu Honorierung und Haftung reduzieren den Primärschaden. Zugleich erhöhen sie die Glaubwürdigkeit gegenüber dem Versicherer, weil er sieht, dass der Betrieb nicht leichtfertig stillgelegt wurde. In manchen Konstellationen ist die Klausel erst bei Nichtvertretbarkeit gewillt zu leisten; in anderen genügt die persönliche Untersagung. Je klarer die Praxis, desto robuster der Anspruch.

Ein Blick nach vorn zeigt, dass die Relevanz der Infektionsklausel bleiben wird. Zoonosen, lokale Ausbrüche und variierende Behördensprachen gehören zur epidemiologischen Realität; gleichzeitig wird die digitale Spur der Prozesse länger und genauer. Das spricht für Verträge, die pragmatische Nachweise akzeptieren, für Kommunikationswege, die im Ereignisfall kurz sind, und für Teamtrainings, die neben Brandschutz und Erster Hilfe auch „Verwaltungslagen“ simulieren. Wer an einem ruhigen Mittwoch die Frage stellt, wer morgen unterschreibt, wenn die Inhaberin in Quarantäne ist, hat am Freitag weniger Stress.

Ökonomisch lohnt sich die Klausel dann, wenn sie realistische Lücken schließt. Eine sehr teure BU-Rente, die nur bei mehrmonatigen Verbotslagen zahlt, verfehlt den Nutzen, wenn die meisten Verfügungen kurz sind; umgekehrt ist ein kleines Monatskissen wertlos, wenn die Behörde monatelang untersagt. Ein abgestimmtes Paket aus BU mit Infektionsklausel, einem ausreichend hohen privaten Krankentagegeld und einem Praxisausfall- bzw. Betriebsschließungsbaustein bildet die Wirklichkeit ab. Die Prämie ist kein Selbstzweck; sie kauft Zeit, in der die Versorgung weiterläuft, die Beratung nicht abreißt und die Apotheke als Anker bestehen bleibt.

Die Kommunikation mit Patientinnen und Patienten bleibt selbst in solchen Lagen zentral. Eine gut sichtbare, ruhige Information an der Tür oder im Shop, ein kurzer Hinweis auf Erreichbarkeit, Lieferfähigkeit und Vertretungsstruktur schafft Vertrauen. Mitarbeitende, die wissen, warum eine Inhaberin nicht da ist und wie sie begründet vertreten, kommunizieren souverän. Der Versicherungsfall bleibt im Hintergrund, doch seine Wirkung – die finanzielle Ruhe – wird vorn spürbar. Genau darin liegt der eigentliche Nutzen der Infektionsklausel: Sie ist kein Spekulationsprodukt, sondern eine Brücke, die Versorgung über eine administrative Lücke trägt.

Am Ende ist die Infektionsklausel ein Baustein, nicht das ganze Haus. Sie ersetzt weder Hygiene noch Personalplanung, weder Digitalisierung noch Rechtssicherheit. Sie ergänzt eine Haltung, die Risiken benennt, bevor sie sich materialisieren, und die in geordnete Prozesse investiert, damit der Betrieb nicht am Zufall hängt. Apothekerinnen und Apotheker, die diese Haltung pflegen, machen aus einer Klausel eine Strategie: Sie kaufen Zeit, sichern Qualität, bewahren Beratung – und bleiben verlässlich, wenn Umstände kippen.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht. Und genau dort liegt die Deutung: Der Text endet, aber die Aufgabe beginnt – in jeder sauber formulierten Klausel, in jedem dokumentierten Bescheid, in jeder geübten Vertretung und in jeder ruhigen Erklärung, die aus Unsicherheit Vertrauen macht.

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Sichere Spannungsprüfung an Bahn-Oberleitungsanlagen

Source: Deutsche Nachrichten
 

Sichere Spannungsprüfung an Oberleitungsanlagen

Der BO-A 2.0 ist ein Spannungsprüfer für Bahnoberleitungsanlagen, der zur Feststellung der Spannungsfreiheit gemäß den fünf Sicherheitsregeln dient.

