Tochtergesellschaft Fast Finance Pay Corp. steigert Umsatz und Ergebnis im zweiten Quartal 2025 deutlich

Source: Deutsche Nachrichten
Die Fast Finance 24 Holding AG gibt bekannt, dass ihre börsennotierte Tochtergesellschaft Fast Finance Pay Corp. (OTC Nasdaq: FFPP) für das am 30. Juni 2025 beendete zweite Quartal deutliche Zuwächse bei Umsatz und Ergebnis verzeichnet hat.

Geschäftsergebnisse für die drei Monate bis zum 30. Juni 2025:

* Der Umsatz für die drei Monate bis zum 30. Juni 2025 belief sich auf 2,9 Mio. US-Dollar, ein Anstieg von 124 % gegenüber 1,3 Mio. US-Dollar im gleichen Zeitraum des Jahres 2024.
* Der Bruttogewinn belief sich auf 1,4 Mio. US-Dollar, verglichen mit 247 Tsd. US-Dollar im gleichen Zeitraum des Jahres 2024.
* Der Nettogewinn belief sich auf 95 Tsd. US-Dollar, verglichen mit einem Nettoverlust von 216 Tsd. US-Dollar im gleichen Zeitraum 2024.

Operative Entwicklung

Das Wachstum im zweiten Quartal wurde maßgeblich durch eine steigende Kundenzahl und konsequente Umsetzung der Geschäftsstrategie getrieben. Das skalierbare B2C- und B2B-Geschäftsmodell von Fast Finance Pay Corp. umfasst unter anderem die Marken OK.de, OK.secure, OK.merchants sowie weitere Geschäftsbereiche, die Nutzerinnen und Nutzern den Handel mit Kryptowährungen ermöglichen.

Der Roll-out dieser Geschäftsbereiche schreitet planmäßig voran. Parallel arbeitet das Unternehmen mit Wirtschaftsprüfern, Rechtsberatern und Investmentbankern an den erforderlichen Schritten für ein Uplisting an eine nationale Börse in den USA.

Zitat Ole Jensen, CEO, President und Chairman von Fast Finance Pay Corp.:
“Dieses Quartal war für uns sehr erfreulich – die deutliche Umsatzsteigerung resultierte vollständig aus unserem Kundenwachstum und disziplinierter Umsetzung. Wir sehen unser Geschäftsmodell weiterhin als stark skalierbar und erwarten, dass es auch künftig Wachstum generieren wird. Die Entwicklung und Markteinführung unserer Plattformen und Services verläuft planmäßig, und wir arbeiten zielgerichtet an den Anforderungen für das geplante Uplisting.”

Die Fast Finance 24 Holding AG bewertet die positive Entwicklung ihrer Tochtergesellschaft als Bestätigung der strategischen Ausrichtung im Bereich digitaler Finanz- und Paymentlösungen.

Den vollständigen Bericht finden Sie hier:
https://ff24pay-corp.com/filings/

Pressekontakt:

Fast Finance 24 Holding AG, Uhlandstr. 165, 10719 Berlin, T. +49 (0)30 – 7262 1234-4, F. +49 (0)30 – 7262 1234-1, E-Mail: investors@ff24.comhttp://www.fastfinance24.com/de/

Die Fast Finance 24 Holding AG ist ein an der Börse gelistetes Beteiligungsunternehmen mit Fokus auf Internet-Unternehmen, die global ausgerichtet sind. Die Hauptbereiche ihrer Interessen sind Finanzen, Marketing, Kommunikation und IT. Die Fast Finance 24 Holding AG sucht ständig nach Ergänzungen für ihr bestehendes Portfolio, sei es durch neue Beteiligungen oder die Entwicklung neuer Geschäftsfelder, die dann von eigenen Tochtergesellschaften betrieben werden. Die FF24-Aktie ist im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse unter der Kennnummer (ISIN) DE000A1PG508 gelistet und wird an der Börse Frankfurt gehandelt.

(Ende)

Aussender: Fast Finance 24 Holding AG
Adresse: Uhlandstraße 165, 10719 Berlin
Land: Deutschland
Ansprechpartner: Sören Jensen
Tel.: +49 30 7262 1234-4
E-Mail: investors@ff24.com
Website: www.fastfinance24.com

ISIN(s): DE000A1PG508 (Aktie)
Börsen: Basic Board in Frankfurt, Freiverkehr in München; Freiverkehr in Berlin, Tradegate

Übermittelt durch das IRW-Press News-Service der IR-WORLD.com Finanzkommunikation GmbH

Für den Inhalt der Mitteilung bzw. des Research ist alleine der Ersteller der Nachricht verantwortlich. Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte.

Neue Batterieverordnung tritt in Kraft – stiftung ear bereit für den Vollzug

Source: Deutsche Nachrichten
Am heutigen Montag, dem 18. August treten die Regelungen der neuen Batterieverordnung in Kraft, die Rücknahme und Verwertung von Altbatterien neu ordnen. Weitere nationale Ausführungsbestimmungen werden im Herbst erwartet. Für Inverkehrbringer von Batterien in Deutschland bringt die neue Rechtslage wesentliche Änderungen mit sich: Die Einteilung erfolgt künftig in fünf Batteriekategorien. Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen sich künftig durch einen Bevollmächtigten registrieren lassen. Zudem müssen sich alle Hersteller – unabhängig von der Batteriekategorie – an einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) beteiligen oder eine eigene gründen. Bisher waren lediglich Hersteller von Gerätebatterien verpflichtet, sog. Eigenrücknahmesysteme zu betreiben.

Die stiftung ear bleibt für die Registrierung von Herstellern zuständig und übernimmt nun auch die Zulassung der Organisationen für Herstellerverantwortung. Das Umweltbundesamt hat den seit 2021 geltenden Beleihungsbescheid bereits im Juni entsprechend angepasst.

Digitaler und anwenderfreundlicher Vollzug
Es wurden zahlreiche bilaterale und multilaterale Gespräche geführt, um den Wirtschaftsbeteiligten den Umstieg auf die neue Rechtslage zu erleichtern. „Wir haben uns in den letzten Monaten intensiv auf die Veränderungen im Vollzug vorbereitet“, sagt Dr. Andrea Menz, Generalbevollmächtigte der stiftung ear. „Besonders stolz sind wir darauf, dass wir diesen Vollzugsbereich nun noch anwenderfreundlicher und digitaler gestaltet haben. So können Organisationen für Herstellerverantwortung und deren Sachverständige schon heute den einheitlichen Zugang zu unseren digitalen Verwaltungsleistungen über die ELSTER-Technologie nutzen; eine Technologie, die zukünftig für alle Verwaltungsleistungen des Bundes über ‚mein Unternehmenskonto‘ vorgesehen ist.“

Die stiftung ear kann hier mit ihrer langjährigen Vollzugserfahrung anknüpfen, betont Andrea Menz: „Wir haben bereits viele große Rechtsänderungen im Vollzug begleitet – zuletzt 2018, als die Geräte-Kategorien im ElektroG neu zugeschnitten wurden. Unsere Erfahrung und der hohe Digitalisierungsgrad unserer Verwaltungsleistungen sind jetzt ein klarer Vorteil. Wir sind optimistisch, auch diese Herausforderung im Batteriebereich gemeinsam mit allen Beteiligten konstruktiv zu meistern.

WpI MaRisk AT 4.3.3 – Risikomanagement & Stresstests: Schlank, wirksam, BaFin-konform

Source: Deutsche Nachrichten
AT 4.3.3 regelt, wie Du Risiken identifizierst, bewertest und durch Stresstests absicherst.

Für kleine Institute bedeutet das: Du kannst hier viel vereinfachen – solange Deine Wesentlichkeitsprüfung (siehe Artikel 2) solide ist.

Mittlere Institute haben etwas mehr Pflichten, können diese aber gezielt skalieren.

ABSCHNITT/THEMA   /   KERNAUSSAGE   /   KLEINE WPI   /   MITTLERE WPI   /   TO-DO/NACHWEIS

1) Zielsetzung BaFin
– Frühwarnsystem, Schockvermeidung durch Szenarien, Proportionalität
– Vereinfachen ist erlaubt – solide Wesentlichkeitsprüfung nötig
– Erhöhte Tiefe, aber skalierbar nach Risiko & Komplexität
– Grundsatzpapier zu AT 4.3.3 mit Proportionalitätsbegründung

2) Risikoinventur
– Systematische Erfassung wesentlicher Risiken
– 1× jährlich; Fokus auf wesentliche Risiken
– Laufende Erfassung + jährliche Vollinventur
– Risikoinventar, Materialitätskriterien (AT 2.2)

2) Stresstests
– Szenarien zur Beurteilung der Widerstandsfähigkeit
– Einfache Einzelszenarien (z. B. IT-Ausfall, Umsatzrückgang)
– Quantitative Modelle/Mehrfach-Szenarien (Kombi-Schocks)
– Stresstestplan, Ergebnisse, Maßnahmenpläne

2) Dokumentation
– Nachvollziehbarkeit & Prüfungsfestigkeit
– Kurzbericht: Szenario, Ergebnis, Maßnahmen
– Detailberichte: Methodik, Annahmen, Berechnungen, Ableitungen
– Versionierung, Freigaben, Revisionsspur

2) Frequenz
– Regelmäßigkeit + Anlassbezug
– Mind. jährlich; ad hoc bei Änderungen
– Mind. jährlich; quartalsweise Updates wesentlicher Risiken
– Jahresplan + Anlass-Trigger (Schwellen/KRI)

2) Interne Kommunikation
– Managementeinbindung sicherstellen
– Direkt an Geschäftsleitung berichten
– Regelberichte an Geschäftsleitung & Risikokomitee
– GL-Protokolle, Komitee-Minutes

3) Schritt 1 – Auswahl
– Wesentlichkeit filtert Prüfungsumfang
– Nur wesentliche Risiken in das Programm
– Gleiches Prinzip, aber breiter & datenbasiert (KRI)
– AT 2.2-Nachweis, Materialitäts-Memo

3) Schritt 2 – Szenarien
– Klar, plausibel, institutsspezifisch
– Max. 3–5 einfache Szenarien/Jahr
– Mehrdimensionale Szenarien inkl. Markt & Liquidität
– Szenario-Steckbriefe mit Parametern

3) Schritt 3 – Wirkung
– Auswirkungen qualitativ/quantitativ abschätzen
– Qualitativ + grobe €/%-Schätzung optional
– Quant-Auswertung, Verlustwahrscheinlichkeiten
– Impact-Tabellen, Sensitivitäten

3) Schritt 4 – Maßnahmen
– Konkrete Steuerungsimpulse
– Notfallpläne, Limits, Kreditlinien anpassen
– Kapitalmaßnahmen, Pufferstrategie, Eskalationswege
– Maßnahmenplan mit Verantwortlichen & Terminen

3) Schritt 5 – Dokumentieren
– Prüfungssichere Ablage
– Muster-Tabelle (Risiko, Szenario, Wirkung, Maßnahme …)
– Berichte für GL/Risikokomitee, SREP-fähig
– Doku-Checkliste, Ablageordnung

4) Mittlere WpI – erweitert
– ILAAP-Anbindung & Governance
– —
– Lfd. Monitoring (KRI), Kombi-Szenarien, ICAAP/ILAAP-Integration
– ILAAP-Handbuch, Reporting-Kalender

5) Typische Fehler
– Unproportional, zu komplex, ohne Maßnahmen & Rückkopplung
– „Keep it simple“, Auswahl begründen
– Praxis statt „Papierübung“, Anlass-Stresstests
– Lessons-Learned-Log, Abstellmaßnahmen

6) Schnittstellen
– Verzahnung mit anderen AT-Bereichen
– AT 2.2 (Wesentlichkeit), AT 7 (Notfall)
– AT 4.1 (Kapitalplanung), ICAAP/ILAAP
– Mapping-Tabelle AT 2.2 / AT 4.1 / AT 7

7) Praxis-Tipp (klein)
– Einfach, aber prüfungssicher
– 3–5 Szenarien, klare Begründung, GL-Protokoll
– —
– Vorlage: Szenario-Steckbrief & Maßnahmenplan

8) Fazit
– Wesentlichkeit + klare Szenarien + Maßnahmen = wirksame Steuerung
– Ressourcenschonend & proportional
– Skaliert & SREP-tauglich
– Jährlicher Review, KPIs & Trigger festlegen

1. Zielsetzung der BaFin bei AT 4.3.3

  • Frühwarnsystem für Risiken
  • Vermeidung von Schocks durch Szenario-Analysen
  • Proportionalität: Aufwand muss zur Größe, Komplexität und Risikostruktur passen

2. Kleine vs. mittlere Institute – die Kernunterschiede

KRITERIUM   /   KLEINE WERTPAPIERINSTITUTE   /   MITTLERE WERTPAPIERINSTITUTE

Risikoinventur
– 1× jährlich, Fokus auf wesentliche Risiken
– Laufende Risikoerfassung + jährliche Vollinventur

Stresstests
– Nur für wesentliche Risiken, einfache Szenarien (z. B. Umsatzrückgang, IT-Ausfall)
– Für alle wesentlichen Risiken, quantitative Modelle oder Szenario-Kombinationen

Dokumentationspflicht
– Kurzbericht mit Szenario-Beschreibung, Ergebnis & Handlungsempfehlung
– Detaillierte Berichte inkl. Methodik, Annahmen, Berechnungen und Ableitungen

Frequenz
– Min. jährlich, ad hoc bei gravierenden Änderungen
– Min. jährlich, quartalsweise Updates bei wesentlichen Risiken

Interne Kommunikation
– Direkter Bericht an Geschäftsleitung
– Regelmäßige Berichte an Geschäftsleitung + Risikokomitee

Schritt 1 – Risiken auswählen

Nutze Deine Wesentlichkeitsprüfung (AT 2.2) als Filter:

  • Nur Risiken, die wesentlich eingestuft sind, kommen ins Stresstest-Programm.

Schritt 2 – Einfache Szenarien definieren

  • Beispiel Marktpreisrisiko: Kursrückgang von 20 % innerhalb eines Monats
  • Beispiel Liquiditätsrisiko: Umsatzrückgang von 30 % in 3 Monaten
  • Beispiel IT-Risiko: Systemausfall von 2 Tagen während Hauptgeschäftszeit

Schritt 3 – Auswirkungen abschätzen

  • Qualitativ: Welche Prozesse, Kunden, Umsätze sind betroffen?
  • Quantitativ (optional): Grobe Schadensschätzung in EUR oder % vom Ergebnis

Schritt 4 – Maßnahmen ableiten

  • Sofortmaßnahmen (Notfallpläne)
  • Präventive Anpassungen (z. B. Notfall-IT, Kreditlinien)
  • Anpassung von Limits

Schritt 5 – Dokumentieren

Muster für kleine Institute:

RISIKO   /    SZENARIO   /   AUSWIRKUNG   /   MASSNAHME   /   DATUM   /   VERANTWORTLICH

IT-Ausfall
– 2 Tage Downtime
– Verzögerung von Kundenaufträgen, Reputationsschaden
– Redundante Serverstruktur prüfen
– 15.07.2025
– IT-Leiter

Umsatzrückgang
– -30 % in Q4
– Verlust von 200 TEUR, Liquiditätsreserve belastet
– Marketingbudget kürzen, Kreditlinie anpassen
– 15.07.2025
– CFO

4. Umsetzung für mittlere Institute – die erweiterten Anforderungen

  1. Risikoidentifikation: Laufendes Monitoring, z. B. über Key Risk Indicators (KRI)
  2. Mehrdimensionale Szenarien: Kombination mehrerer Risiken (z. B. Marktcrash + Liquiditätsengpass)
  3. Quantitative Simulationen: Nutzung von Modellen zur Berechnung von Verlustwahrscheinlichkeiten
  4. Regelmäßige Berichte: Vorlage im Risikokomitee, Integration in ICAAP
  5. Ableitung von Kapitalmaßnahmen: Verbindung zur Kapitalplanung (AT 4.1)

5. Typische Fehler – und wie Du sie vermeidest

– Alles testen, ohne Wesentlichkeit zu prüfen → unnötiger Aufwand, nicht proportional
–  Szenarien zu komplex → kleine Institute verlieren Fokus, Ergebnisse werden unverständlich
–  Keine klare Ableitung von Maßnahmen → BaFin sieht Stresstests als „Papierübung“
–  Ergebnisse nicht ins Risikomanagement zurückgespielt → keine Steuerungswirkung

6. Schnittstellen zu anderen MaRisk-Bereichen

  • AT 2.2 Wesentlichkeit → Filtert, welche Risiken getestet werden
  • AT 4.1 Kapitalplanung → Stresstestergebnisse fließen in Kapitalpuffer ein
  • AT 7 Notfallmanagement → Szenarien können als Grundlage für Notfallübungen dienen

7. Praxis-Tipp für kleine Institute

Keep it simple – aber prüfungssicher:

  • Max. 3–5 Szenarien pro Jahr
  • Klare, verständliche Begründung der Auswahl
  • Direkte Verknüpfung zu Maßnahmen & Verantwortlichkeiten
  • Ergebnisse immer in der nächsten Geschäftsleitungssitzung protokollieren

8. Fazit

Mit AT 4.3.3 gibt Dir die BaFin ein Werkzeug in die Hand, um Risiken gezielt zu prüfen und steuernd einzugreifen – ohne dass Du als kleines Institut unnötige Ressourcen verschwendest.
Der Schlüssel liegt in der Verknüpfung von Wesentlichkeit, klaren Szenarien und praktischen Maßnahmen.

Tipp: Du kannst unser kostenfreies Whitepaper zu WpI MaRisk 2025 direkt hier anfordern.