  • Freischalten
  • Gegen Wiedereinschalten sichern
  • Spannungsfreiheit feststellen  
  • Erden und kurzschließen
  • Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Einsatz des BO-A 2.0

Der BO-A 2.0 wird überall dort eingesetzt, wo Elektroarbeiten an der Oberleitung und dem Oberleitungs-Versorgungsnetz im spannungslosen Zustand durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus kommt er im Normalbetrieb der Anlagen zum Einsatz, wenn der Spannungszustand an der Oberleitung auf freier Strecke, im Bahnhof oder im Tunnel eindeutig festgestellt werden muss.
Typische Anwendungen umfassen das Messen am Fahrdraht, Tragseil, an Mastschaltern für Quer- und Längstrennungen sowie an Feeder-, Umgehungs-, Verstärker- und Speiseleitungen. Zu den Anwendern zählen Bahnnetzbetreiber, Unternehmen im Oberleitungs- und Gleisbau sowie Firmen, die für Gleissicherung, Freischaltung und Erdung der Oberleitung bei Baustellen verantwortlich sind.

Ausführungen von BO-A 2.0

Die Geräte sind erhältlich für Spannungsebenen von 15 kV, 11 kV und 25 kV sowie für Frequenzen von 16,7 Hz, 50 Hz und 60 Hz. Zusätzlich gibt es die BO-A DC-Variante für Gleichspannungen im Bereich von 100 V bis 3 kV DC (z.B. für DC-Oberleitungen von Straßenbahnen). Die Spannungsprüfer sind entweder als dreiteiliges Stecksystem oder mit Teleskopstange verfügbar. Die Gesamtlänge beträgt beim Stecksystem 4,7 m und bei der Teleskopstange 5,4 m.

Betriebsmittelfreigabe der Deutschen Bahn

Wie bereits sein Vorgänger, der BO-A, sowie der BO-A DC, der als Pendant für Gleichspannungsoberleitungen dient, hat auch der BO-A 2.0 die Bahn-Zulassung der Deutschen Bahn unter der Freigabe „3 Ebgw 02.71“ am 28.07.2021 erfolgreich bestanden. Damit ist die Deutsche Bahn ein Referenzkunde für weitere Bahnnetzbetreiber weltweit. Im Gegensatz zu den weltweit nach IEC 61243-1 vertriebenen BO-A 2.0 Geräten fordert der deutsche Markt zusätzlich die Erfüllung der VDE 0681-6, welche ebenfalls gewährleistet wird.

Die Sicherheitsfeatures beim BO-A 2.0

Der BO-A 2.0 ist mit einer umfassenden Eigenprüfvorrichtung ausgestattet, die bei jedem Einschalten über den Taster die Anzeigeelemente, die Batterie und die Auswerteelektronik überprüft. Um die Sicherheit weiter zu erhöhen, kann der Spannungsprüfer zusätzlich an einer spannungsführenden Leitung gegengeprüft werden, wenn eine solche zur Verfügung steht.

Eine helle, auch über die Entfernung der Teleskopstange gut ablesbare LED-Anzeige und ein deutlich hörbares akustisches Signal informieren den Bediener zuverlässig über den Spannungszustand der Oberleitung. Selbst bei Einsatz einer falschen Frequenz erkennt der BO-A 2.0 dies und macht den Anwender über die akustische Signalisierung darauf eindeutig aufmerksam.

Der BO-A 2.0 ist so konstruiert, dass er sogar in Grenzsituationen, bei freigeschalteter, aber nicht geerdeter Oberleitung und trotz parallel verlaufender spannungsführender Leitungen, den Spannungszustand sicher erkennt. Auch bei abgeschalteter und nicht geerdeter Oberleitung gewährleistet er eine sichere Spannungsüberprüfung.

Wird das Gerät nicht manuell über den Einschaltknopf eingeschaltet, sondern direkt in die Oberleitung eingehängt, so schaltet es sich automatisch ein, sobald Spannung an der Oberleitung anliegt. Der BO-A 2.0 warnt sofort optisch sowie akustisch vor der anliegenden Spannung. Je nach Ausführungsvariante ist diese Standby-Funktion vom Werk aus aktiviert oder deaktiviert.

Im Gegensatz zum Standard sind Geräte mit einer verlängerten Bereitschaftszeit erhältlich: Sie schalten sich nicht wie gewöhnlich nach 65 Sekunden automatisch ab, sondern erst nach 180 Sekunden ohne anliegende Spannung. Dies ist besonders hilfreich, wenn nach der Spannungsfreiheitsprüfung zusätzliche Zeit für das Erden und Kurzschließen erforderlich ist.