WpI MaRisk 2025 – Ressourcen & Praxisleitfäden

Dein Einstieg

AT-Module – Allgemeiner Teil
BTO-Module – Organisation & Abwicklung
BTR-Module – Risikomanagement
Spezialthemen
Kapitalplanung

ASCEND hebt neuen Teltonika ATRM50 5G Router als Mobilitätslösung hervor

Source: Deutsche Nachrichten
Die ASCEND GmbH, zertifizierter Partner des Netzwerkspezialisten Teltonika, sieht im neuen ATRM50 5G-Router eine leistungsfähige Lösung für vernetzte Fahrzeug- und Bahntechnik. Der Router ist auf mobile und vibrationsintensive Einsatzbereiche zugeschnitten und erweitert das Anwendungsspektrum zuverlässiger 5G-Kommunikation im Transportwesen.

Teltonika hat den ATRM50 speziell für den mobilen Einsatz im öffentlichen Verkehr, in Einsatzfahrzeugen oder Versorgungsflotten entwickelt. Er ist mit M12-Steckverbindern ausgestattet, die auch bei Erschütterungen stabile Ethernet- und Stromverbindungen gewährleisten. Dank Dual-SIM und integrierter eSIM mit bis zu sieben Profilen kann das Gerät automatisch zwischen Netzbetreibern wechseln – ideal für grenzüberschreitende oder regionale Mobilität ohne Verbindungsabbrüche.? Mehr erfahren bei Teltonika

ASCEND unterstützt als Teltonika-Partner Unternehmen und öffentliche Auftraggeber bei Auswahl, Projektierung und Betrieb solcher Lösungen. Kunden erhalten vorkonfigurierte Systeme inklusive VPN-Tunneln, Carrier-Management, RMS-Fernzugriff sowie individuelle Integrationsunterstützung. Die Remote-Management-Plattform RMS ermöglicht sicheren Zugriff, Überwachung und automatisierte Updates über zentrale Oberflächen – vollständig DSGVO-konform und skalierbar.? Teltonika bei ASCEND

Der ATRM50 erfüllt die Bahnstandards EN 45545-2 (Brandschutz) und EN 50155 (Zuverlässigkeit unter extremen Umgebungsbedingungen) und eignet sich daher auch für Züge, Straßenbahnen oder Busflotten. Der Router hält starken Temperaturschwankungen, elektromagnetischen Einflüssen und Vibrationen dauerhaft stand – ideal für verkehrstechnische Infrastrukturen, Versorgungsunternehmen und kommunale Dienste.

„Mit dem ATRM50 bringt Teltonika ein Gerät auf den Markt, das sowohl technisch als auch praktisch für vehicle-grade Anwendungen optimiert ist. Als Partner unterstützt ASCEND Kunden dabei, genau solche Lösungen realitätsnah umzusetzen.“ erklärt Johannes Fickeis, Geschäftsführer der ASCEND GmbH.

Ein besonderes Plus bietet die Bonding-Funktionalität durch Bondix Intelligence, die in ausgewählten Teltonika-Geräten – wie dem ATRM50 – aktiviert werden kann. Sie ermöglicht die Bündelung mehrerer WAN-Verbindungen (z.?B. über LTE, 5G, Ethernet) zu einem virtuellen Hochverfügbarkeitskanal mit automatischer Fehlerkorrektur und Bandbreitenbündelung.? Mehr zu Bondix Intelligence und Teltonika

Vorteile mit Teltonika und ASCEND:

  • Bahntauglich, vibrationsfest, temperaturbeständig
  • Nahtloses Netzbetreiber?Switching per eSIM und RMS
  • Zentrale Verwaltung, sichere Updates und Monitoring
  • WAN-Bonding mit Bondix für maximale Ausfallsicherheit
  • Full-Service-Betreuung durch ASCEND von Beratung bis Betrieb

Kontakt für Projekte und Angebote:
ASCEND GmbHWilhelm-Spaeth-Straße 2, 90461 Nürnberg
+49 911 148875-20?? info@ascend.de? www.ascend.de/teltonika

Apotheken-Nachrichten verschieben Deutungshoheit, Facebook wird zur Brandbeschleunigung, Versicherer suchen Halt im Recht

Source: Deutsche Nachrichten
 

Apotheken-News: Bericht von heute

Ein elf Jahre zurückliegender Leistungsfall des dänischen Versicherers Tryg wurde zum späten Zündfunken in den sozialen Medien: Auf Facebook entlud sich eine Welle digitaler Empörung, die aus einer abgelehnten Leistung einen vermeintlichen Skandal konstruierte. Nutzer solidarisierten sich in aggressivem Ton mit einem einstigen Versicherungsnehmer, griffen das Unternehmen öffentlich an und überschritten dabei mehrfach die Grenze zur strafbaren Hetze. Tryg reagierte nicht mit Schweigen, sondern mit Anzeigen – ein Signal, das weit über den Einzelfall hinausweist. Denn die Episode zeigt, wie sehr digitale Plattformen als Verstärker alter Konflikte wirken, wie schnell sich Stimmungen von Betroffenheit in digitale Kampagnen verwandeln und wie Versicherer, Banken oder auch Apotheken Gefahr laufen, Jahre zurückliegende Entscheidungen in der Gegenwart erneut verteidigen zu müssen. In dieser Gemengelage wird sichtbar, dass Unternehmensreputation nicht allein von Recht und Vertrag abhängt, sondern auch von der Fähigkeit, Narrative in der digitalen Öffentlichkeit zu steuern. Für Führungskräfte heißt das: Rechtsklarheit reicht nicht, wenn Empörungsmechanismen und Social Media die Maßstäbe verschieben. Entscheidend ist, ob Institutionen ihre Position nicht nur rechtlich, sondern auch kommunikativ konsistent behaupten können.

Der dänische Versicherer Tryg hat sich nach einer elf Jahre zurückliegenden Leistungsablehnung plötzlich in einer neuen Welle digitaler Empörung wiedergefunden, ausgelöst nicht durch juristische Verfahren, sondern durch eine Reihe von Facebook-Kommentaren, die alte Geschichten neu aufkochten und in den sozialen Medien zu einem aggressiven Resonanzraum wurden. Der Ausgangspunkt war ein damals höchst alltäglicher Vorgang: ein Versicherter hatte eine Leistung beantragt, Tryg lehnte ab mit Verweis auf die Vertragsbedingungen. Die Gerichte bestätigten die Entscheidung, der Fall war abgeschlossen. Doch Jahre später entdeckten einige Nutzer die alte Geschichte und begannen, den Versicherer öffentlich als „skrupellos“ und „lebensgefährlich“ zu bezeichnen. Was zunächst wie eine marginale digitale Empörungswelle wirkte, entwickelte sich binnen Stunden zu einem Flächenbrand, der das Unternehmen veranlasste, Strafanzeige wegen übler Nachrede zu stellen. Diese Eskalation zeigt, wie fragil die Reputation eines Versicherers im digitalen Zeitalter ist, selbst wenn die rechtliche Grundlage eindeutig geklärt scheint.

Die Dimension reicht weit über die dänische Landesgrenze hinaus, denn Apotheken und andere Leistungserbringer im Gesundheitssystem stehen in ähnlicher Weise unter öffentlicher Beobachtung. Wenn Versicherer durch Kommentare diffamiert werden, die die Vertragswirklichkeit verzerren, ist dies nicht nur ein PR-Problem, sondern auch eine rechtliche Frage: Wie weit reicht die Meinungsfreiheit, wenn sie in den Bereich der Schmähkritik übergeht? Tryg argumentiert, dass die Facebook-Nutzer keine legitime Kritik äußerten, sondern eine gezielte Herabwürdigung betrieben, die geeignet sei, das Vertrauen in das Unternehmen nachhaltig zu zerstören. Gleichzeitig aber stellt sich die Frage, wie Versicherer und Apotheken gemeinsam gegen die pauschale Entwertung von Institutionen ankämpfen können, die für die Stabilität der Gesundheitsversorgung entscheidend sind.

Es lohnt sich, den Fall in den größeren Kontext von Digitalisierung, Rechtsstaatlichkeit und Versorgungssicherheit einzuordnen. Versicherer arbeiten mit Klauseln, Fristen und Definitionen, die in gerichtlichen Verfahren überprüft werden können. Apotheken wiederum operieren im Spannungsfeld von Preisbindung, Lieferengpässen und Haftungsrisiken. Beide Systeme leben davon, dass Verträge gelten und Vertrauen nicht leichtfertig unterminiert wird. Wenn soziale Medien jedoch zum Instrument werden, in dem Vergangenes neu erzählt, verzerrt oder sogar verfälscht wird, verschiebt sich die Machtbalance: nicht mehr das Gericht definiert, was rechtens ist, sondern der lauteste Kommentar. Für Apotheken ist diese Erkenntnis schmerzhaft vertraut, wenn es um Fälschungsvorwürfe, Lieferverzug oder Patientenbewertungen geht, die in Sekunden die Reputation einer ganzen Einrichtung beschädigen können.

Der Langbericht muss hier die Parallelen aufzeigen: Im Fall Tryg ging es um eine Vertragsklausel, die vor Gericht standhielt. Der Versicherer war im Recht, die Ablehnung juristisch abgesichert. Dennoch wird er elf Jahre später mit dem Vorwurf konfrontiert, ein Menschenleben aufs Spiel gesetzt zu haben. Dieser Widerspruch macht deutlich, dass die Wahrheit im digitalen Diskurs keine Chance hat, wenn Emotionalisierung, Verdichtung und Wiederholung die Deutungshoheit erobern. Auch Apotheken erleben, dass eine einzige zugespitzte Bewertung auf Plattformen oder ein einzelner Vorfall mit Lieferengpässen das Bild einer ganzen Branche prägen kann. Die Lehre für beide Systeme ist, dass es nicht genügt, „im Recht“ zu sein, man muss die eigene Position dauerhaft kommunizieren, verteidigen und durch Transparenz sichern.

Juristisch interessant ist die Schwelle, ab der Meinungsfreiheit endet und strafbare Hetze beginnt. In Dänemark wie in Deutschland gilt: Kritik an Unternehmen ist erlaubt, auch harte Worte fallen unter das Recht der freien Rede. Doch wenn der Vorwurf nicht mehr auf Tatsachen basiert, sondern einseitig der Herabwürdigung dient, kippt der Schutz. Tryg setzt mit seiner Anzeige bei der Polizei ein Signal: Man will nicht hinnehmen, dass elf Jahre alte Geschichten zur Grundlage einer Rufvernichtung werden. Hier liegt ein Punkt, an dem Apotheken lernen können: Schweigen schützt nicht vor Angriffen, und auch kleine Einrichtungen müssen Strategien entwickeln, wie sie auf digitale Diffamierung reagieren.

Dass Versicherer und Apotheken dabei oft auf recht dünnem Eis laufen, zeigt sich an der Verzögerung zwischen Ereignis und öffentlicher Eskalation. Jahre können vergehen, bevor eine alte Geschichte neue Dynamik gewinnt. Für das Risikomanagement heißt das: Archivierung, Dokumentation und rechtliche Klarheit sind nicht nur Pflichten, sondern Überlebensstrategien. Wer im Jahr 2025 beschuldigt wird, muss in der Lage sein, Dokumente aus 2014 oder 2012 vorzulegen – und zwar nicht nur für das Gericht, sondern für die Öffentlichkeit. Genau diese Diskrepanz zwischen rechtlicher Präzision und öffentlicher Wahrnehmung ist der Kern der neuen Fragilität.

Hinzu kommt ein kultureller Aspekt: Apotheken in Deutschland sind vertraut mit der Rolle, in die Defensive gedrängt zu werden. Ob es um Rabattverträge, Lieferengpässe oder Retaxationen geht – die öffentliche Diskussion reduziert komplexe Strukturen auf ein Narrativ von Schuld und Versagen. Im Fall Tryg zeigt sich derselbe Mechanismus: ein klarer Vertrag, eine juristische Entscheidung, aber die Öffentlichkeit interessiert sich nur für das Narrativ „Versicherer verweigert Leben“. Diese Verzerrung darf nicht unbeantwortet bleiben.

Für die Versorgungsrealität bedeutet das, dass Versicherer wie Apotheken eine doppelte Strategie brauchen: präzise Verträge und klare Kommunikation nach außen. Rechtsschutz allein reicht nicht mehr, wenn die digitale Empörung schneller urteilt als das Gericht. Das Beispiel Tryg verdeutlicht, dass es für Unternehmen der Gesundheitswirtschaft keine „verjährten“ Konflikte gibt. Alles bleibt abrufbar, alles kann neu erzählt werden. Deshalb müssen Apotheken lernen, Reputationsrisiken ähnlich ernst zu nehmen wie Lieferengpässe oder Versicherungslücken.

Die Psychologie der Empörung spielt dabei eine entscheidende Rolle. In sozialen Netzwerken verbinden sich persönliche Kränkungen, politische Ideologien und ökonomische Frustrationen zu einer Mischung, die auf einzelne Unternehmen projiziert wird. Der Versicherer Tryg ist dabei nur ein Beispiel. Apotheken erleben ähnliche Projektionen, wenn Patienten in digitalen Foren aus Lieferproblemen einen vermeintlichen Betrug konstruieren. Die Parallelen sind frappierend und zeigen, wie verwundbar die Reputation geworden ist.

Die rechtliche Aufarbeitung wird klären, ob die Facebook-Nutzer wegen übler Nachrede belangt werden können. Doch das eigentliche Signal liegt tiefer: Wer in einem Gesundheitssystem Verantwortung trägt, sei es durch Versicherungsschutz oder durch Arzneimittelversorgung, muss sich darauf einstellen, dass jedes Handeln in einer zweiten Instanz verhandelt wird – jener der digitalen Öffentlichkeit. Das ist kein Nebenschauplatz, sondern längst die Ebene, auf der Vertrauen entsteht oder zerstört wird.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Apotheken erkennen darin, dass es nicht genügt, im Recht zu sein, wenn die Öffentlichkeit längst ein anderes Urteil fällt. Zukunftssicherheit entsteht nicht nur durch Vertragsklarheit, sondern durch die Fähigkeit, in der zweiten Instanz des Diskurses zu bestehen und das Vertrauen trotz digitaler Angriffe zu halten.

Apotheken-Nachrichten präzisieren Rechtsauslegung, Versicherer verlieren Deutungshoheit, Insolvenzrisiken belasten Versorgung

Source: Deutsche Nachrichten
 

Apotheken-News: Bericht von heute

Wenn Grundfähigkeiten wie Knien oder Bücken in einer Versicherungspolice festgeschrieben sind, entscheidet oft eine Nuance im Wortsinn über existentielle Leistungen – für Selbstständige, aber auch für Betriebe wie Apotheken, die auf Rechtssicherheit angewiesen sind. Das Oberlandesgericht Köln stellte klar, dass „aus eigener Kraft“ nicht den Rückgriff auf Hilfsmittel umfasst, sondern nur die Fähigkeit, sich ohne Stützen wieder aufzurichten. Diese Klarstellung entzieht Versicherern einen oft missbrauchten Spielraum und stärkt die Position von Versicherten im Leistungsfall. Für Apothekenbetreiber ergibt sich daraus ein zweifacher Lerneffekt: Einerseits wird deutlich, wie wichtig eine präzise Vertragsprüfung vor Abschluss von Berufsunfähigkeits- oder Grundfähigkeitsversicherungen ist. Andererseits zeigt der parallel verhandelte Insolvenzfall, wie schnell eine vermeintlich gesicherte Rente in das Vermögen der Gläubiger gezogen werden kann, wenn kein ausreichender Pfändungsschutz greift. Wer als Apothekenleiter über Haftungsrisiken, Personalausfall oder eigene Erkrankung nachdenkt, muss Verträge so gestalten, dass sie im Krisenfall tatsächlich leisten, und gleichzeitig sicherstellen, dass Renten oder Entschädigungen nicht durch Insolvenzverfahren gefährdet werden. Das Urteil verdeutlicht, dass der Maßstab für die Auslegung von Versicherungsbedingungen nicht der Jurist am Schreibtisch ist, sondern das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers – eine Perspektive, die auch Apotheken für sich konsequent einfordern sollten. 

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 11. Juli 2025 (20 U 163/23) in einem Grundsatzfall entschieden, dass Versicherer die Klausel „aus eigener Kraft“ nicht mehr eng zu ihren Gunsten auslegen dürfen. Ein 1960 geborener Selbstständiger hatte seit 2019 Leistungen aus seiner Grundfähigkeitsversicherung beansprucht. Versichert war die Fähigkeit, sich kniend oder bückend auf den Boden zu begeben und anschließend wieder selbständig aufzurichten. Der Mann litt an fortgeschrittener Kniearthrose und einem Bandscheibenvorfall, die ihn an dieser Bewegung dauerhaft hinderten. Während der Versicherer argumentierte, dass Hilfsmittel wie ein fester Griffpunkt noch ein Aufrichten ermöglichten und daher keine Leistungspflicht bestehe, folgte das Gericht dieser strengen Sicht nicht.

Die Richter stellten klar: „Aus eigener Kraft“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachverständnis ohne Hilfsmittel und ohne fremde Hilfe. Diese Auslegung sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer die naheliegende Interpretation, während eine andere Sichtweise dem erkennbaren Sinnzusammenhang widerspreche. Damit bestätigte das OLG die Vorinstanz und verpflichtete den Versicherer zur Rentenzahlung sowie zur Erstattung der seit 2019 gezahlten Beiträge. Entscheidend war die Überzeugungskraft des gerichtlichen Sachverständigen, der eine funktionelle Einschränkung weit über das altersentsprechende Maß hinaus feststellte und die Schilderungen des Klägers für glaubwürdig hielt.