Vorgeschriebene Widerholungsprüfung

Die Berufsgenossenschaft schreibt in der DGUV V3 vor, dass Spannungsprüfer alle sechs Jahre einer Wiederholungsprüfung unterzogen werden müssen. Bei dieser Prüfung werden unter anderem die Ansprechschwellen des Geräts überprüft und die Langzeit-Lithiumzelle ausgetauscht, sodass beim üblichen Einsatz innerhalb der nächsten sechs Jahre kein Batteriewechsel erforderlich ist.

Unabhängig von der Wiederholungsprüfung muss vor jedem Einsatz eine Sichtprüfung auf mögliche Beschädigungen des Geräts durchgeführt werden. Zudem sollte anhand des Typenschilds überprüft werden, ob das Gerät für die am Einsatzort vorhandene Spannung und Frequenz geeignet ist.

Sicherer Transport im Gleisbett

Zusätzlich zu den Spannungsprüfern bietet Horstmann eine vielseitige Aufbewahrungstasche an, die sowohl als Tragetasche als auch als Rucksack verwendet werden kann. Ein wesentlicher Vorteil dieser Tasche ist, dass man beim Tragen im Gleisbett die Hände freihat. Ihre Warnfarbe und die reflektierenden Streifen sorgen dafür, dass die vorgeschriebene Warnweste nicht verdeckt wird. Bei Bedarf lässt sich die Tasche um eine zusätzliche Tragetasche erweitern, um beispielsweise eine Erdungsstange sowie die Erd- und Kurzschließgarnitur bequem zu transportieren.

Produktfeatures im Überblick

Die Produktmerkmale und den Nutzen für den Anwender können somit wie folgt zusammengefasst werden:

  • Geringes Gewicht – Einfache Handhabung und Transport
  • Vollständige Eigenprüfung – Maximale Sicherheit
  • Einfaches Steck- und Teleskopsystem – Leicht und schnell einsetzbar
  • Helle LEDs und laute akustische Signale – Gute Wahrnehmung unter allen Umgebungsbedingungen
  • Stoßfest und kein Batterieaustausch notwendig – Wartungsfrei bei langer Lebensdauer
  • Automatische Frequenzerkennung – Warnung bei Einsatz in Netzen anderer Frequenzen

Mehr Informationen zu BO-A 2.0 finden Sie hier.

WARELOG vermittelt an die Constructel GmbH neuen Standort!

Source: Deutsche Nachrichten
Die Fa. Constructel GmbH hat auf Vermittlung von WARELOG in Zell unter Aichelberg ein neues Lager samt Freifläche gefunden.

Der neue Standort verfügt über eine ca. 660 qm stützenfreie Halle, die sich über zwei große ebenerdige Tore andienen lässt, sowie eine große Freifläche mit ca. 1.500 qm, welche sich optimal für das Lagern und Abstellen großer Kabeltrommeln eignet.

Des Weiteren ist das Objekt alleinstehend und durch die zusätzliche Option, das Objekt zu umfahren, auch für einen Sattelzug ideal geeignet, was die Anlieferung erheblich erleichtert.

Der Mietvertrag wurde langjährig geschlossen, die Freifläche ist bereits in Nutzung!
Die Übergabe der Halle hat bereits stattfinden.

Constructel wurde im Jahr 2002 gegründet und ist ein internationales Unternehmen, das als Marktführer in den Bereichen Telekommunikation und Energie in derzeit 10 Ländern tätig ist. Das Unternehmen befindet sich im Besitz der Grupo Visabeira, einer multinationalen und branchenübergreifenden Holdinggesellschaft, die in den Bereichen Telekommunikation, Energie, Technologie, Bauwesen, Industrie, Immobilien und Tourismus tätig ist.

Weltweit führt das Unternehmen ca. 6.500 Mitarbeiter und erzielt einen Jahresumsatz von ca. 850 Mio EUR.

In Deutschland ist das Unternehmen vor allem für den 5G-Netzausbau zuständig und hat langjährige Verträge mit der Deutschen Telekom.