Für Apotheken ist dieses Urteil in zweierlei Hinsicht relevant. Erstens verdeutlicht es, wie sehr sich Versicherer im Leistungsfall auf eine enge Interpretation von Vertragsklauseln stützen und wie wichtig eine vorausschauende Vertragsprüfung ist. Ob Berufsunfähigkeits-, Grundfähigkeits- oder Inhaltsversicherung – wer Formulierungen wie „aus eigener Kraft“, „dauerhaft“ oder „wesentlich“ akzeptiert, begibt sich in eine Grauzone, die im Ernstfall teuer werden kann. Zweitens zeigt der Fall, dass Versicherungsleistungen durch Insolvenzverfahren gefährdet werden können. Während der Kläger auf seine Grundfähigkeitsrente angewiesen war, versuchte der Insolvenzverwalter, diese in die Masse einzubeziehen. Zwar erkannte das Gericht den Pfändungsschutz nach § 850b ZPO, doch musste der Kläger fürchten, dass die Rente nicht vollständig für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung steht.

Gerade Apothekenbetreiber, die unternehmerische Verantwortung und persönliche Haftung tragen, müssen in ihrer Versicherungsplanung berücksichtigen, dass Renten und Absicherungen nicht automatisch insolvenzfest sind. Ohne klare Schutzmechanismen – etwa durch gezielte Vertragsgestaltung oder ergänzende Rechtsschutzlösungen – kann eine vermeintlich gesicherte Leistung in der Krise wertlos werden. Hinzu kommt, dass die Versicherer erfahrungsgemäß dazu neigen, gerade bei komplexen Grundfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsfällen Gutachten anzuzweifeln und den Leistungsfall hinauszuzögern. Für Apotheken, die auf planbare Liquidität angewiesen sind, bedeutet das nicht nur ein finanzielles Risiko, sondern auch eine erhebliche psychische Belastung.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht. Apotheken lernen daraus, dass Versicherungsschutz nur dann trägt, wenn Vertragsformulierungen im Sinne des Kunden ausgelegt werden und Pfändungsschutz im Ernstfall wirklich greift. Zukunftssicherheit entsteht nicht durch Vertrauen auf allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern durch präzise Vertragsgestaltung, rechtliche Prüfung und die feste Verankerung von Schutzmechanismen, die im Ernstfall bestehen bleiben.

Apotheken-Nachrichten im Fokus, Rezeptfälschungen bedrohen Sicherheit, Versicherungen definieren Grenzen

Source: Deutsche Nachrichten
 

Apotheken-News: Bericht von heute

Gefälschte Rezepte bleiben eine reale Gefahr – auch in Zeiten des E-Rezepts. Betrüger nutzen analoge Schlupflöcher und systemische Übergangsregelungen, um mit manipulierten Verordnungen an Medikamente zu gelangen. Besonders betroffen sind hochpreisige Präparate, Suchtmittel und Lifestyle-Arzneien. Für Apotheken bedeutet dies ein Dreifachrisiko: strafrechtlich, weil die Abgabe ohne gültige Verschreibung eine Straftat darstellt; sozialrechtlich, weil Vergütungen bei erkennbaren Fälschungen verweigert oder zurückgefordert werden; wirtschaftlich, weil Nullretaxationen ganze Betriebe ins Wanken bringen können. Der Blick in die Rechtsprechung zeigt, wie hoch der Sorgfaltsmaßstab liegt: Schon einfache Fahrlässigkeit kann Vergütungsansprüche vernichten. Typische Fälschungsmerkmale reichen von unstimmigen Arztnummern über verdächtige Stempel bis hin zu plumpen Orthografiefehlern. Gleichzeitig rückt die Frage nach Versicherungsschutz in den Vordergrund. Wer trägt den Schaden, wenn Täuschungen durchrutschen? Apotheken müssen Prävention, interne Schulung und klare Prüfungsroutinen etablieren, zugleich aber auch ihre Absicherung neu bewerten. Fälschungen im Fokus bedeuten: Nicht nur aufklären, sondern auch strategisch vorsorgen. 

Gefälschte Rezepte sind kein historisches Problem aus der Zeit des rosa Papierformulars, sondern eine reale und gegenwärtige Bedrohung für Apotheken, Krankenkassen und letztlich auch für Patienten. Die Digitalisierung des Verordnungswesens mit der Einführung des E-Rezepts hat zwar die Hürden für Manipulation erhöht, doch parallel neue Schwachstellen entstehen lassen. Betrügerische Akteure haben sich längst darauf eingestellt, Übergangslücken im System auszunutzen, gefälschte Ausdrucke oder Screenshots zu präsentieren oder die noch nicht vollständig abgeschotteten Übertragungswege auszunutzen. Besonders im Fokus stehen dabei Arzneimittel mit hohem Marktwert oder mit Missbrauchspotenzial: GLP-1-Rezeptoragonisten wie Semaglutid, Stimulanzien für die ADHS-Therapie, opioidhaltige Präparate sowie onkologische Spezialmedikamente. Jede Fälschung, die den Weg in die Abgabe findet, entfaltet eine Kettenreaktion von Risiken – strafrechtlich, wirtschaftlich und reputationsbezogen.

Juristisch betrachtet ist die Lage eindeutig: Die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne gültige ärztliche Verordnung erfüllt den Tatbestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG. Für die betroffene Apotheke oder das abgebende Personal kann dies strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Sozialrechtlich verstärkt sich die Gefahr durch § 129 SGB V: Krankenkassen haben das Recht, die Vergütung zu verweigern, wenn die Belieferung nicht auf einer ordnungsgemäßen Verordnung beruht. Im Extremfall werden selbst kleinste Versäumnisse mit einer vollständigen Retaxation sanktioniert – unabhängig davon, ob eine Täuschungsabsicht vorlag oder nicht. Der Bundesgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen klargestellt, dass Apotheken eine gesteigerte Prüfpflicht trifft. Sie müssen in der Lage sein, typische Manipulationsmerkmale zu erkennen und dokumentiert zu reagieren. Wer diese Sorgfaltspflicht verletzt, verliert den Anspruch auf Vergütung und kann in Regress genommen werden. Die Retaxation als schärfstes Schwert der Krankenkassen wirkt dabei nicht nur repressiv, sondern hat auch eine präventive Signalwirkung: Jede Apotheke muss ihre internen Abläufe so strukturieren, dass Fälschungen systematisch identifiziert werden können.

Praktisch bedeutet dies einen enormen Mehraufwand im Alltag. Fälschungen sind nicht immer plump, wie im Fall von Tippfehlern, unstimmigen Facharztbezeichnungen oder offensichtlich nachgemachten Stempeln. Viel häufiger werden Druckdaten so manipuliert, dass sie täuschend echt wirken. Ein besonders sensibles Feld ist der Bereich der BtM-Rezepte: Hier ist zwar der manipulative Aufwand höher, doch die potenzielle Gewinnspanne ebenfalls. In den vergangenen Jahren haben Ermittlungsbehörden wiederholt Fälle aufgedeckt, in denen Apotheken mit massenhaften Fälschungen konfrontiert wurden – oftmals im Zusammenspiel mit betrügerischen Ärzten oder Patienten. Auch das E-Rezept bringt keine vollständige Sicherheit, da Ausdrucke mit QR-Codes oder Bildschirmfotos präsentiert werden können, deren Echtheit erst bei der technischen Einlösung im Warenwirtschaftssystem geprüft wird. Der erste Eindruck am HV-Tisch kann trügen – und genau hier liegt die Falle.

Versicherungstechnisch verschärft sich die Lage zusätzlich. Viele Apothekeninhaber gehen davon aus, dass eine Berufshaftpflicht- oder Inhaltsversicherung auch für Schäden aus Rezeptfälschungen eintritt. Doch die Realität ist komplizierter. Versicherer prüfen streng, ob die Abgabe „rechtmäßig“ war und ob der Schaden als „versicherbares Risiko“ eingeordnet werden kann. In vielen Policen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Für die Praxis heißt das: Wenn ein Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Fälschung bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen wäre, besteht die Gefahr, dass die Versicherung den Schutz verweigert. Damit entsteht für Apotheken eine doppelte Lücke – einerseits im Verhältnis zu den Krankenkassen, die nicht zahlen, andererseits im Verhältnis zu den Versicherern, die die Deckung verweigern. Dieser Korridor der Unsicherheit verlangt nach einer systematischen Neubewertung des Risikomanagements.

Führungsperspektivisch zeigt sich eine weitere Dimension: Der Druck lastet nicht nur auf den Inhabern, sondern auf dem gesamten Team. PTA und Pharmaziepraktikanten, die am HV-Tisch stehen, müssen geschult sein, typische Muster zu erkennen und im Zweifel Rücksprache zu halten. Doch diese Rücksprache kostet Zeit und schafft Wartezeiten für Patienten, die die Abläufe zusätzlich belasten. Die Balance zwischen reibungslosem Service und lückenloser Prüfung ist schwer zu halten, insbesondere in stressigen Phasen wie Grippesaison oder Lieferengpässen. Viele Apotheken entwickeln daher interne Ampelsysteme: bestimmte Indikationen oder Präparate lösen automatisch eine Zweitprüfung durch die Apothekenleitung aus. Andere setzen auf digitale Hilfsmittel, die Arztnummern oder Rezeptformate gegen Datenbanken prüfen. Doch keine technische Lösung ersetzt die geschulte Aufmerksamkeit des Personals.

Gesundheitspolitisch lässt sich der Befund kaum beschönigen: Fälschungen sind nicht nur ein ökonomisches Risiko, sondern auch eine Gefahr für die Versorgungssicherheit. Wenn hochwirksame Medikamente über betrügerische Kanäle in den Umlauf geraten, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit von Missbrauch, Überdosierung oder Schwarzmarktverkauf. Der Schutz der Patienten ist in diesem Zusammenhang nicht nur ein Argument, sondern ein handfestes Rechtsgut. Zugleich zeigt die Debatte, dass die Einführung des E-Rezepts allein keine Garantie für Fälschungssicherheit ist. Solange parallele Verfahren existieren – Ausdrucke, Übergangslösungen, Mischformen zwischen digital und analog –, bleibt auch das Einfallstor für Manipulationen offen. Es braucht ein integratives Konzept, das technische, rechtliche und organisatorische Schutzmaßnahmen zusammenführt. Die Krankenkassen könnten hier eine proaktive Rolle spielen, indem sie nicht nur Retaxationen aussprechen, sondern auch Schulungen finanzieren und Präventionsprogramme unterstützen.

Die ökonomische Tragweite wird besonders deutlich, wenn man sich konkrete Schadensfälle ansieht. Eine Nullretaxation im Bereich hochpreisiger Onkologika oder bei mehrmonatigen Therapien kann sechsstellige Beträge umfassen. Für kleine Apotheken bedeutet dies existenzielle Bedrohung. Selbst wenn eine Versicherung einspringt, bleiben Eigenanteile und Rechtskosten, die in keiner Bilanz unauffällig verschwinden. Vor allem aber entsteht ein Vertrauensverlust: Patienten, die von Fällen in den Medien hören, stellen unweigerlich die Frage, ob „ihre“ Apotheke ausreichend prüft. Reputationsschäden lassen sich kaum beziffern, wirken aber langfristig. Genau hier wird deutlich, dass Rezeptfälschungen nicht nur eine Frage der Rechtsauslegung sind, sondern auch der strategischen Positionierung. Wer seine Rolle als Heilberufler ernst nimmt, muss die Prüfung als Kernkompetenz begreifen und nach außen sichtbar machen.

Ein Blick in die Rechtsprechung zeigt, wie eng der Korridor ist, in dem Apotheken agieren. Gerichte verlangen keine kriminalistische Detailanalyse, aber ein Mindestmaß an Plausibilitätsprüfung. Ein Rezept für ein Hochpreispräparat ohne Diagnosehinweis, ein ungewöhnlicher Arztstempel oder ein auffälliges Datum müssen Rückfragen auslösen. Tut dies niemand, sehen Gerichte den Sorgfaltsmaßstab verletzt. Für die Praxis heißt das: Dokumentation ist alles. Wer Verdachtsmomente festhält, Rücksprachen dokumentiert und Entscheidungen transparent macht, steht in einem späteren Streitfall deutlich besser da. Hier schließt sich der Kreis zur Führungskultur: Nur wenn ein Team in einer Atmosphäre arbeitet, die Nachfragen zulässt, entsteht die notwendige Prüfungsqualität. Eine Leitung, die ausschließlich auf Geschwindigkeit drängt, unterminiert ihre eigene Absicherung.

Im politischen Diskurs taucht das Thema Rezeptfälschungen immer wieder punktuell auf, meist dann, wenn spektakuläre Fälle Schlagzeilen machen. Doch eine systematische Agenda fehlt bislang. Weder das Bundesgesundheitsministerium noch die Selbstverwaltung haben ein kohärentes Konzept vorgelegt, wie Apotheken entlastet und zugleich abgesichert werden können. Das Problem bleibt damit ein Stück weit individualisiert: Jede Apotheke muss eigene Lösungen entwickeln, statt auf ein abgestimmtes System bauen zu können. Gerade im europäischen Vergleich wirkt das rückständig. Länder wie Dänemark oder Estland haben vollständig digitale Rezeptketten aufgebaut, in denen Ausdrucke oder Screenshots nicht als Verordnungsnachweise akzeptiert werden. Solange Deutschland an hybriden Übergangslösungen festhält, bleibt die Manipulationsgefahr hoch.

Die Gesamtschau zeigt ein klares Bild: Rezeptfälschungen sind nicht nur ein Randphänomen, sondern eine strategische Bedrohung für Apotheken. Sie bündeln strafrechtliche Risiken, wirtschaftliche Gefahren und versorgungspolitische Herausforderungen in einem Brennpunkt. Prävention, Dokumentation und Versicherung sind die drei Säulen, auf denen eine robuste Abwehr stehen muss. Doch diese Abwehr ist kein Selbstläufer, sondern verlangt bewusste Investitionen, klare Führung und politische Unterstützung. Wer glaubt, Fälschungen seien mit der Einführung des E-Rezepts verschwunden, irrt. Die Realität bleibt komplexer – und gefährlicher.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht. (Die Debatte um Rezeptfälschungen bündelt die Schnittstellen von Recht, Versorgung und Risikoabsicherung und zeigt, wie Apotheken zwischen Verantwortung, Prävention und politischem Druck navigieren müssen.)

Klage ohne Grundlage stoppen, Prozesskostenrisiken begrenzen, Apotheken-Nachrichten als Warnsignal nutzen

Source: Deutsche Nachrichten
Als ein Verkehrsunfall die gewohnte Ordnung eines Alltags in Sekunden zerstört, beginnt für die Beteiligten nicht nur der Weg durch Gutachten und Reparaturrechnungen, sondern oft auch durch ein Labyrinth aus rechtlichen Schritten und psychologischen Belastungen. Im konkreten Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte, stand ein Unfallgeschädigter nach dem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug vor der Frage, wie er seinen Schaden ersetzt bekommt. Sein erster Impuls war, den Unfallverursacher direkt anzusprechen und die Regulierung einzufordern. Doch als dies erfolglos blieb, wählte er den Weg der Klage – nicht gegen den Schädiger, sondern unmittelbar gegen dessen Kfz-Haftpflichtversicherer. Schon in dieser Weichenstellung zeigte sich die Tragik der Sache, denn es fehlte an der rechtlichen Grundlage.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist zwar verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die ihre Versicherungsnehmer verursachen, doch dieser Anspruch wird regelmäßig über den Versicherten selbst geltend gemacht. Nur unter bestimmten Voraussetzungen – etwa wenn der Versicherer die Regulierung grundlos verweigert oder der Schädiger insolvent ist – kommt eine direkte Klage gegen den Versicherer in Betracht. In diesem Fall aber hatte der Kläger keine solche Grundlage, und das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass die Aktivlegitimation fehlte. Die Klage wurde abgewiesen, die Kosten blieben am Geschädigten hängen.

Das Urteil verweist damit auf eine zentrale Wahrheit, die auch in anderen Bereichen der Rechtsdurchsetzung gilt: Formalien sind keine Nebensache, sondern der Schlüssel zur Wirksamkeit. Apotheken-News verdeutlichen, dass wer vorschnell gegen den „falschen Gegner“ vorgeht, nicht nur Zeit verliert, sondern auch die Gefahr trägt, die Gerichtskosten, Anwaltskosten und Auslagen selbst zu tragen. Diese Last wiegt oft schwerer als der ursprüngliche Schaden, zumal Verfahren langwierig sind und Unsicherheit über Jahre hinweg bestehen kann. Apotheken Nachrichten heben hervor, dass genau hier das Paradoxon liegt: Der Geschädigte wollte schnell und entschlossen handeln, doch genau diese Entschlossenheit ohne rechtliche Prüfung wurde zum Bumerang.

Gerade in der Kfz-Versicherung ist das System stark reguliert. Der Versicherer steht nicht im luftleeren Raum, sondern agiert immer als Partner seines Versicherungsnehmers. Das bedeutet, dass Ansprüche zunächst korrekt an den Schädiger zu richten sind, der wiederum den Fall seinem Versicherer meldet. Der direkte Weg zum Versicherer ist nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Fehlen diese, ist die Klage schon unzulässig, und das Gericht kann gar nicht in die Sachprüfung einsteigen. So war es auch in diesem Verfahren: Noch bevor über Höhe oder Berechtigung des Schadens gesprochen werden konnte, wurde die Klage mit einem klaren Hinweis auf die fehlende Aktivlegitimation beendet.

Für Geschädigte ist das bitter. Sie empfinden es als ungerecht, dass sie durch einen Unfall in Not geraten, die Versicherung des Schädigers greifbar scheint, aber dennoch ein Prozess nicht möglich ist. Doch die Rechtsprechung hat ihre Logik: Sie will verhindern, dass Versicherer ohne korrekten Rechtsweg überlastet werden oder dass Klagen auf Vorrat geführt werden. Apotheken-News ordnen ein, dass es für den Geschädigten entscheidend ist, die juristische Reihenfolge zu respektieren, auch wenn das subjektive Gerechtigkeitsempfinden etwas anderes nahelegt.

Die Folgen des Urteils reichen über den Einzelfall hinaus. Versicherungsrechtliche Streitigkeiten sind ein sensibles Feld, in dem jede falsche Weichenstellung kostspielig wird. Anwälte und Beratungsstellen warnen regelmäßig davor, dass Betroffene ohne fundierte rechtliche Beratung voreilig Klagen einreichen. Der Fall verdeutlicht, wie dringend Aufklärung ist: Wer sich in diesem Terrain bewegt, braucht präzises Wissen um Zuständigkeiten, Fristen und formale Voraussetzungen.

In der Deutung zeigt sich ein doppelter Lerneffekt: Zum einen, dass rechtliche Formstrenge kein bürokratisches Hindernis, sondern ein Schutzsystem ist, das Klarheit in komplexen Prozessen schaffen soll. Zum anderen, dass der Weg zum Gericht nur dann sinnvoll ist, wenn er auf einem soliden Fundament steht. Apotheken Nachrichten betonen, dass diese Lehre nicht nur für Verkehrsunfälle gilt, sondern für jede Form der Anspruchsdurchsetzung – ob bei Versicherungen, bei Werkverträgen oder im Gesundheitswesen.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Denn wenn Übereifer die falsche Klage gebiert, Gerichtssäle über Formalien entscheiden und Versicherungslogik stärker wirkt als Betroffenenlogik, dann lehrt der Fall, dass Recht nicht im Bauchgefühl, sondern in der sauberen Prozessführung liegt – und dass Präzision im Vorgehen das Einzige ist, was im Schadenfall wirklich schützt.

East Africa Metals Inc. gibt Absichtserklärung zur Entwicklung des Bergbauprojekts Magambazi/Handeni in Tansania bekannt

Source: Deutsche Nachrichten
East Africa Metals Inc. (TSXV: EAM) („EAM” oder das „Unternehmen”) freut sich, bekannt zu geben, dass das Unternehmen eine verbindliche Absichtserklärung („MOU”) mit Ubora Minerals Company Limited („Ubora”) über den Erwerb und die Entwicklung des Bergbauprojekts Magambazi und Handeni in Tansania unterzeichnet hat. Ubora ist eine Tochtergesellschaft von Anchises Capital Precious Metal Fund LLC („Anchises“), die 50.200.000 Stammaktien des Unternehmens hält, was etwa 18,66 % der ausgegebenen und ausstehenden Aktien des Unternehmens entspricht. Dementsprechend ist Ubora eine „verbundene Partei“ des Unternehmens gemäß den Richtlinien der TSX Venture Exchange.

Die Bedingungen der Absichtserklärung umfassen:

–          Barzahlung in Höhe von 1,0 Mio. US$ bei Unterzeichnung einer endgültigen Vereinbarung, die die Absichtserklärung ersetzt (eine „endgültige Vereinbarung“), anstelle von 1,7 Mio. US$, die PMM Mining Company Limited („PMM“) an EAM schuldet.

–          Net-Smelter-Returns-Royalty in Höhe von 4 %, vorbehaltlich einer jährlichen Mindest-Royalty, vorausgezahlter Royalties und kumulierten 10-jährigen Garantiezahlungsbedingungen.

–          Auskauf der Beteiligung von PMM am Projekt Magambazi/Handeni.

–          Projektentwicklung innerhalb von 48 Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Genehmigungen und Übernahme der Kontrolle über das Projekt, wie von den zuständigen Aufsichtsbehörden vorgeschrieben.

–          Eine jährliche Mindestproduktionsrate von 40.000 Unzen Gold innerhalb von 48 Monaten nach Aufnahme der kommerziellen Produktion.

Im Oktober 2020 unterzeichnete das Unternehmen einen Aktienkaufvertrag und einen Goldkaufvertrag mit PMM, einem privaten Unternehmen aus Tansania, zur Entwicklung des Magambazi-Bergbauprojekts. Im Dezember 2022 hat das tansanische Ministerium für Mineralien aufgrund der mangelnden Leistung von PMM, der Nichteinhaltung der Bedingungen der Bergbaulizenzvereinbarung für das Projekt und einer Reihe von Verstößen gegen die Vereinbarungen von PMM mit dem Unternehmen die Aktivitäten von PMM am Projektstandort und die Erneuerung der Bergbaulizenzen ausgesetzt. Seitdem steht das Management von EAM in Kontakt mit der tansanischen Regierung und PMM, um die Probleme zu lösen, die die Entwicklung des kommerziellen Bergbaus in Magambazi behindern.

Im August 2024 schaltete sich die tansanische Regierung erneut ein, um eine Lösung für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch PMM zu vermitteln. Der Minister für Mineralien ordnete ein Verfahren an, in dessen Rahmen EAM und PMM angewiesen wurden, Gespräche aufzunehmen und eine Absichtserklärung auszuarbeiten, um sich auf die Ernennung eines dritten Entwicklers zur Weiterführung des Projekts Magambazi zu einigen.

Die Absichtserklärung und die darin dargelegte Transaktion unterliegen einer Reihe von Bedingungen, darunter die Genehmigung durch die tansanische Bergbaukommission und andere zuständige Regierungsbehörden, der Abschluss einer endgültigen Vereinbarung und die Genehmigung durch die TSX Venture Exchange.

Wie oben erwähnt, ist Ubora eine Tochtergesellschaft von Anchises, sodass die in der Absichtserklärung vorgesehene Transaktion eine „Transaktion mit verbundenen Parteien” im Sinne des Multilateral Instrument 61-101 („MI 61-101”) darstellt. Die Transaktion ist von der formellen Bewertungsanforderung gemäß MI 61-101 befreit, da keine Wertpapiere des Unternehmens an einem der in Abschnitt 5.5(b) von MI 61-101 genannten Märkte notiert sind, und sie ist von der Genehmigungspflicht durch Minderheitsaktionäre gemäß MI 61-101 befreit, da der gesamte Marktwert der Transaktion 25 % der Marktkapitalisierung des Unternehmens nicht übersteigt.

Über East Africa Metals Inc.

Zu den Hauptvermögenswerten des Unternehmens zählen eine Nettogewinnbeteiligung von 30 % an den Minen Mato Bula und Da Tambuk (zusammen das „Konzessionsgebiet Adyabo“) sowie eine Projektbeteiligung von 70 % am polymetallischen VMS-Explorationsprojekt Harvest in der Region Tigray in Äthiopien. Zusätzlich steht dem Unternehmen eine Nettoertragsbeteiligung von 30 % am Bergbaubetrieb Magambazi in der Region Tanga in Tansania zu.

EAM hat seit 2005 66,8 Millionen US$ in die Exploration in Afrika investiert und Ressourcen von insgesamt 2,8 Millionen Unzen Gold und Goldäquivalent identifiziert, was Entdeckungskosten von im Schnitt 24 US$ pro Unze entspricht.

Weitere Informationen zum Unternehmen finden Sie auf der Website des Unternehmens: www.eastafricametals.com.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

Nick Watters, Business Development

Telefon +1 (604) 488-0822

E-Mail investors@eastafricametals.com

Website www.eastafricametals.com

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Diese Pressemitteilung enthält „zukunftsgerichtete Informationen“ im Sinne der geltenden kanadischen Wertpapiergesetze. Im Allgemeinen können zukunftsgerichtete Informationen durch zukunftsgerichtete Terminologie identifiziert werden, wie z.B. „antizipieren“, „glauben“, „planen“, „erwarten“, „beabsichtigen“, „schätzen“, „prognostizieren“, „projizieren“, „budgetieren“, „zeitlich planen“, „können“, „werden“, „könnten“, „dürften“, „sollten“, „andeuten“ oder Abwandlungen dieser Wörter bzw. ähnlichen Wörtern oder Ausdrücken erkannt werden. Zukunftsgerichtete Informationen basieren auf vernünftigen Annahmen, die von East Africa zum Zeitpunkt dieser Informationen getroffen wurden, und unterliegen bekannten und unbekannten Risiken, Ungewissheiten und anderen Faktoren, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ergebnisse, Aktivitäten, Leistungen oder Erfolge von East Africa wesentlich von jenen abweichen, die in diesen zukunftsgerichteten Informationen zum Ausdruck gebracht oder impliziert werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: den Zeitplan für den Erhalt der Bergbaugenehmigung; den Zeitplan für die Erschließung des Bergbaus; prognostizierte Haufenlaugungsgewinne; frühe Exploration; Abschluss der Vereinbarung mit dem Explorations- und Erschließungsunternehmen, um das Magambazi-Projekt voranzutreiben oder andere Geschäftsmöglichkeiten für das Unternehmen zu identifizieren; Mineralexploration und -erschließung; Metall- und Mineralpreise; Verfügbarkeit von Kapital; Genauigkeit der Prognosen und Schätzungen von East Africa, einschließlich der anfänglichen Mineralressource für die Konzessionsgebiete Adyabo, Harvest und Magambazi; Zins- und Wechselkurse; Wettbewerb; Aktienkursschwankungen; Verfügbarkeit von Bohrausrüstung und Zugang; tatsächliche Ergebnisse der aktuellen Explorationsaktivitäten; staatliche Regulierung; politische oder wirtschaftliche Entwicklungen; ausländische Steuerrisiken; Umweltrisiken; Versicherungsrisiken; Kapitalausgaben; betriebliche oder technische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Erschließungsaktivitäten; Personalbeziehungen; der spekulative Charakter der Exploration und Erschließung strategischer Metalle, einschließlich des Risikos abnehmender Mengen und Gehalte von Reserven; Streitigkeiten um Eigentumsrechte an Konzessionsgebieten; und Änderungen der Projektparameter im Zuge der weiteren Verfeinerung der Pläne sowie jene Risikofaktoren, die im Lagebericht des Managements (MD&A) von East Africa für die drei Monate und neun Monate zum 31. Dezember 2024 und für das Jahresende zum 31. März 2024 sowie im Antrag auf Börsenzulassung von East Africa vom 8. Juli 2013 dargelegt sind. Mineralressourcen, die keine Mineralreserven sind, haben keine nachgewiesene wirtschaftliche Lebensfähigkeit. Die angegebenen Werte für den Gold-, Kupfer- und Silbergehalt sind In-situ-Werte. Es kann nicht zugesichert werden, dass die geschätzten Mengen auch tatsächlich produziert werden. Zukunftsgerichtete Aussagen basieren auf Annahmen, die das Management für angemessen hält, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den rechtzeitigen Abschluss der Finanzierung; die rechtzeitige Unterzeichnung der endgültigen Vereinbarung über das Konzessionsgebiet Handeni und den damit verbundenen Abschluss; den Preis für Gold, Silber, Kupfer und Zink; die Nachfrage nach Gold, Silber, Kupfer und Zink; die Fähigkeit, Explorations- und Erschließungsaktivitäten fortzusetzen; den rechtzeitigen Erhalt aller erforderlichen Genehmigungen; die Fähigkeit, qualifiziertes Personal, Ausrüstung und Dienstleistungen rechtzeitig und kosteneffizient zu beschaffen; die Fähigkeit, sicher, effizient und effektiv zu arbeiten; die Erneuerung oder Verlängerung von Explorationslizenzen; den regulatorischen Rahmen in Bezug auf Umweltangelegenheiten sowie andere Annahmen und Faktoren, die hierin dargelegt sind. Obwohl East Africa versucht hat, wichtige Faktoren zu identifizieren, die dazu führen könnten, dass die tatsächlichen Ergebnisse wesentlich von den in den zukunftsgerichteten Informationen enthaltenen abweichen, kann es andere Faktoren geben, die dazu führen, dass die Ergebnisse nicht wie erwartet, geschätzt oder beabsichtigt ausfallen. Es kann nicht garantiert werden, dass sich solche Informationen als zutreffend erweisen, da die tatsächlichen Ergebnisse und zukünftigen Ereignisse erheblich von den in diesen Informationen erwarteten abweichen können. Das Unternehmen aktualisiert oder revidiert zukunftsgerichtete Informationen nicht, selbst wenn neue Informationen verfügbar werden, es sei denn, das Unternehmen ist gesetzlich dazu verpflichtet. Dementsprechend sollten sich die Leser nicht in unangemessener Weise auf die hierin enthaltenen zukunftsgerichteten Informationen verlassen, es sei denn, dies geschieht in Übereinstimmung mit den geltenden Wertpapiergesetzen. 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Graphano kündigt Privatplatzierung an

Source: Deutsche Nachrichten
Graphano Energy Ltd. (TSXV: GEL) (FWB: 97G0) („Graphano“ oder das „Unternehmen“) gibt bekannt, dass es eine nicht vermittelte Privatplatzierung (die „Privatplatzierung“) durchführen wird, die aus bis zu 2.000.000 Einheiten (die „Einheiten“) des Unternehmens zu einem Ausgabepreis von 0,15 $ pro Einheit besteht, um Bruttoerlöse von bis zu 300.000 $ zu erzielen. Jede Einheit wird aus einer Stammaktie des Unternehmens (jeweils eine „Aktie“) und einem Aktienkaufwarrant (jeweils ein „Warrant“) bestehen, wobei jeder Warrant den Inhaber berechtigt, innerhalb von 36 Monaten ab dem Ausgabedatum eine zusätzliche Aktie zu einem Ausübungspreis von 0,25 $ zu erwerben.

Der Abschluss der Privatplatzierung wird voraussichtlich um den 29. August 2025 erfolgen, vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen. Dazu gehören unter anderem der Erhalt aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen, einschließlich der Zustimmung der TSX Venture Exchange. Das Unternehmen beabsichtigt, die Erlöse aus der Privatplatzierung zur Weiterentwicklung der Explorationsaktivitäten zu verwenden, darunter ein geplantes Bohrprogramm auf dem Projekt Black Pearl sowie Großprobenahmen und Prospektionsarbeiten in explorierten Bereichen der Projekte Lac Aux Bouleaux und Standard des Unternehmens.

Die Einheiten werden Käufern im Rahmen der Ausnahme für die Finanzierung durch börsennotierte Emittenten nach Teil 5A von National Instrument 45-106 Prospectus Exemptions (die „Listed Issuer Financing Exemption“) in allen kanadischen Provinzen (außer Québec und New Brunswick) sowie in anderen qualifizierten Jurisdiktionen zum Verkauf angeboten. Die gemäß der Listed Issuer Financing Exemption ausgegebenen und verkauften Wertpapiere unterliegen gemäß den geltenden kanadischen Wertpapiergesetzen keiner Haltefrist.

Im Zusammenhang mit der Privatplatzierung kann das Unternehmen Vermittlungsprovisionen in bar von bis zu 6,0 % des gesamten Bruttoerlöses des Angebots zahlen.

Es gibt ein Angebotsdokument vom 15. August 2025 in Bezug auf die Privatplatzierung, das im Unternehmensprofil auf SEDAR+ unter www.sedarplus.ca sowie auf der Website des Unternehmens unter https://graphano.com/ eingesehen werden kann. Potenzielle Investoren sollten dieses Angebotsdokument lesen, bevor sie eine Investitionsentscheidung treffen.

Die hierin beschriebenen Wertpapiere wurden weder nach dem United States Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (dem „U.S. Securities Act“) noch nach den Wertpapiergesetzen einzelner US-Bundesstaaten registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn, dies geschieht in Übereinstimmung mit den Registrierungsanforderungen des U.S. Securities Act und der geltenden bundesstaatlichen Wertpapiergesetze oder auf Grundlage verfügbarer Ausnahmeregelungen. Diese Pressemitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zum Kauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten dar.

Aktien-Split

Das Unternehmen gibt außerdem bekannt, dass es den zuvor am 1. August 2025 angekündigten Forward-Split der Unternehmensaktien – bei dem eine (1) derzeit ausstehende Aktie in fünf (5) Aktien aufgeteilt werden sollte – nicht durchführen wird.

Über Graphano Energy

Graphano Energy Ltd. ist ein Explorations- und Erschließungsunternehmen, das auf die Evaluierung, den Erwerb und die Erschließung von Energiemetallressourcen von der Exploration bis hin zur Produktion spezialisiert ist.

Graphit zählt zu den begehrtesten Technologiemineralien und ist für eine grüne und nachhaltige Welt unerlässlich. Das unternehmenseigene Konzessionsgebiet Lac Aux Bouleaux in Quebec (Kanada), das direkt neben Kanadas einziger aktiver Graphitmine liegt, war in der Vergangenheit ein Fördergebiet von Naturgraphit. Da die Nachfrage nach Graphit in einigen der wichtigsten und modernsten Branchen, wie etwa Lithiumbatterien in Elektroautos und anderen Energiespeichertechnologien, kontinuierlich steigt, treibt das Unternehmen die Erschließung seiner Projekte voran, um den Anforderungen der Zukunft gerecht zu werden.

FÜR DAS BOARD OF DIRECTORS

Luisa Moreno
Chief Executive Officer und Direktorin
E: info@graphano.com

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